120 IV 265
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Chapeau

120 IV 265


44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1994 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Familie R. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 25, 26, 111 et 112 CP; participation à un assassinat, circonstances personnelles spéciales.
Limite entre la coactivité et la complicité. Le conducteur d'une voiture qui, sans être averti des intentions de deux passagers, remarque en cours de route qu'ils commencent à étrangler celle qui les accompagne, est complice de l'acte s'il continue à rouler, favorisant ainsi l'accomplissement du crime (consid. 2).
S'il y a plusieurs participants, seuls ceux qui ont agi eux-mêmes avec une absence particulière de scrupules sont passibles d'une condamnation pour assassinat (consid. 3).

Faits à partir de page 266

BGE 120 IV 265 S. 266

A.- Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach B. (geboren 1972), E. (geboren 1971) und G. (geboren 1969) am 26. März 1993 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (sowie weiterer untergeordneter Straftaten) schuldig. Das Gericht wies B. in Anwendung von Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein und bestrafte E. mit 14 Jahren sowie G. mit 16 Jahren Zuchthaus.

B.- Der Verurteilung wegen Mordes liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
a) E., G., B., X. und das Mädchen R. bildeten im Februar 1992 eine Clique, die mit dem Auto Ausfahrten unternahm, Restaurants besuchte und intensiv Haschisch konsumierte. R. versuchte anfänglich, mit G. eine Beziehung einzugehen. Er liess sie abblitzen, worauf sie sich E. zuwandte. Dieser tat sich jedoch mit ihrer Art schwer, und sie ging ihm zunehmend auf die Nerven. Er stiess sich daran, dass sie stundenlang im Auto sitzen konnte und mit den Fingern durch ihre Haare fuhr, ohne etwas zu sagen, dass sie sich so benahm, als sei sie bei ihm zu Hause, und in seiner Wohnung Kleider und andere Gegenstände liegen liess. Dazu kam, dass er wegen ihr am Arbeitsplatz, wo sie gegen seinen Willen erschien und einmal ein Schokolade-Entchen mitbrachte, geneckt wurde.
R. wurde in der Clique geplagt und misshandelt. E. erschreckte sie beispielsweise mit angedeuteten Schlägen gegen das Gesicht, zündete ihr zusammen mit G. mit einem Feuerzeug die Haare an, und B. versetzte ihr einmal aus nichtigem Anlass einen Faustschlag ins Gesicht.
b) E., G., B. und X. trafen sich am Nachmittag des 14. März 1992 und fuhren in die Wohnung des E. in Winterthur, wo sie etwas Haschisch rauchten. B. versuchte vergeblich, R. telefonisch zu Hause zu erreichen. Im Verlaufe des Nachmittags wurde darüber gesprochen, das Mädchen "kaputt zu machen".
E. zog im Verlaufe einer Rammelei einen Bändel aus der Kapuze des Trainers von B., legte ihn diesem um den Hals und zeigte, wie man damit jemanden erwürgen könne. In der nachfolgenden Diskussion wiederholte E., R. gehe ihm auf den Geist und müsse "weg". Er schwankte allerdings noch, ob er die besprochene Tötung ausführen solle oder nicht, und verlangte von den anderen, wenn es so weit sei, müssten sie ihn "motivieren". G. drohte, nicht mitzukommen, sondern nach Deutschland zu fahren, falls "es" nicht geschehe. Einzig B. hatte noch nicht mit letzter Konsequenz realisiert, dass das Mädchen umgebracht werden sollte. In der Folge stieg X. unter einem Vorwand aus dem Unternehmen aus, weil er sich dachte, "die machet's würklich".
