H 325/99 04.02.2000
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[AZA] 
H 325/99 Md 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 4. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
P.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Sandstrasse 29, Glarus, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
    A.- Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete 
die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur 
Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher 
Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt 
Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen). 
Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________ 
ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-. 
 
    B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinnge- 
mässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erho- 
bene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons 
Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die 
P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale 
Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den defini- 
tiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung 
bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betref- 
fend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen 
M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird 
die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. 
    Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für 
Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst 
der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Ab- 
weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung  
:  
 
    1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur 
soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge 
kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren 
ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- 
tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale 
Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
 
    2.- Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehm- 
lassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden 
ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter 
diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat 
der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Be- 
schwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten 
P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V 
344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2). 
    3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass 
M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Ver- 
waltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat, 
wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamt- 
betrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat. 
    Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung 
des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim 
Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermiet- 
verhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschä- 
digungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von 
Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf 
Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht, 
den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrecht- 
lichen Angelegenheit zu sistieren (Art. 6 Abs. 1 BZP in 
Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG). Denn sollte sich 
die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen 
M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit 
gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige 
Instanz zu wenden. 
 
    4.- a) Im angefochtenen Entscheid wird die Recht- 
sprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbst- 
ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG 
und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V 
171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283 
Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wieder- 
gegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h 
AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungs- 
gelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen 
zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch 
der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleich- 
zeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen 
dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder 
unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch 
BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164 
Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden. 
    b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und be- 
gründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug 
auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die 
Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwer- 
bender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie 
betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten, 
bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die 
auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen 
lassen. 
    Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen er- 
hobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht ge- 
eignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbeson- 
dere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass 
M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am 
2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte, 
die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu 
ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der 
selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit 
ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis sub- 
jektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund 
des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Ge- 
gebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283 
Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der 
P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________ 
für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit 
Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich 
hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine un- 
selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale über- 
wiegen würden. 
 
    5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht 
unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im 
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
    6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die 
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen 
streitig war (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang 
entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten 
zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
    Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten 
M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient- 
schädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin 
zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht  
:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- 
    weit darauf einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer- 
    deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- 
    vorschuss verrechnet. 
 
III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das 
    Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
    eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung und M.________ zugestellt. 
 
 
Luzern, 4. Februar 2000 
Im Namen des 
                    
Eidgenössischen Versicherungsgerichts  
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: