4P.89/2004 11.10.2004
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.89/2004/bie 
 
Urteil vom 11. Oktober 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
Gesellschaft X.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Felix H. Thomann, 
 
gegen 
 
1. A.________ AG, 
3. B.________ AG, 
4. C.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, alle drei vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich, c/o Lenz & Staehelin, Rechtsanwälte, 
2. D.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat 
Dr. Roland Fankhauser und lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Patentrecht; vorsorgliche Massnahme), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 26. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 14. Oktober 2003 ersuchte die Gesellschaft X.________, in E.________/Schweden (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin), das Kantonsgericht Basel-Landschaft um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen folgende vier Unternehmen (Gesuchs- und Beschwerdegegnerinnen): A.________ AG in F.________ (1); D.________ AG in H.________ (2); B.________ AG in G.________ (3) und C.________ AG in H.________ (4). Die Gesuchstellerin behauptete, die Gesuchsgegnerinnen verletzten ihre europäischen Patente EP 000 000 und EP 000 000 betreffend orale pharmazeutische Präparate. 
 
Das Kantonsgericht wies am 4. November 2003 das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. 
 
B. 
Nach Einholung der Stellungnahmen der Gesuchsgegnerinnen und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Kantonsgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 26. Februar 2004 ab. In der Begründung lehnte das Gericht zunächst die Anordnung einer Expertise ab, weil sie einerseits kaum mit einem angemessenen Aufwand innert nützlicher Frist zu realisieren sei und ihr anderseits angesichts der bereits vorliegenden Urteile spezialisierter ausländischer Gerichte keine entscheiderhebliche Bedeutung zukomme. Sodann erwog das Gericht, dass zwar von der Gültigkeit der Patente der Gesuchstellerin auszugehen sei, da das Handelsgericht Zürich noch nicht über die dagegen erhobene Klage entschieden habe; indessen sei die Widerrechtlichkeit der von der Gesuchstellerin beanstandeten Handlungen der Gesuchsgegnerinnen nicht in ausreichendem Mass dargelegt; der Antrag um Erlass provisorischer Massnahmen sei daher abzuweisen. 
 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2004 aufzuheben. Sie rügt die Verletzung von Art. 9 und 29 BV
 
Die Beschwerdegegnerinnen und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Recht zur Beschwerdeführung steht Privaten bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Verfügungen erlitten haben (Art. 88 OG). Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, muss der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben (BGE 127 III 41 E. 2b; 129 I 113 E. 1.7). Daran fehlt es insbesondere, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 116 II 721 E. 6 S. 729). 
 
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, indem es ihr Gesuch nicht innert angemessener Frist beurteilt habe. Sie bringt vor, durch unnütze Verfahrenshandlungen (Versuch, den Fall an das Handelsgericht Zürich abzuschieben), habe die Verhandlung erst volle sechs Wochen nach Einreichung des Gesuchs stattgefunden; nach Eingang der Dupliken Mitte Dezember 2003 habe das Kantonsgericht den Parteien Frist bis Ende Januar gesetzt, um Vorschläge für die Ernennung eines Experten und für die Formulierung von Expertenfragen einzureichen; obwohl Ende Januar 2004 bereits dreieinhalb Monate seit Gesuchserreichung vergangen waren, habe das Gericht der Beschwerdegegnerin 2 eine Fristverlängerung gewährt und erst noch hingenommen, dass die Beschwerdegegnerinnen sich weigerten, der Anordnung nachzukommen. 
 
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen sinngemäss eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung rügen will, ist darauf nicht einzutreten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung ist eine Beschleunigung des kantonalen Verfahrens tatsächlich nicht mehr zu erreichen. Inwiefern die Beschwerdeführerin sonst ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung einer Rüge betreffend Rechtsverzögerung haben könnte, legt sie nicht dar und ist - da sie auch keine entsprechende Feststellung begehrt (vgl. BGE 129 V 411 E. 1 S. 416 ff.) - nicht ersichtlich. Auf die Rüge ist mangels aktuellen praktischen Interesses nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Beschwerdeführerin an einer entsprechenden Feststellung ein Rechtsschutzinteresse hätte. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine weitere Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Sie macht geltend, ihr Anspruch auf Beweisführung sei verletzt worden, indem ihre ordnungsgemäss beantragten Beweise für rechtserhebliche Sachverhalte nicht abgenommen und ihr die Eingaben der Beschwerdegegnerinnen zur Expertise nicht zugestellt worden seien. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Begründung. 
 
2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Verweis). Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft, während es die Verletzung der bundesrechtlichen Minimalgarantien frei prüft (BGE 126 I 19 E. 2a). Die Beschwerdeführerin führt zwar einige Bestimmungen der kantonalen Prozessordnung auf, deren willkürliche Anwendung sie behauptet. Ihren Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern die angerufenen kantonalen Bestimmungen weitergehende Ansprüche verleihen sollten, als die bundesrechtlichen Minimalgarantien (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist daher allein zu prüfen, ob die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Rechte verletzt worden sind. 
 
2.2 Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides bedeutet nicht, dass sich die entscheidende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, wobei sie diejenigen Argumente aufzuführen hat, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Verweisen). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Einzelrichter trotz formeller Gültigkeit dieser Patente in der Schweiz erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Klagpatente hatte, weil ausländische Fachgerichte nach den in den Akten liegenden Urteilen zum Ergebnis gelangt waren, dass diese nicht gültig seien. Dieser, wenn auch kurz gehaltenen, Begründung kann entnommen werden, aus welchen Gründen das Gericht die angebliche Patentverletzung nicht als hinreichend glaubhaft erachtete. Die Rüge ist unbegründet. 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass ihr das Kantonsgericht die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen zur gerichtlichen Anordnung gemäss Verfügung vom 23. Dezember 2003 nicht zustellte. Die Beschwerdeführerin legt insofern selbst dar, dass nach dieser Verfügung allen Parteien Frist bis 30. Januar 2004 zur Unterbreitung von Vorschlägen gesetzt war. Die Beschwerdeführerin wusste daher, dass nicht nur ihr, sondern auch den Gegenparteien Frist für entsprechende Eingaben gesetzt worden war. Sie behauptet nicht, sie habe die Zustellung der gegnerischen Eingaben verlangt. Sie stellt auch nicht dar, was sie bei ihrer gehörigen Zustellung durch das Gericht hätte vorkehren wollen und behauptet nicht, das Gericht habe bei der Entscheidfindung auf die Eingaben der Gegenparteien abgestellt. Die Beschwerdeführerin hätte angesichts ihres Wissens um die für die Gegenparteien laufende Frist die Möglichkeit gehabt, mangels gehöriger gerichtlicher Zustellung ihrerseits die entsprechende Mitteilung zu verlangen. Daher handelt sie treuwidrig, wenn sie sich nach Erlass des zu ihren Ungunsten ausgefallenen Entscheides auf einen Fehler des Gerichts beruft, dessen Folgen sie ohne grossen Aufwand hätte verhindern können (vgl. BGE 127 II 227 E. 1b und 125 V 373 E. 2b/aa, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hätte den vorliegend geltend gemachten Verfahrensmangel im Rahmen ihrer prozessualen Sorgfaltspflichten rechtzeitig im kantonalen Verfahren beheben lassen können. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist deshalb vor Bundesgericht nicht mehr zu hören (Urteil 5P.431/2003 vom 13. Januar 2004 E. 1, Pra 2004 S. 611). 
 
2.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Beweise nicht, mit denen sie nicht gehört worden sein soll. Ohne ausdrücklichen Beleg eines Beweisantrages im kantonalen Verfahren beanstandet sie ausschliesslich, dass das Kantonsgericht keine Expertise, insbesondere zur Gültigkeit ihrer Patente, eingeholt habe. Dabei kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie zunächst aus dem im basellandschaftlichen Prozessrecht nicht ausdrücklich genannten Recht auf Beweis in Verbindung mit einer fehlenden Kompetenznorm für eine antizipierte Beweiswürdigung scheint ableiten zu wollen, dass das kantonale Prozessrecht die vorweggenommene Beweiswürdigung verbiete bzw. das Kantonsgericht sich willkürlich über ein entsprechendes Verbot des kantonalen Rechts hinweggesetzt habe. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern welche kantonalen Bestimmungen willkürlich ausgelegt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); ausserdem bemerkt sie mit Hinweis auf Präjudizien selbst, dass die antizipierte Würdigung von Beweisen auch im Kanton Basel-Landschaft durchaus der Praxis entspricht. Die bundesrechtliche Minimalgarantie der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist nach konstanter Praxis nicht verletzt, wenn das Gericht gestützt auf bereits erhobene Beweise ohne Willkür zur Überzeugung gelangt, weitere Beweiserhebungen würden nichts mehr daran ändern, dass eine bestrittene Tatsache mit dem von den einschlägigen Normen geforderten Beweismass erwiesen oder widerlegt sei (BGE 122 II 464 E. 4a, mit Hinweisen). 
 
3. 
Zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen genügt nach Art. 77 Abs. 2 PatG, dass der Gesuchsteller eine gegen das Patentgesetz verstossende Handlung des Gesuchsgegners glaubhaft macht. Umgekehrt hat aber auch der Gesuchsgegner keinen strikten Beweis zu führen, sondern kann sich ebenfalls mit der Glaubhaftmachung seiner Einwendungen begnügen (BGE 103 II 287 E. 2 S. 290). Dies gilt nach herrschender Auffassung insbesondere auch für die Einrede der Nichtigkeit des angeblich verletzten Schutzrechtes, ist doch der Klageanspruch nicht glaubhaft, wenn der Gesuchsgegner seinerseits glaubhaft macht, dass das Schutzrecht keinen Bestand hat (Urteil 4P.228/1996 vom 13. Februar 1997, sic! 1997 S. 408, mit Hinweisen). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3, mit Verweisen). 
 
3.1 Das Kantonsgericht ist vorliegend nicht in Willkür verfallen, wenn es die Nichtigkeit der europäischen Patente EP 222 333 und 444 555 der Gesuchstellerin aufgrund der Aktenlage als glaubhaft erachtet hat. Die Gültigkeit europäischer Patente beruht auf materiell harmonisiertem Einheitsrecht. Insbesondere die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit nach Art. 56 EPÜ (vgl. dazu JESTAEDT, in Benkard [Hrsg.], Europäisches Patentübereinkommen, München 2002, N. 2 zu Art. 56 EPÜ) und die Bestimmung des Schutzbereichs gemäss Art. 69 EPÜ (vgl. dazu SCHAREN, in Benkard [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 69 EPÜ) sind durch das europäische Patentübereinkommen materiell einheitlich geregelt und sollten von den nationalen Gerichten auch soweit möglich übereinstimmend ausgelegt und angewendet werden (vgl. HANS PETER WALTER, Die Auslegung staatsvertraglichen und harmonisierten Rechts, in GRUR 1998, S. 866). Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, es könne auf ausländische Urteile und in ausländischen Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten zur Gültigkeit ihrer beiden europäischen Patente nicht abgestellt werden, weil auf den schweizerischen Teil hiesiges Recht anwendbar sei; soweit ihre Behauptung zutrifft, übergeht sie mit dieser Argumentation die materielle Vereinheitlichung der massgebenden Normen nach dem EPÜ. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 103 II 287 und leitet daraus ab, sie habe einen bundesrechtlichen Anspruch auf Einholung einer Expertise zur Patentverletzungs- und Patentgültigkeitsfrage. Sie bringt vor, das Kantonsgericht habe den entprechenden Antrag in willkürlicher Weise abgewiesen. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht den Beizug eines Sachverständigen auch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen als zulässig erachtet, da der Richter bei der Formulierung der Fragen an den Sachverständigen darauf Rücksicht nehmen könne, dass es nur um die Glaubhaftmachung einer bestimmten Behauptung gehe. Das kantonale Gericht wurde in diesem Urteil als zum Beizug eines Sachverständigen verpflichtet erachtet; aber nur unter der Voraussetzung, dass sich das zuständige Gericht - im erwähnten Fall durch die erforderliche Untersuchung der eingereichten Patentschriften - fachlich überfordert fühlte (BGE 103 II 287 E. 2 S. 291). Dass diese Voraussetzung im hier strittigen Fall gegeben war, ist nicht anzunehmen. Das Kantonsgericht musste die technischen Fragen nicht selbst beurteilen, sondern konnte sich auf das Urteil des deutschen Bundespatentgerichts vom 21. März 2000 sowie auf das Urteil des englischen Royal Court of Justice vom 6. März 2002 stützen. Beide Gerichte befanden, dass die Patente der Beschwerdeführerin gemäss Art. 56 EPÜ bzw. nach den materiell damit übereinstimmenden jeweiligen nationalen Normen ungültig sind. Gestützt auf diese Urteile konnte das Kantonsgericht ohne Willkür schliessen, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihre Einrede der Nichtigkeit glaubhaft gemacht. 
 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat überdies den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 durch einen eigenen Anwalt vertreten ist, während die drei anderen Beschwerdegegnerinnen einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Da sich die anwaltlich vertretenen Parteien durch zwei separate Eingaben haben vernehmen lassen, sind ihnen die im Rahmen dieses Verfahrens angefallenen Parteikosten (tarifgemäss pro Anwalt pauschal je Fr. 12'000) zu ersetzen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 2 einerseits und die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 anderseits für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Oktober 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: