8C_548/2023 21.02.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_548/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2023 (UV.2022.00235). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geb. 1993, bezog bis 14. September 2021 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war bis zum 15. Oktober 2021 (Nachdeckung) als Arbeitslose obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert. Sie vereinbarte mit der Suva am 8. November 2021 eine Verlängerung der Versicherungsdeckung für zwei Monate für die Zeit vom 16. Oktober bis 15. Dezember 2021 (Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG). Am 25. Oktober 2021 erstattete A.________ bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Schändung, wobei sie angab, am 24. Oktober 2021 Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen ihr unbekannten Mann geworden zu sein. Mit Verfügung vom 28. März 2022 sistierte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren, weil die Täterschaft trotz umfangreicher Bemühungen nicht identifiziert werden konnte.  
 
A.b. A.________ meldete der Suva am 29. November 2021 einen Unfall wegen der angezeigten Schändung. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 verneinte die Suva mit Bezug auf das Ereignis vom 24. Oktober 2021 das Vorliegen eines Unfalls. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 fest.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juli 2023 gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 9. November 2022 auf, stellte fest, dass es sich beim Ereignis vom 24. Oktober 2021 um einen Unfall im Rechtssinne handle, und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Suva zurück. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. November 2022. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1).  
 
1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).  
 
1.3. Mit der Anerkennung des Ereignisses vom 24. Oktober 2021 als Schreckereignis im Sinne eines Unfalls gemäss Art. 4 ATSG enthält das angefochtene Urteil eine materiell verbindliche Vorgabe, welche die Beschwerdeführerin bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Leistungen zuzusprechen. Da der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteil 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 140 V 220, aber in: SVR 2014 UV Nr. 23 S. 73; SVR 2023 UV Nr. 32 S. 108, 8C_692/2022 E. 2.4; SVR 2022 UV Nr. 15 S. 63, 8C_367/2021 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 144 V 388 E. 2; 140 III 115 E. 2; Urteil 8C_538/2020 vom 30. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 147 V 268, aber in: SVR 2021 UV Nr. 33 S.148).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es das Ereignis vom 24. Oktober 2021 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllendes Schreckereignis qualifizierte. Umstritten ist dabei namentlich das Kriterium des sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfalls. 
 
3.1. Unfall ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkungen auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für deren unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1; SVR 2020 UV NR. 21 S. 83, 8C_600/2019 E. 3.1; SVR 2019 UV Nr. 20 S. 71, 8C_609/2018 E. 2.2). Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. heutige Bundesgericht hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 59 E. 2b und 2a; ferner BGE 122 V 230 E. 1 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1; SVR 2019 UV Nr. 20 S. 71, 8C_609/2018 E. 2.2.2). Als Schreckereignis in Frage kommen etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2019 UV Nr. 20 S. 71, 8C_609/2018 E. 2.2; SVR 2016 UV Nr. 29 S. 95, 8C_167/2016 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch ANDRÉ NABOLD in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 35 zu Art. 6 mit Hinweisen).  
 
3.2. Mit Bezug auf ein Sexualdelikt hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_412/2015 vom 5. November 2015 ein Ereignis zu beurteilen, bei dem die Versicherte im Liegewagenabteil eines Nachtzugs sexuelle Handlungen (Streicheln der Brüste, mehrmaliges Eindringen mit einem Finger in die Vagina und Küssen auf Mund, Hals und Brust) durch den Täter über sich ergehen lassen musste, wobei ihre Abwehr mit Gewalt überwunden wurde. Der Täter wurde deswegen in Deutschland rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt. Das Bundesgericht erwog, es spiele keine Rolle, dass der sexuelle Übergriff nach schweizerischem Strafrecht unter die Norm von Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) fallen würde, zumal auch eine sexuelle Nötigung für das Opfer eine ähnlich schwere Beeinträchtigung bedeuten könne wie eine Vergewaltigung. Es sei daher unerheblich, ob die Versicherte noch mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs habe rechnen müssen oder nicht und ob die Tat mit physischen Verletzungen einhergegangen sei. Eine solche Tat habe unbestrittenermassen eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion ausgelöst. Es liege - auch mit Blick auf die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Plötzlichkeit der Einwirkung auf die Psyche - ein den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis vor, wovon auch die Unfallversicherung ausgehe (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 6.1; vgl. auch U 193/06 vom 20. Oktober 2006 betreffend eine sexuelle Nötigung; vgl. zur Vergewaltigung als Unfall: MYRIAM SCHWENDENER, Sexuelle Gewalt als Unfall, in: Jusletter vom 5. März 2007; MYRIAM SCHWENDENER, Vergewaltigung, Eine opferhilferechtlich relevante Straftat als sozialversicherungsrechtlicher Unfall, in: Martin Eckner/Tina Kempin [Hrsg.], Recht des Stärkeren - Recht des Schwächeren, 2005, S. 337 ff.).  
 