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Zu Hause erfuhr R. von ihrer Mutter, sie solle E. anrufen. Dieser nahm ab und reichte den Telefonhörer an B. weiter, welcher fragte, ob sie Lust habe, mit auf die Hulftegg zu fahren, und ob sie ihm fürs Benzin 30 Franken leihen könne. R. sagte zu. Gegen 19.00 Uhr fuhren die drei jungen Männer an den Wohnort des Mädchens. Dieses nahm auf dem Beifahrersitz des Wagens von B. Platz und gab ihm 30 Franken, womit er Benzin tankte. Auf der Fahrt durch das Tösstal in Richtung Hulftegg unterhielten sie sich etwas, wobei R. einmal mehr einfach dasass und nichts sagte. Im Restaurant Hulftegg trank E. schnell drei Flaschen Bier, da er alkoholisiert sein wollte und damit der Alkohol ihm "in den Kopf steige". Auch G. stürzte ein Bier zügig hinunter, damit er es "auch ein wenig im Kopf merken würde". Auf der Fahrt von der Hulftegg zurück ins Tösstal sassen wiederum B. am Steuer und R. auf dem Beifahrersitz. Hinter ihr sass G., und E. nahm hinter dem Lenker Platz.
Ausgangs Wila sagte E. unvermittelt, er habe den (Kapuzen-)Bändel vergessen. G. antwortete, für "das" brauche er keinen Bändel, "da langet en Gurt". Er zog seinen Gürtel aus und legte ihn der vor ihm sitzenden R. um den Hals. Die Enden führte er um die Kopfstützen herum und verschlaufte den Gurt im äussersten Loch. Dann begann er R. mit dem Gürtel zu würgen, indem er mehrmals am verschlauften Gurt zog. R. riss den Gürtel nach vorne, warf ihn nach hinten und sagte, "sie sollten aufhören". E. legte den Gürtel erneut um ihren Hals und würgte sie. Das Mädchen versuchte, mit den Händen unter den Gürtel zu greifen und ihn zu lockern. Sie wand sich, weinte, und es ging ihr schlecht. E. liess den Gürtel darauf etwas los. Als R. wegen des Würgens hustete, sagte B. zu ihr, sie solle nicht in seinen Wagen kotzen. Danach stellte er Striemen am Hals des Mädchens fest und forderte E. und G. auf, mit dem Würgen aufzuhören. Diese erwiderten, jetzt müssten sie R. umbringen, "sonst würde sie später etwas sagen". Sie bewegte sich in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr, lebte aber noch. Auch B. erkannte nun, dass es sich nicht mehr nur um einen Spass handeln konnte. Er griff jedoch nicht ein und hielt auch nicht an, weil er Angst hatte, "dass irgend etwas von diesem Würgen auskomme und er zur Polizei hätte gehen müssen". Im Gegenteil liess er sich vom Argument der beiden anderen überzeugen, dass R. nun umgebracht werden müsse, weil sie sonst von diesem Vorfall sprechen könnte.
E. forderte nun G. auf, ebenfalls am Gürtel zu ziehen und R. zu würgen. Die beiden, die in der Zwischenzeit die Plätze getauscht hatten, zogen nun zu zweit am Gurt und liessen nicht mehr locker. Es ging ihnen nur noch darum,
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wer fester ziehen könne und wer der Stärkere sei. B. stellte fest, dass R. die Hände schlaff nach unten hielt und aus dem Mund schäumte. Nachdem die beiden anderen ihr Opfer während mehrerer Minuten mit vereinten Kräften stranguliert und sich dabei sogar mit den Füssen oder den Knien gegen die Vordersitze gestemmt hatten, hielt B. sein Fahrzeug zwischen Turbenthal und Girenbad an. Er stellte fest, dass das Mädchen nicht mehr atmete. G. lehnte nach vorne und stellte Bläschen vor ihrem Mund sowie eine komische Zungenstellung fest, worauf er zu E. sagte, er solle aufhören, sie sei ja schon tot, "das haltet kän Muni us". G. und E. lachten und grölten dabei.
