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Regeste

Verwaltungsverfahren des Bundes; Revision erstinstanzlicher, nach VwVG ergangener Verfügungen.
Die Revision einer erstinstanzlichen, nach VwVG ergangenen Verfügung, die infolge Rückzugs der gegen sie erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden ist, ist nur aus den in Art. 66/67 VwVG angeführten Gründen zulässig.

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