3.3. Bezüglich des vorliegend streitigen Kriteriums des sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfalls ist sodann auf folgende Urteile hinzuweisen: Ein Schreckereignis wurde beispielsweise in einem Fall verneint, in welchem die Mutter ihren Sohn auffand, der einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen war. Massgebend war dabei, dass sich das Tötungsdelikt nicht in ihrer unmittelbaren Gegenwart abgespielt hatte (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89, U 24/98 E. 3). Mit Urteil U 273/02 entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, dass ein Aufenthalt der versicherten Person in der Kommandozentrale einer Kehrichtverbrennungsanlage für die Annahme eines den Unfallbegriff erfüllenden Schreckereignisses nicht genügte, weil sich der Sturz eines Arbeitskollegen in einen Brennofen in der Brennkammer der Kehrichtverbrennungsanlage und damit nicht in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person ereignet hatte (RKUV 2004 Nr. U 497 S. 153, U 273/02 E. 3.2). Im Urteil 8C_376/2013 hatte das Bundesgericht sodann den Fall eines Lokomotivführers zu beurteilen, der frühmorgens aus dem Führerstand auf der Bahnstrecke ein längliches graues Objekt wahrnahm, das er für ein Rohr oder etwas Ähnliches hielt, und nach dem Verspüren eines leichten Rumpelns darüber informiert wurde, dass er mit einer am Boden liegenden Person kollidiert war, die sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Bundesgericht verneinte auch hier die für die Anerkennung eines Schreckereignisses als Unfall vorausgesetzte Unmittelbarkeit, dies mit der Begründung, es habe an jeglicher Gefahr für den Versicherten selbst und an eigenen sinnlichen Wahrnehmungen eines schrecklichen Ereignisses oder dessen Auswirkungen gefehlt. Damit zeige sich, so das Bundesgericht, dass der Vorfall an sich keine gewaltsame seelische Einwirkung auf den Versicherten gehabt habe. Der Schrecken sei allein durch die Vorstellung und das nachträgliche Bewusstsein ausgelöst worden, einen auf den Schienen liegenden Menschen überfahren zu haben (Urteil 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Urteil 8C_609/2018 verneinte das Bundesgericht schliesslich das Vorliegen eines den Unfallbegriff erfüllenden Schreckereignisses, weil der Versicherte, der sich anlässlich eines terroristischen Attentats in Nizza vor einem "Beachclub" aufgehalten hatte, nicht verletzt worden war und weder das Attentat noch die darauf folgende Schiesserei zwischen der Polizei und dem Attentäter direkt gesehen oder miterlebt hatte. Vielmehr habe er lediglich bemerkt, dass etwas vorgefallen sein musste, als Menschen am Strand auf den "Beachclub", vor dem er sich befunden hatte, zurannten und wild durcheinander riefen (SVR 2019 UV Nr. 20 S. 71, 8C_609/2018 E. 3.2).  
 
4.  
 
4.1. Vorliegend erstattete die Beschwerdegegnerin gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2022 am 25. Oktober 2021 Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Schändung. Dabei gab sie an, am Samstagabend, 23. Oktober 2021, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadt Zürich in den Ausgang gefahren zu sein. Nach Mitternacht habe sie sich zusammen mit einem Kollegen in den Club B.________ begeben. Ihr Begleiter sei gegen 04.00 Uhr gegangen. Sie habe den Club gegen 07.00 Uhr vermutlich alleine verlassen und sich an die Strasse U.________ begeben. An weitere Details könne sie sich nicht erinnern und sie sei Stunden später im eigenen Bett in ihrer Wohnung, lediglich mit einem T-Shirt bekleidet, aufgewacht. Neben ihr im Bett sei ein ihr unbekannter Mann gelegen. Als auch dieser zeitgleich aufgewacht sei, habe er sich angezogen und die Wohnung verlassen. Ihr fehlten sämtliche Erinnerungen an die vergangenen Stunden. Beim anschliessenden Duschen habe sie Rückstände eines Kondoms in ihrer Vagina bemerkt. Aufgrund dieser Schilderung kam der Verdacht auf, dass der unbekannte Täter an der Beschwerdegegnerin den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, nachdem er sie zuvor mutmasslich mit KO-Tropfen widerstandsunfähig gemacht habe.  
 
