2E_2/2024 11.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2E_2/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Klägerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern, 
Beklagte. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (Postaufgabe) reichten die A.________ AG, die B.________ und die C.________ (nachfolgend: Klägerinnen) eine Klage gemäss Art. 120 BGG gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Bundesgericht ein. Die Klage steht - soweit ersichtlich - im Zusammenhang mit einem Bundesratsbeschluss vom Mai 2018, gemäss welchem die durch die Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Karimova et al" in der Schweiz beschlagnahmten usbekischen Vermögenswerte vollumfänglich nach Usbekistan zurückgeführt werden sollten.  
Zuvor hatten die Klägerinnen am 10. Oktober 2023 in der gleichen Angelegenheit Beschwerde gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 6. September 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses eröffnete daraufhin ein Verfahren (Geschäfts-Nr. A-5526/2023), welches derzeit hängig ist. 
 
1.2. Mit ihrer Klage an das Bundesgericht beantragen die Klägerinnen, es sei die Eidgenossenschaft zur Zahlung von Fr. 50'000.-- mitsamt Zins seit dem 1. Januar 2017 zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten (Rechtsbegehren 1). Zudem sei zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht ein Meinungsaustausch nach Art. 29 Abs. 2 BGG zu führen, ob und inwieweit für die Beurteilung der vorliegenden Staatshaftung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei (Rechtsbegehren 2). Ferner ersuchen sie um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis das Bundesverwaltungsgericht, allenfalls das Bundesgericht, im vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Staatshaftungsverfahren Nr. 5526/2023 rechtskräftig entschieden habe (Rechtsbegehren 3). Schliesslich sei nach rechtskräftiger Erledigung des Staatshaftungsverfahrens Nr. 5526/2023, gegebenenfalls nach Nicht-Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, den Klägerinnen Frist für eine einlässliche Klagebegründung vorliegender Klage zu setzen (Rechtsbegehren 4).  
Das Bundesgericht hat Vernehmlassungen zum Sistierungsgesuch eingeholt. Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet, teilt das EFD dem Bundesgericht mit, dass es keine Einwände gegen eine allfällige Sistierung habe. 
Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Dem Bundesgericht liegt eine gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtete Klage im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG zur Beurteilung vor.  
 
2.2. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen.  
Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteil 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1). 
Eine Ausnahme besteht, soweit Haftungsansprüche sowohl aus Amtshandlungen von Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis als auch von solchen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. d-f VG abgeleitet werden. In diesem Fall entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz im Klageverfahren nach Art. 120 BGG (sog. "Kompetenzattraktion"; vgl. BGE 126 II 145 E. 1 b/aa; Urteil 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 1.1; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 59 zu Art. 120 BGG). Vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die aufgeworfenen Fragen identisch sind (Urteil 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 1.1). 
 
2.3. Art. 120 Abs. 2 BGG erklärt die Klage für unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung für die in Abs. 1 lit. a-c genannten Streitigkeiten ermächtigt. Gegen solche Verfügungen ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Folglich verhält sich die Klage insofern subsidiär zur Einheitsbeschwerde, als ein Spezialgesetz des Bundes einer Behörde für die Erledigung der in Art. 120 Abs. 1 BGG genannten Streitigkeiten eine Verfügungskompetenz zuweist. Daher ist die Klage nur restriktiv zuzulassen (vgl. BGE 136 IV 139 ff.; 136 IV 44 ff.; Urteil 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 1.2; ferner HANSJÖRG SEILER, in: Kommentar BGG, 2. Aufl. 2015 N. 31 zu Art. 120 BGG; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 120 BGG).  
 
2.4. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).  
 
2.5. In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit. b) unter anderem die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind (lit. c) sowie eine klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (lit. d). Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3; 2E_1/2016 vom 21. Januar 2016 E. 1.5; vgl. auch DONZALLAZ, a.a.O., N. 95 zu Art. 120 BGG). Nach dieser Bestimmung, die primär auf Beschwerdeverfahren zugeschnitten ist, muss die Begründung sachbezogen sein und es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren nach Art. 120 BGG verschiedene Besonderheiten gegenüber einem Beschwerdeverfahren aufweist. Namentlich dürfen die Parteien ihre Eingaben bis zum Beginn der Beweisführung ergänzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BZP; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 40 zu Art. 120 BGG). 
Die Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung der Klage bedeutet jedoch nicht, dass es zulässig wäre, Klageschriften ohne jegliche Begründung, gewissermassen vorsorglich, einzureichen. Vielmehr muss eine den Anforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügende Begründung bereits im Zeitpunkt der Anhebung der Klage (Art. 21 Abs. 1 BZP) in einer Weise abgefasst sein, die es dem Bundesgericht zumindest ermöglicht, nachzuvollziehen, welche Amtshandlungen welcher Personen als schadensverursachend erachtet werden und was diesen genau vorgeworfen wird. Zwar sind an die Bezeichnung dieser Personen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. DONZALLAZ, a.a.O., N. 57 zu Art. 120 BGG). Allerdings muss aus der Klageschrift ersichtlich sein, dass sich die Staatshaftungsansprüche gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen richten, da ansonsten die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz - vorbehältlich einer allfälligen Kompetenzattraktion - nicht gegeben ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
2.6. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 2.2 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu DONZALLAZ, a.a.O., N. 56 zu Art. 120 BGG; WALDMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 120 BGG), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationsrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).  
 
3.  
Zu prüfen ist, ob die Eingabe der Klägerinnen den Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügt. 
 
3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig auf die Eingabe der Klägerinnen vom 27. Februar 2024 abgestellt werden kann, zumal sich die Begründung aus der Rechtsschrift selber ergeben muss und Verweise auf frühere Eingaben bzw. Rechtsschriften nicht zulässig sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2).  
 
3.2. Sodann ist festzuhalten, dass die Klageschrift keine Begründung des eigentlichen Schadensbegehrens (Rechtsbegehren 1) enthält. Dieses Rechtsbegehren wollen die Klägerinnen nach eigenen Angaben mit separater bzw. einlässlicher Rechtsschrift entsprechend ihrem Rechtsbegehren 4 nachträglich begründen. In der vorliegenden Eingabe beschränken sie sich primär darauf, ihre Anträge auf Durchführung eines Meinungsaustausches mit dem Bundesverwaltungsgericht (Rechtsbegehren 2) und auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens (Rechtsbegehren 3) zu erläutern. Dabei legen sie insbesondere dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung ihres Staatshaftungsbegehrens zuständig sein soll.  
 
3.3. Aus den entsprechenden Ausführungen der Klägerinnen ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass der von ihnen behauptete Schaden durch eine Amtshandlung einer der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen verursacht worden sei.  
 
3.3.1. So lässt sich der Klageschrift zunächst entnehmen, dass die Klägerinnen insbesondere amtliche Verfehlungen des ehemaligen Bundesanwalts Michael Lauber und des ehemaligen Staatsanwalts des Bundes Patrick Lamon geltend machen wollen. So führen sie unter anderem aus, dass "die beiden Bundesanwälte Lauber und Lamon schwergewichtig wenn nicht gar in alleiniger Tatherrschaft denjenigen Amtsmissbrauch sowie weitere Delikte verübt [hätten], wofür die Eidgenossenschaft heute unter dem Verantwortlichkeitsgesetz einzustehen [habe]" bzw. dass diese Personen "den hier reklamierten Schaden im Wesentlichen alleine zu verantworten [hätten]".  
Weder der Bundesanwalt noch Staatsanwälte des Bundes gehören indessen zu den Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, sodass allfällige Schadenersatzbegehren aus deren Amtstätigkeit nicht im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG beurteilt werden können (vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 27 zu Art. 120 BGG betreffend den Bundesanwalt). Gleich verhält es sich mit den in der Klageschrift ebenfalls erwähnten "Generalsekretären und/oder Generalsekretärinnen der jeweiligen Departemente EDA, EJPD und EFD" und den Sekretärinnen der gemeinsamen Gerichtskommission von National- und Ständerat sowie der beiden Geschäftsprüfungskommissionen, Anne Dieu und Ursina Jud Huwiler. Auch diese Personen fallen nicht unter die abschliessende Aufzählung von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG. 
 