Vor Girenbad bog B. nach links ab und fuhr über Zell, Langenhard und Unterschlatt nach Waltenstein. G. und E. beschlossen, die Leiche irgendwo auszuladen. G. sprach in der Untersuchung in diesem Zusammenhang von "Entsorgen". Hinter Waltenstein fuhr B. über einen Feldweg in den Wald und hielt an. Verstört und in Panik lief er weg.
E. beruhigte ihn, worauf sie zum Wagen zurückkehrten. Gemeinsam schleppten die Beteiligten die Leiche hinter das Fahrzeug, worauf ihr E. die Jacke auszog, sämtliche Taschen durchsuchte und dabei ein Stück Haschisch fand. G. schlug vor, es müsse nach einer Vergewaltigung aussehen. Sie zogen der Leiche die Hose herunter und rollten den Pullover herauf. E. steckte ihr einen Finger in die Scheide. Anschliessend schleppten sie sie das Bord hinab, wo sie sie in Rücklage liegen liessen. E. machte nun den Vorschlag, R. mit einem Messer ins Herz zu stechen, um sicher zu sein, dass sie tot sei. B. zog darauf ein Schmetterlingsmesser aus der Tasche, erklärte aber, er habe den Mut nicht, um zuzustechen. Er gab seinen Kollegen das Messer in die Hand, damit diese zustechen könnten. Auch G. wollte dies aber nicht, während E. erklärte, er steche nur, wenn es auch die anderen täten. So liessen sie es schliesslich bleiben. G. trat der Leiche noch gegen den Kopf. Nachdem die drei Beteiligten sämtliche Effekten von R. und ihre eigenen Zigarettenstummel eingesammelt hatten, fuhren sie nach Winterthur an den Wohnort von E.
c) Zu Hause versuchten sie Spuren zu beseitigen, und E. und G. waren stolz auf ihre Tat und brüsteten sich, es geschafft und die Leiche noch an den Kopf getreten zu haben. Nur B. war "geschockt" und fertig mit den Nerven. Als auch X. um 23.00 Uhr eintraf, bemerkte B. nur, jetzt müsse er die Fr. 30.-- nie mehr an R. zurückgeben. Die beiden anderen schnitten auf und nahmen es "völlig locker". E. erläuterte X., sie sei jetzt "eifach nüme
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ume". Vom Haschisch, das sie auf sich getragen und E. an sich genommen hatte, wurde ein Joint gedreht, den E., G. und X. zusammen rauchten. In der nachfolgenden Diskussion einigten sie sich darauf, im Falle polizeilicher Befragungen auszusagen, sie seien mit R. auf der Hulftegg gewesen und hätten sie dann um 23.00 Uhr in der Disco Schützenhaus ausgeladen, weil sie um jene Zeit noch nicht nach Hause habe gehen wollen. G. sagte bei dieser Gelegenheit, wer nicht dichthalte, sei der Nächste, der an die Reihe komme.
Im weiteren Verlauf der Nacht fuhren die Beteiligten zu einer Waschanlage und reinigten das Auto innen und aussen gründlich. E. warf die Effekten des Opfers in einen Container. Anschliessend kehrten sie zurück in die Wohnung von E., wo sie nochmals Haschisch rauchten und anschliessend die Nacht verbrachten. Am nächsten Tag kehrten sie an den Ort, wo sie die Leiche abgelegt hatten, zurück, luden sie ins Auto von B. und warfen sie schliesslich zwischen Sennhof und Kyburg in einen Abwasserschacht.