4.2. Die Vorinstanz gelangte aufgrund einer Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, es sei nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 24. Oktober 2021 im Zustand der Widerstandsunfähigkeit den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch eine unbekannte Täterschaft habe über sich ergehen lassen müssen und mithin Opfer einer Schändung geworden sei. Der Beschwerdeführerin sei insofern nicht zu folgen, als sie die Ansicht vertrete, dass es sich beim fraglichen Ereignis nicht um ein Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung gehandelt habe, weil davon auszugehen sei, dass sich der gewaltsame Vorfall im Sinne eines sexuellen Übergriffs nicht in ihrer unmittelbaren Gegenwart ereignet habe. Zwar vermöge sich die Beschwerdegegnerin, so das kantonale Gericht, nicht mehr an Einzelheiten, immerhin jedoch bruchstückhaft an einzelne Bilder des Ereignisses zu erinnern. Demzufolge sei grundsätzlich von einem zumindest teilweise bewussten Erleben des sexuellen Übergriffs auszugehen. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, die Beschwerdegegnerin sei durch die Schändung in ihrer sexuellen Selbstbestimmung und psychischen sowie sexuellen Integrität beeinträchtigt worden. Dieses Ereignis habe bei ihr eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion ausgelöst und mithin zu einer plötzlichen Einwirkung auf die Psyche geführt, weshalb es sich beim Ereignis vom 24. Oktober 2021 um ein den Unfallbegriff erfüllendes aussergewöhnliches Schreckereignis handle. Das kantonale Gericht wies die Sache daher an die Beschwerdeführerin zurück, damit diese den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 24. Oktober 2021 stünden, ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin neu verfüge.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin opponiert mit Bezug auf den mutmasslichen Tathergang nicht gegen die Darstellung im angefochtenen Urteil, wonach die Beschwerdegegnerin Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Sie bestreitet jedoch das Vorliegen eines Schreckereignisses, da die Beschwerdegegnerin den Vorfall nicht bewusst wahrgenommen habe und mithin das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht erfüllt sei.  
 
5.  
Da die Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hinsicht ebenfalls davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin sei Opfer einer Schändung geworden, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin von der Tat der Schändung etwas mitbekommen hat oder nicht. 
 
5.1. Gemäss der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" erscheinen die spontanen Angaben der versicherten Person zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, weshalb ersteren höherer Beweiswert zuerkannt werden darf (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a; Urteil 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen).  
 
5.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, gab die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2021 wiederholt an, sich an nichts mehr zu erinnern. Ihr fehlten sämtliche Erinnerungen an die vergangenen Stunden und sie konnte zu den sexuellen Übergriffen keinerlei Angaben machen. Auf die Frage, woran sie sich erinnern könne, schilderte die Beschwerdeführerin, sie sei am Sonntag, 24. Oktober 2021, ca. um 12.00 Uhr, in ihrem Bett erwacht. Sie habe ihr T-Shirt angehabt, das sie im Ausgang getragen habe. Sonst habe sie keine Kleider mehr am Körper gehabt. Auf ihrer linken Seite sei ein ihr unbekannter, nackter Mann gelegen. Als sie zu ihm geschaut habe, sei er erwacht. Er sei dann aufgestanden, habe sich angezogen und sei gegangen. Sie habe daraufhin geduscht, wobei sie in ihrer Scheide Teile eines Kondoms gefunden habe. Es habe ihr so Angst gemacht, dass sie sich an nichts mehr habe erinnern können, auch nicht "an den Sex". Tags darauf habe sie ihren Gynäkologen angerufen, weil sie sich Gedanken über ihre Gesundheit und über Krankheiten gemacht habe. Sie habe sich untersuchen lassen wollen, weil sie anscheinend Geschlechtsverkehr gehabt habe und das Kondom gerissen sei. Auch gegenüber der Ärztin gab die Beschwerdegegnerin an, nicht zu wissen, was geschehen sei, da sie sich nicht erinnern könne. Damit übereinstimmend lautet sodann der Bericht der Klinik für Gynäkologie des Spitals C.________ vom 26. Oktober 2021, wonach unsicher sei, "was für Verkehr" stattgefunden habe. Gegenüber der Psychologin Dr. phil. D.________ erwähnte die Beschwerdegegnerin schliesslich ebenfalls, nicht mitbekommen zu haben, was in der Nacht geschehen sei. Aufgrund der Kondomteile habe etwas geschehen sein müssen, weshalb sie sich habe untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2022). Die Beschwerdegegnerin hatte erstmals in ihrer Einsprache vom 17. August 2022 vorgebracht, sie könne sich bruchstückhaft an die Geschehnisse und den Übergriff erinnern, so z.B. an das Bild des Unbekannten, der sich über sie gebeugt habe, und an ihre Hilflosigkeit sowie Handlungsunfähigkeit, die sie in diesem Moment verspürt habe. Dazu verwies sie auf den Verlaufsbericht der Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ vom 12. Juli 2022. An dieser Darstellung hielt die Beschwerdegegnerin in den folgenden Rechtsschriften fest.  
 
5.3. Gemäss der in Erwägung 5.1 hiervor dargelegten Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" und unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage kann nach Gesagtem entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als erstellt gelten, dass sich die Beschwerdegegnerin bruchstückhaft an einzelne Bilder des Ereignisses erinnern konnte und die Schändung zumindest teilweise bewusst erlebt hatte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, setzte sich das kantonale Gericht damit über die im Rahmen der polizeilichen Einvernahme und gegenüber Arztpersonen sowie der Psychologin wiederholt getätigten Aussagen der Beschwerdegegnerin hinweg, wonach diese sich an nichts erinnern könne, auch nicht "an den Sex"; sie sich nicht erinnern könne, was passiert sei, jedoch ein Kondom in ihrer Vagina gefunden habe; sie unsicher sei, "was für Verkehr" stattgefunden habe, und sie nicht mitbekommen habe, was in der Nacht geschehen sei, sich aber aufgrund der Kondomreste bewusst geworden sei, dass etwas passiert sein müsse. Aufgrund dieser Aussagen ist vielmehr als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdegegnerin die Tathandlung nicht wahrgenommen hatte. Ihre diesbezüglich gemachten Aussagen erscheinen glaubhaft und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie wiederholt falsche Angaben hätte machen sollen. Die Schilderungen können durch die erstmals im Verlaufsbericht vom 12. Juli 2022, rund neun Monate nach dem fraglichen Ereignis, erwähnten bruchstückhaften Erinnerungen an das Geschehene, auf die sich die Vorinstanz bezieht, nicht in Zweifel gezogen werden.  
 
6.  
 
6.1. In rechtlicher Hinsicht ist nach Gesagtem mangels Erinnerung der Beschwerdegegnerin an das Geschehene davon auszugehen, dass diese die begangene Schändung wegen ihres Zustands nicht unmittelbar, das heisst mit eigenen Sinnen, wahrgenommen hatte. Sie realisierte den Vorfall erst, als sie Stunden danach beim Duschen Rückstände eines Kondoms in ihrer Vagina bemerkt hatte und ihr - gemäss eigenen Angaben - dann der Verdacht kam, es sei zu Geschlechtsverkehr gekommen. Dass die Beschwerdegegnerin dadurch einen psychischen Schock erlitt, ist durchaus nachvollziehbar und verständlich. Allein die Vorstellung, was geschehen sein könnte, vermag indessen die für ein als Unfall zu qualifizierendes Schreckereignis notwendige Voraussetzung der unmittelbaren Gegenwart im Sinne der bewussten Wahrnehmung eines gewaltsamen Vorfalls nicht zu erfüllen. Daran hält das Bundesgericht aber, wie in Erwägung 3.3 hiervor aufgezeigt, in ständiger Rechtsprechung fest. Dies erfolgte kürzlich gar mit dem Hinweis, dass ein Verzicht auf das Erfordernis des gewaltsamen, in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfalls zu einer unzulässigen Ausweitung des Unfallbegriffs führen würde, indem jede plötzliche ungewöhnliche seelische Einwirkung genügen würde (SVR 2020 UV Nr. 21 S. 83, 8C_600/2019 E. 3.2 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89, U 24/98 E. 2b i.f.). Die Beschwerdegegnerin legt denn auch nicht dar und es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die ständige Rechtsprechung zu ändern wäre.  
 
6.2. Zusammenfassend verletzte das kantonale Gericht somit Bundesrecht, indem es das Ereignis vom 24. Oktober 2021 gestützt auf die konkreten Umstände als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifizierte und die Sache zur Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Leistungsvoraussetzungen an die Beschwerdeführerin zurückwies. Das vorinstanzliche Urteil ist daher aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 9. November 2022 ist zu bestätigen.  
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege kann stattgegeben werden, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. Überdies ist die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2023 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 9. November 2022 bestätigt. 
 
2.  
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch