96 I 437
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Regeste

Art. 4 BV; Art. 9 Abs. 3 KV; Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel; Unverletzlichkeit des Hausrechts.
Eine unzulässige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel liegt nur vor, wenn Beweismittel berücksichtigt werden, die rechtmässig nicht hätten erhoben werden können. Wird bei der Beschaffung eines Beweises eine Verfahrensvorschrift missachtet, die weder bestimmt noch geeignet ist, die Beibringung dieses Beweismittels zu verhindern, so bedeutet dies nicht, dass der auf diesem Wege beschaffte Beweis nicht verwertet werden dürfte (hier: Hausdurchsuchung in Abwesenheit des angeschuldigten Wohnungsinhabers bzw. seines Vertreters).

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Article: Art. 4 BV