C.- B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 26. März 1993 sei aufzuheben, insbesondere soweit er wegen Mordes schuldig erklärt worden sei.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. Obwohl der Beschwerdeführer an der Strangulation des Opfers selber nicht mitgewirkt hat, wirft ihm die Vorinstanz vor, er habe sich an der Tötung in einer Weise beteiligt, dass er als Mittäter dastehe. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Ebenso stellt er in Abrede, Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang macht er zudem geltend, er habe keinen Tatvorsatz gehabt.
a) Die Vorinstanz geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, am Nachmittag habe er die Pläne zur Tötung der R. nicht ernst genommen, den beiden anderen eine solche Tat nicht zugetraut und nie gedacht, dass sie das Mädchen töten könnten. Er habe es einfach nicht glauben können, dass die beiden "so etwas tun könnten", und nicht den Eindruck gehabt, "dass das am Abend geschehen könnte".
Der Beschwerdeführer habe erst erkannt, dass "aus dem Spiel Ernst geworden war", als E. und G. während der Fahrt zu würgen begannen. Die
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Tötungsabsicht der Beteiligten sei für ihn ohne Zweifel zu jenem Zeitpunkt erkennbar gewesen, als er nach dem ersten Würgen blaue Striemen am Hals des Mädchens festgestellt, die Beteiligten zum Aufhören aufgefordert und darauf die Antwort erhalten habe, jetzt müssten sie R. umbringen, da sie sonst später vom Würgen erzählen könnte. Zu diesem Zeitpunkt habe es der Beschwerdeführer objektiv betrachtet in der Hand gehabt, die Tötung (z.B. durch Anhalten, Hupen und Aussteigen) zu verhindern.
Der Beschwerdeführer habe im übrigen auch eine Garantenstellung innegehabt. Er sei Lenker und Halter des Fahrzeuges gewesen, in welchem R. als Fahrgast auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte. Er sei es gewesen, der sie im Auftrag der beiden anderen zur Fahrt eingeladen und von ihr das Benzingeld erhalten hatte. Als er realisiert habe, dass E. und G., entgegen seinen bisherigen Annahmen und Vorstellungen, ihren Tötungsvorsatz zu verwirklichen eben doch entschlossen waren, habe er auch erkannt, dass er durch das Zurverfügungstellen seines Wagens die Gefahrenlage geschaffen hatte.
Infolge seiner Garantenstellung habe er eine Rechtspflicht zum Handeln gehabt. Indem er bei der von ihm als solche erkannten Tötungshandlung nicht rechtzeitig eingegriffen habe und sich vom Argument, dass R. wegen des Vorfalles bei der Polizei eine Anzeige erstatten könnte, habe überzeugen lassen, habe er sich nicht nur den Tötungsvorsatz der beiden anderen zu eigen gemacht, sondern wie diese den Tatbestand des Mordes verwirklicht.
Die Strangulation sei während mindestens drei bis fünf Minuten bzw. während einer Fahrstrecke von mehreren Kilometern erfolgt, weshalb in zeitlicher Hinsicht ein Einschreiten des Beschwerdeführers gegen die Tat objektiv möglich gewesen wäre.
Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er für sich eine Konfliktsituation in Anspruch nehme, in der er sich befunden habe, nachdem er gehört hatte, dass jetzt aus Spass Ernst geworden sei und dass man jetzt R. umbringen müsse, damit sie nichts erzählen könne. Er habe nämlich nicht gesehen werden wollen, weshalb er in Turbenthal nicht angehalten habe. Sodann habe er Angst gehabt, "dass irgend etwas von diesem Würgen auskommen würde und er zur Polizei hätte gehen müssen". In diesem Konflikt habe er sich dafür entschieden weiterzufahren, bis es dann zu spät war. Den Tatbestand des Mordes habe er damit nicht nur durch eine Unterlassung verwirklicht, sondern auch durch ein aktives Handeln, indem er als Lenker des Tatfahrzeuges weitergefahren sei und "die bewohnten Gebiete von Turbenthal"
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verlassen habe, während die beiden anderen für ihn erkennbar das Opfer zu Tode würgten. Dadurch habe er einen so entscheidenden Tatbeitrag geleistet, dass er als Mittäter erscheine.
Schliesslich wäre er - wenn auch in mittel bis schwer beeinträchtigtem Mass - fähig gewesen, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Er hätte sich nicht unmittelbar und in direkter Konfrontation gegen die beiden anderen durchsetzen müssen, da andere Handlungen - wie das blosse Anhalten in Turbenthal, das Betätigen der Hupe oder das Verlassen des Fahrzeugs - "als durchaus unwesentliche Einwirkungen" genügt hätten, um den Erfolg zu verhindern.
b) Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des Mordes nicht nur durch eine Unterlassung verwirklicht, sondern auch durch ein aktives Handeln, indem er als Lenker des Tatfahrzeuges weitergefahren und schliesslich die bewohnten Gebiete von Turbenthal verlassen habe, während die beiden Mitangeklagten für ihn erkennbar das Opfer zu Tode würgten.
Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Es ist immer zuerst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist (BGE 115 IV 199 E. 2a). Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er in der letzten Phase des Geschehens im Wissen um die Tötungsabsicht der beiden Mitangeklagten während mehrerer Minuten weitergefahren ist und damit eine bewohnte Ortschaft verlassen hat, in der die Tat - nach Auffassung der Vorinstanz - hätte verhindert werden können. Ihm ist folglich ein aktives Tun (nämlich das Weiterfahren) vorzuwerfen, also ein Handlungs- und nicht ein Unterlassungsdelikt (ebenso in einem ähnlichen Fall der deutsche BGH, Urteil vom 21. Mai 1981 E. 1, DAR 1981 S. 226 Nr. 104). Ob der Beschwerdeführer eine Garantenstellung hatte, kann deshalb offenbleiben.
c) Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Mittäter des Verbrechens oder allenfalls Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, weil er während mehrerer Minuten aus der Ortschaft in unbewohntes Gelände weiterfuhr, als die beiden anderen das Mädchen erdrosselten.
aa) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter
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dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen).
Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Zur Frage, inwieweit sogenannte "neutrale" Handlungen oder "Alltagshandlungen" straflos sein sollen, selbst wenn sie bewusst zu einer Deliktsverwirklichung beitragen, hat das Bundesgericht noch nicht abschliessend Stellung genommen (BGE 119 IV 289 E. 2c mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall kann dies offen bleiben.
bb) Der deutsche Bundesgerichtshof in Strafsachen hatte im Jahre 1981 eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Angelegenheit zu entscheiden. Die Angeklagte hatte eine weitere Frau sowie zwei Männer in ihrem Personenwagen mitgenommen. Während der Fahrt entschloss sich der eine Mann, der mitfahrenden Frau ein Päckchen Heroin, das diese bei sich führte, und deren Bargeld gewaltsam wegzunehmen. Es kam zu einem Kampf zwischen den beiden, in dessen Verlauf auch der zweite Mann eingriff. Es gelang den beiden
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Haupttätern, dem sich heftig wehrenden und laut um Hilfe schreienden Opfer einen Geldbetrag abzunehmen.
Der Bundesgerichtshof kam zum Schluss, der nicht eingeweihte Lenker eines Autos mache sich der Beihilfe zum Raub durch positives Tun schuldig, wenn er den Überfall in seinem Fahrzeug bemerke und gleichwohl weiterfahre. Im zur Entscheidung stehenden Fall sei der Tatbeitrag der Angeklagten für die Begehung der Haupttat ursächlich gewesen, da die Handlung des Haupttäters durch die Gehilfentätigkeit erleichtert worden sei. Denn während der Fahrt hätten keine Aussichten bestanden, dass die Schreie des Opfers von Dritten, die die Möglichkeit zum Eingreifen gehabt hätten, gehört werden konnten. Auch der Gehilfenvorsatz sei erstellt, da die Angeklagte während der Fahrt wahrgenommen habe, dass der Frau gewaltsam Heroin weggenommen werden sollte und Geld weggenommen worden ist. Sie habe daher zumindest billigend in Kauf genommen, dass durch ihr Verhalten die Tat erleichtert oder gefördert worden sei. Dass die Angeklagte den Taterfolg selbst nicht wollte und ihn nicht billigte, stehe der Annahme des Gehilfenvorsatzes nicht entgegen (DAR 1981 S. 226 Nr. 104; zustimmend ROXIN, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 27 N. 24).
cc) Im vorliegenden Fall ist ebenso zu entscheiden. Der Beschwerdeführer war am Nachmittag an der Planung der Tat nicht beteiligt. Die Tatherrschaft lag offensichtlich bei den beiden anderen Beteiligten, die sich dazu schon vorher entschlossen hatten. Erst während der Fahrt, als die beiden anderen zu würgen begannen, merkte der Beschwerdeführer, dass "aus dem Spiel Ernst geworden war". Sein Tatbeitrag liegt also nur darin, dass er in der letzten Phase des Geschehens während mehrerer Minuten durch Turbenthal fuhr, als die beiden anderen das Mädchen erdrosselten. Dieser Beitrag erhöhte die Chance, dass den beiden Haupttätern die Tötung gelingen konnte, denn ein allfälliges Eingreifen von Drittpersonen wurde dadurch verunmöglicht. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer auch subjektiv in der Lage gewesen, in Turbenthal anzuhalten. An seiner Stellung als Gehilfe ändert nichts, dass er mit der Tat zunächst nicht einverstanden war und die anderen sogar aufforderte aufzuhören; denn entscheidend ist, dass er zum deliktischen Gelingen beigetragen hat. Sein Beitrag fiel jedoch nicht derart ins Gewicht, dass man ihn als Hauptbeteiligten und damit als Mittäter ansehen könnte. Es darf in diesem Zusammenhang denn auch nicht übersehen werden, dass sich die Tat gegen 22.00 Uhr ereignete, zu einem Zeitpunkt also, in dem ein Eingreifen durch
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eine Drittperson eher wenig wahrscheinlich war. Die Vorinstanz, die von einem Unterlassungsdelikt ausgeht, stellt denn auch zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe "durchaus unwesentliche Einwirkungen" auf die beiden anderen Beteiligten unterlassen.
Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen zu Unrecht, vorsätzlich gehandelt zu haben. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat er während der Fahrt realisiert, dass E. und G., entgegen seinen vorherigen Annahmen und Vorstellungen, entschlossen waren, R. zu töten, und dass sie diesen Entschluss in die Tat umsetzten. Auch schloss er sich deren Auffassung an, R. müsse umgebracht werden, damit sie bei der Polizei keine Anzeige erstatten könne. Damit ist der Gehilfenschaftsvorsatz erstellt, den der Beschwerdeführer durch seine Weiterfahrt denn auch konkludent zum Ausdruck brachte.
d) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zur Last zu legen. Der angefochtene Entscheid ist also aufzuheben, soweit sein Tatbeitrag als Mittäterschaft qualifiziert worden ist.

3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Schuldspruch wegen Mordes verletze Bundesrecht.
a) Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich danach durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will jenen Tätertyp erfassen, den der Psychiater Hans Binder beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 118 IV 122 E. 2b mit Hinweisen). Den einzelnen Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich - wenn auch bedeutsame - Indizien dar. Entscheidend für die Qualifikation ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die besondere Skrupellosigkeit kann danach immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 118 IV 122 E. 3d, BGE 104 IV 150 E. 1, BGE 101 IV 279 E. 5).
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Gemäss Art. 26 StGB sind besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter, Anstifter oder Gehilfen zu berücksichtigen, bei dem sie vorliegen. Bei der Tötung eines Menschen ist also nur derjenige Beteiligte nach Art. 112 StGB zu bestrafen, der dabei besonders skrupellos handelte (REHBERG, Strafrecht I, 5. Aufl., S. 114; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht BT I, 4. Aufl., § 1 N. 33).
b) Die Vorinstanz hat in bezug auf die beiden Mitangeklagten aus zutreffenden Gründen die besondere Skrupellosigkeit und damit die Mordqualifikation bejaht. Sie haben das Mädchen zur Hauptsache deswegen getötet, weil es ihnen zu aufdringlich wurde, sie es als lästig empfanden und sie sich an gewissen (unbedeutenden) Gewohnheiten des Opfers stiessen. Ein zweiter Beweggrund ergab sich nach dem ersten Würgen. Das Mädchen sollte nicht erzählen können, es sei gewürgt worden. Zum Zeitpunkt der Tötung war es zudem völlig ahnungs- und wehrlos. Der Tat ging keine Auseinandersetzung voraus. Die Tötung selbst erfolgte ohne die geringste Gefühlsregung und ohne das geringste Mitleid mit dem Mädchen, welches sich gegen das qualvolle, minutenlange Würgen verzweifelt wehrte. Sowohl unter dem Gesichtspunkt dieser äusseren Tatumstände als auch der Beweggründe ist bei den Mittätern die besondere Skrupellosigkeit zu bejahen.
Demgegenüber geriet der Beschwerdeführer ohne seinen Willen und unvermittelt in das Tatgeschehen hinein. Er wirkte schliesslich in der Endphase des Geschehens "nur" deshalb mit, weil er befürchtete, dass "irgend etwas von diesem Würgen auskommen würde und er zur Polizei hätte gehen müssen". Dazu kam seine auch von der Vorinstanz hervorgehobene "überaus leichte Beeinflussbarkeit". Der Beschwerdeführer befand sich, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, in einer Konfliktsituation. All dies spricht dafür, dass beim Beschwerdeführer die besondere Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes zu verneinen ist.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb auch in diesem Punkte aufzuheben. Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung zu verurteilen haben.

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Considérants 2 3

références

ATF: 118 IV 122, 115 IV 199, 118 IV 227, 119 IV 289 suite...

Article: Art. 25 StGB, Art. 112 StGB, Art. 100bis StGB, Art. 26 StGB

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