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Regeste

Art. 8 ZGB; 44 und 339 OR.
1. Der Dienstpflichtige hat zu beweisen, dass der Dienstherr bei objektiver Betrachtung eine ihm obliegende Schutzmassregel versäumt hat (Erw. 1).
2. Wann kann man dem Dienstherrn vorwerfen, dem Dienstpflichtigen nicht ausdrücklich verboten zu haben, bei der Bedienung einer Maschine eine bestimmte gefährliche Bewegung auszuführen? (Erw. 1).
3. Art. 339 OR verpflichtet den Dienstherrn, den Dienstpflichtigen nicht nur gegen objektiv vermeidbare Betriebsgefahren zu schützen, sondern auch gegen solche, die sich erst infolge einer Unachtsamkeit oder Unvorsichtigkeit des Dienstpflichtigen verwirklichen, soweit diese nicht ausserhalb der normalen Voraussehbarkeit liegen (Erw. 3).
4. Anwendung dieses Grundsatzes auf eine zwar gut unterhaltene Hotel-Wäschemange, bei der jedoch die Schutzvorrichtungen die Gefahr einer Verstümmelung nicht ausschliessen, wenn die sie bedienende Person unvorsichtigerweise die Hand oberhalb der Schutzstange in die Maschine einführt (Erw. 3).
5. Herabsetzung der Entschädigung wegen Selbstverschuldens des Verletzten (Erw. 4).

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références

Article: ; 44 und 339 OR, Art. 8 ZGB