Regeste
Vorrecht der Bauhandwerkerpfandrechte (Art. 841 Abs. 1 ZGB).
Die Bösgläubigkeit des Erwerbers eines die Stellung der Bauhandwerker beeinträchtigenden Schuldbriefes beurteilt sich nach den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit den Art. 865 und 866 ZGB .