3.3.2. Weiter werden in der Klageschrift der Bundesrat bzw. der ehemalige Bundespräsident Alain Berset sowie alt Bundeskanzler Walter Thurnherr genannt. Zwar handelt es sich dabei um Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b VG; indessen ergibt sich aus der eingereichten Eingabe nicht konkret, dass die Klägerinnen Amtshandlungen des Bundesrats oder einzelner Bundesräte bzw. des ehemaligen Bundeskanzlers als schadensverursachend erachten. Im Gegenteil führen die Klägerinnen aus, "die hier ebenfalls monierten Amtspflichtverletzungen des Bundesrats in seiner Zusammensetzung vom Mai 2018 sowie von Alt-Bundeskanzler Walter Thurnherr [seien] nach momentanem Wissensstand bloss schadensperpetuierend, nicht aber schadensbegründend".  
In ihrer Klageschrift erwähnen die Klägerinnen schliesslich die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte, die Ständeräte Andrea Caroni und Matthias Michel sowie alt Nationalrätin Priska Birrer-Heimo. Diese Personen fallen als Mitglieder des National- bzw. Ständerats grundsätzlich unter Art. 1 Abs. 1 lit. a VG. Allerdings ist gestützt auf die eingereichte Klageschrift nicht eindeutig erkennbar, dass der im vorliegenden bundesgerichlichen Verfahren geltend gemachte Staatshaftungsanspruch sich gegen Mitglieder der Bundesversammlung richtet bzw. dass die Klägerinnen Mitglieder des National- oder Ständerats als unmittelbar verantwortlich für den geltend gemachten Schaden ansehen. 
 
3.4. Im Ergebnis lässt sich der eingereichten Klageschrift nicht mit genügender Klarheit entnehmen, dass die Klägerinnen Schadenersatzansprüche aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen ableiten wollen bzw. dass sie Amtshandlungen dieser Personen als schadensverursachend erachten. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen ihr Hauptbegehren in keiner Weise begründen, sodass auch nicht erkennbar ist, welche Tatsachen das Schadenersatzbegehren begründen sollen. Damit erfüllt die Klageschrift die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP (vgl. E. 2.5 hiervor) offensichtlich nicht, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.  
An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Klage gemäss Art. 120 BGG subsidiären Charakter hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Eintreten setzt somit voraus, dass aufgrund der Klagebegründung erkennbar ist, dass sich die Staatshaftungsansprüche tatsächlich gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen richtet. Eine in dieser Hinsicht ungenügende Begründung kann auch nicht im Rahmen einer allfälligen späteren Klageergänzung nachgeholt werden (vgl. auch E. 2.5 hiervor). Im Übrigen deutet der Umstand, dass die Klägerinnen um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in dem bei diesem hängigen Staatshaftungsverfahren ersuchen, daraufhin, dass die vorliegende Klage lediglich vorsorglich erhoben wurde, was nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. auch E. 2.5 hiervor). 
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Klage (Art. 23 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP) ist nicht einzutreten.  
Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
4.2. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die prozessualen Anträge auf Ansetzung einer Frist für eine Klageergänzung sowie auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos. Gleich verhält es sich mit dem Antrag auf Durchführung eines Meinungsaustausches mit dem Bundesverwaltungsgericht. Ein solches Vorgehen erschiene ohnehin nicht zweckmässig, zumal gegen das im Verfahren A-5526/2023 zu ergehende Urteil allenfalls ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen werden könnte. Im Übrigen kann gestützt auf die Klageschrift nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend gleichzeitig Amtshandlungen von Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG und gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. d-f VG als schadensverursachend erachtet werden, was allenfalls einen Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht hätte rechtfertigen können (vgl. auch E. 2.2 hiervor).  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Klägerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Klage wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Klägerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov