Regeste
Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV, Art. 27 Abs. 1 ELV: Begriff der grossen Härte.
Erreichen die zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens des Versicherten (dem gegebenenfalls ein Teil des Vermögens zuzurechnen ist) nicht die für die Gewährung der ausserordentlichen Renten in Art. 42 Abs. 1 AHVG festgesetzte, um 50% erhöhte Grenze, so kann das Vorliegen einer grossen Härte nicht aufgrund der blossen Tatsache, dass der Versicherte ein gewisses Vermögen besitzt, verneint werden.