106 IV 312
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Chapeau

106 IV 312


78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1980 i.S. B., G. und H. gegen J., S., M. und Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 18 al. 3 CP; OCF du 24 décembre 1954 concernant la prévention des accidents dans les travaux exécutés à l'aide d'explosifs.
Celui qui entreprend un travail alors qu'il ne dispose manifestement pas des connaissances professionnelles pour le mener à chef fait preuve de négligence. Un supérieur ne peut chercher une excuse au manquement à ses propres devoirs en se référant aux connaissances pratiques de ses subordonnés, ni se soustraire à sa responsabilité en arguant des fautes commises par ces derniers.

Considérants à partir de page 312

BGE 106 IV 312 S. 312
Aus den Erwägungen:

6. c) Soweit der Beschwerdeführer H. schliesslich versucht, sich unter Berufung auf seine mangelnde Kenntnis des Sprengens und die praktische Erfahrung seiner Untergebenen zu entlasten, wirft er eine Frage auf, die nicht den Kausalzusammenhang,
BGE 106 IV 312 S. 313
sondern das Verschulden betrifft. Dieses aber kann er mit solcher Begründung nicht wirksam bestreiten. Nach dem angefochtenen Urteil hatte sich der Beschwerdeführer, was von ihm unzulässigerweise bestritten wird, als Sprengmeister anstellen lassen. Damit übernahm er die mit diesem Posten verbundenen Pflichten, nämlich die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der Sprengungen in der Drosselklappenkammer, mit denen er von G. am 28. Juni beauftragt wurde. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts hatte sich H. übrigens selber als für diese Sprengungen verantwortlich bezeichnet. Dass er diese Aufgabe übernahm, obschon ihm die fachlichen Voraussetzungen zu ihrer Bewältigung fehlten, indem er vom Sprengen wenig verstand und deswegen auch seine Untergebenen nicht richtig führte (Nachbohrenlassen in einem nicht genügend gereinigten Sprengfeld nach einem Abschlag mit Zündmaschinen, deren Kapazität unter der Zahl der angebrachten Ladungen war), gereicht ihm zum Vorwurf. Wer unter solchen Umständen beruflich die Ausführung gefährlicher Arbeiten übernimmt, ist für die Folgen, welche aus seinem fachlichen Unvermögen entstehen, strafrechtlich verantwortlich ...
... Schliesslich hilft dem Beschwerdeführer auch die Behauptung nicht, nach Art. 3 der Verordnung des Bundesrates, die ihm bekannt gewesen sei, dürfe jedermann mit der Ausführung von Sprengungen beauftragt werden, der mit solchen Arbeiten vertraut sei, was bei den Mineuren zugetroffen habe. Das enthob ihn nicht der mit der Übernahme des Postens verbundenen elementaren Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass vor dem Nachbohren die Bohrstelle von seinen Untergebenen auch sorgfältig gereinigt werde. Ein Vorgesetzter kann nicht die Vernachlässigung eigener Pflichten mit dem Hinweis auf das praktische Können seiner Untergebenen entschuldigen und wenn diese ihrerseits Fehler begehen, sich jeder Verantwortung entschlagen.

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Considérants 6

références

Article: Art. 18 al. 3 CP