9F_23/2023 22.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_23/2023  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Oktober 2023 (9C_620/2023 [IV.2023.00169]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 23. Oktober 2023 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2023 nicht eingetreten, weil die formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt waren. 
 
2.  
Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 5. Dezember 2023 von A.________ und eine als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe vom 3. Dezember 2023 nahm das Bundesgericht zusammen als Revisionsgesuch entgegen. 
 
3.  
 
3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind ausgeschlossen. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (zum Ganzen: Urteile 2F_35/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1; 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1).  
 
3.2. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie hat insbesondere in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1).  
 
3.3. Beiden Eingaben von A.________ ist nicht zu entnehmen, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll. Die Ausführungen erschöpfen sich in Wiederholungen und stellen appellatorische Kritik dar. Die Eingaben sind ungenügend, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 II 138 E. 5.1). 
 
5.  
Das Bundesgericht weist A.________ darauf hin, dass es weitere untaugliche Eingaben in dieser Sache ohne Antwort zu den Akten legen wird. 
 
6.  
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf