1P.41/2004 09.02.2004
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.41/2004 /zga 
 
Verfügung vom 9. Februar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Engel, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, 
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster 
als Haftrichter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Untersuchungshaft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster 
als Haftrichter vom 16. Januar 2004. 
 
Es wird in Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter vom 16. Januar 2004 erhoben hat, 
dass X.________ mit Schreiben vom 29. Januar 2004 seine staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Januar 2004 zurückgezogen hat, 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist, 
dass keine Kosten zu erheben sind, 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Uster und dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2004 
Der Präsident. Der Gerichtsschreiber: