1C_523/2022 19.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_523/2022  
 
 
Verfügung vom 19. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Klosters-Serneus, Rathaus, 7250 Klosters, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.A.________ und B.A.________, 
2. C.D.________, 
3. D.D.________, 
4. E.F.________, 
5. F.F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael W. Kneller, 
8. Baugesellschaft I.________, bestehend aus: 
 
9. J.________ GmbH, 
10. K.________ AG, handelnd durch J.________ GmbH, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Hans Peter Kocher, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Baueinsprache; Kostenentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 13. September 2022 (R 22 60). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ sowie Mitbeteiligten gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Februar 2021 sowie die Baubewilligung der Gemeinde Klosters-Serneus vom 19. März 2019 auf. Im Weiteren wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. Mit Urteil vom 13. September 2022 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden über die Kosten und Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. 
 
2.  
Die Gemeinde Klosters-Serneus erhob mit Eingabe vom 27. September 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Zur Begründung machte sie geltend, entgegen der bundesgerichtlichen Anweisung habe es das Verwaltungsgericht, augenscheinlich versehentlich, unterlassen, über die Kosten in den Bau- und Einspracheverfahren vor Gemeinde zu entscheiden. 
Mit Verfügung vom 21. November 2022 sistierte das Bundesgericht das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden über das von der Gemeinde in derselben Angelegenheit eingereichte Revisionsgesuch. 
 
3.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess mit Urteil vom 13. Dezember 2022 das Revisionsgesuch gut und komplettierte sein Urteil vom 13. September 2022 bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Bau- und Einspracheverfahren vor der Gemeinde. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 stellte die Gemeinde den Antrag, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
4.  
Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Dezember 2022 ist die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. September 2022 gegenstandslos geworden. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. 
Im vorliegenden Fall ist das Verfahren aufgrund des Revisionsurteils vom 13. Dezember 2022 gegenstandslos geworden. Bei dieser Sachlage wäre der Kanton Graubünden grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen steht der Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Auch sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde im Verfahren 1C_523/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli