8C_236/2022 04.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_236/2022, 8C_301/2022  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_236/2022 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
8C_301/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
8C_236/2022 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
8C_301/2022 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2022 (IV 2021/97). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1965, meldete sich im März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. März 2009 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen und Rente ab. Nachdem A.________ dagegen hatte Beschwerde einreichen lassen, widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung und das Gerichtsverfahren wurde abgeschrieben. Am 1. April 2010 sprach die IV-Stelle A.________ vom 1. August bis 31. Dezember 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Entscheid vom 7. Mai 2012 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Gestützt auf das in der Folge eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 29. Mai 2013 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2013 einen Rentenanspruch des A.________ ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. November 2016 erneut gut und sprach A.________ unter Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2013 ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente zu. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf Beschwerde der IV-Stelle hin auf und bestätigte die Verfügung vom 16. September 2013 (Urteil 8C_793/2016 vom 15. September 2017).  
 
A.b. Im Dezember 2017 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH ein (Expertise vom 17. September 2018). Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2018 wies sie das Begehren des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Am 30. Oktober 2018 hielt sie ihn an, die psychotherapeutische Behandlung zu optimieren. In der Folge holte sie beim psychiatrischen Gutachter der ABI ein Verlaufsgutachten vom 14. Oktober 2019 ein. Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2020 kündigte sie A.________ die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2019 an. Nachdem dieser dagegen hatte Einwände erheben lassen, holte die IV-Stelle beim psychiatrischen Gutachter eine Stellungnahme (vom 25. Mai 2020) ein. Mit Verfügung vom 22. März 2021 entschied sie im Sinne des Vorbescheids.  
 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung spätestens ab Juni 2018 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle, es sei die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe. Sie ersuchte darum, es sei dem Beschwerdeführer unter Androhung einer reformatio in peius die Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zurückzuziehen. Mit Entscheid vom 29. März 2022 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde des A.________ ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 61 lit. d ATSG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahren 8C_236/2022).  
A.________ schliesst auf Abweisung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Er beantragt zudem die Vereinigung mit dem Verfahren 8C_301/2022, in dem er selbst Beschwerde erhoben habe. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Vorinstanz beantragt sinngemäss, auf die Beschwerde der IV-Stelle sei mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
C.b. A.________ führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2021 aufzuheben, soweit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente abgelehnt werde und es sei ihm spätestens ab März 2019 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Verfahren 8C_301/2022). Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
Die Vorinstanz lässt sich vernehmen, ohne förmlich einen Antrag zu stellen. Die IV-Stelle und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung. 
A.________ äussert sich in einer weiteren Eingabe erneut zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da den beiden Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und die Rechtsmittel sich gegen den nämlichen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2022 richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 8C_236/2022 und 8C_301/2022 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde führende IV-Stelle beantragt die Rückweisung der Sache zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 61 lit. d ATSG. Aus der Begründung ergibt sich, dass sie, anders als verfügt, einen Rentenanspruch mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes verneint, in welchem Sinne sie sich schon in der vorinstanzlichen Vernehmlassung geäussert hatte. Somit liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor (vgl. BGE 138 V 339 E. 2; 136 V 131 E. 1.2 [Interpretation eines Rückweisungsantrags als reformatorisches Begehren]).  
 
2.2. Ein schutzwürdiges Interesse der IV-Stelle im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG ist aufgrund des in Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG vorgesehenen spezialgesetzlichen Beschwerderechts (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. i IVV; Art. 62 Abs. 1bis ATSG) nicht erforderlich, wohl aber wird verlangt, dass die IV-Stelle durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (BGE 138 V 339 E. 2.3.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Gemessen an ihrem Antrag im kantonalen Verfahren (vgl. Sachverhalt B.) gilt die IV-Stelle nämlich als unterliegende Partei. Sie ist daher zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt (BGE 138 V 339 E. 2.3; Urteil 9C_959/2009 und 9C_995/2009 vom 19. Februar 2010 E. 2.2). Daran ändert nichts, dass der Versicherte im Falle einer drohenden reformatio in peius die vorinstanzliche Beschwerde "selbstverständlich" zurückziehen würde, "um so die ihm verfügungsweise zugesprochene Viertelsrente zu retten", wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise vorbringt. Zum einen erscheint es nicht opportun, eine solche Rückzugserklärung des Versicherten im jetzigen Verfahrensstadium vorwegzunehmen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls eine Änderung der (rechtskräftigen) Verfügung vom 22. März 2021 im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht fällt (BGE 138 V 339 E. 6 in fine; Urteil 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2). Soweit die Vorinstanz vorbringt, die Erlangung der "Wiedererwägungsfähigkeit" der Verfügung vom 22. März 2021 gehöre nicht zum möglichen Inhalt des Urteils des Bundesgerichts und müsse als "indirektes Resultat" der Beschwerde unberücksichtigt bleiben, argumentiert sie widersprüchlich, beruft sie sich doch mit der vorweggenommenen Rückzugserklärung gleichermassen auf eine (hypothetische) Folge des bundesgerichtlichen Urteils.  
 
2.3. Unbehelflich ist auch der Einwand des Versicherten, die vorliegende Konstellation unterscheide sich von derjenigen, welche in BGE 138 V 339 zur Beurteilung stand. Es trifft zwar zu, dass dort das kantonale Gericht - anders als im hier zu beurteilenden Fall - die von der IV-Stelle zugesprochene Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöht hatte, weshalb auf die Beschwerde der IV-Stelle ohnehin einzutreten gewesen wäre, soweit der angefochtene Entscheid mehr zusprach, als sie verfügt hatte (vgl. E. 2.3.2.2 des zitierten Entscheids). Das Bundesgericht hielt aber unter Bezugnahme auf Satz 1 von Art. 61 lit. d ATSG in grundsätzlicher Weise fest, dass ein bereits erstinstanzlich gestelltes Begehren der IV-Stelle, selbst wenn es eine Verschlechterung gegenüber dem Verfügten bedeute, auch letztinstanzlich zulässig sei. Die gegenteilige Auffassung, welche im Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 730/01 vom 10. Juni 2002 E. 3 (SVR 2002 IV Nr. 40 S. 125) vertreten wurde, lehnte es ab. Demnach gilt Folgendes: Erachtet das Bundesgericht, anders als das kantonale Versicherungsgericht, die eine Rente zusprechende Verfügung der IV-Stelle als gesetzwidrig, so ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es der versicherten Person Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gibt (BGE 138 V 339 E. 2.3.2.2 in fine). Diese Sichtweise hat das Bundesgericht im Übrigen mit Urteil 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2 auch in einem Fall bestätigt, in dem die Vorinstanz keine höhere Rente zugesprochen, sondern - wie hier - die Verfügung der IV-Stelle bestätigt hatte (vgl. auch Urteile 9C_959/2009 und 9C_995/2009 vom 19. Februar 2010 E. 2.2).  
Anzufügen bleibt, dass es demgegenüber unzulässig wäre, wenn die IV-Stelle erstmals vor Bundesgericht weniger beantragen würde, als sie verfügt oder im kantonalen Verfahren anbegehrt hat, was vorliegend aber nach dem Gesagten nicht der Fall ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.3; 136 V 362 E. 4.2; Urteil 8C_444/2021 vom 29. April 2022 E. 1.3). 
 
2.4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der IV-Stelle einzutreten. Die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der Beschwerde des Versicherten geben im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die vom Versicherten letztinstanzlich eingereichten Berichte des Zentrums B.________ vom 19. April und 19. Mai 2022 stammen aus der Zeit nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid und können als echte Noven vom Bundesgericht daher nicht berücksichtigt werden. 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der IV-Stelle verfügten Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2019 bestätigte.  
 
4.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
4.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG finde diese Bestimmung nur auf laufende Renten, hingegen nicht auf "laufende Nichtrenten" Anwendung. Habe die Neuanmeldung - wie hier - die Nichteintretenshürde gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV gemeistert, so sei der Leistungsanspruch des Versicherten umfassend und ohne Bindung an frühere Entscheide zu prüfen. Die bundesgerichtliche Auffassung einer analogen Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG auf Neuanmeldungsfälle sei gesetzeswidrig. Selbst wenn aber diese Bestimmung analog anwendbar sein sollte, wäre das Rentenbegehren des Versicherten umfassend zu prüfen, da kaum ein Fall denkbar sei, in dem bei glaubhaft gemachter Sachverhaltsänderung eine relevante Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verneinen wäre. So verhalte es sich auch hier, habe doch der psychiatrische Sachverständige der ABI explizit eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bestätigt. Auch der rheumatologische Gutachter habe ausdrücklich auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands hingewiesen. Gemäss dem beweiskräftigen ABI-Gutachten stehe fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung einer ideal angepassten leidensadaptierten Hilfsarbeit in einem Pensum von 60 % nachgehen könnte. Die Verschlechterung sei ab der Berichterstattung des psychiatrischen Sachverständigen im März 2018 zu berücksichtigen.  
 
5.2. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades legte die Vorinstanz sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen den statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne zu Grunde. Sie berücksichtigte zudem einen Abzug von maximal 15 %, was zu einem Invaliditätsgrad von maximal 49 % und damit zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab März 2019 führte.  
 
6.  
 
6.1. Wie die IV-Stelle richtig vorbringt, steht die Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf Neuanmeldungsfälle nicht (analog) anwendbar sei, in Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung: Danach wird die Neuanmeldung - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; betreffend den Revisionstatbestand von Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung: vgl. BGE 117 V 198 E. 3a und 109 V 108 E. 2b; SVR 2022 IV Nr. 36 S. 117, 8C_404/2021 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Urteil 8C_354/2019 vom 22. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis).  
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). 
 
6.2. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 147 V 342 E. 5.5.1; BGE 146 I 105 E. 5.2.2; BGE 145 V 50 E. 4.3.1; BGE 141 II 297 E. 5.5.1; BGE 140 V 538 E. 4.5; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz beruft sich auf den klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher sich nur auf laufende Renten beziehe. Sie setzt sich aber mit der dargelegten langjährigen Rechtsprechung und den entsprechenden Argumenten für eine analoge Anwendung der Revisionsbestimmungen auf Neuanmeldungsfälle nicht auseinander. Es leuchtet im Übrigen auch nicht ein, weshalb ein Sachverhalt, der früher zur Abweisung des Leistungsbegehrens geführt hatte, in einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Beurteilung führen soll, wenn er sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Dass eine Veränderung zunächst glaubhaft erscheint, bedeutet jedenfalls nicht, dass sie nach eingehender Abklärung des Sachverhalts auch tatsächlich eingetreten ist (in diesem Sinne bereits BGE 109 V 108 E. 2b). Auf weitere Erörterungen kann - auch mit Blick auf das Nachfolgende - verzichtet werden. 
 
7.  
 
7.1. Die IV-Stelle bestreitet sodann das Vorliegen eines Neuanmeldungs- resp. Revisionsgrundes. Sie macht geltend, der vorinstanzliche Schluss, der relevante Sachverhalt habe sich im Zeitraum zwischen September 2013 und Dezember 2017 massgeblich verschlechtert, sei unhaltbar.  
 
7.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (vgl. BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4; SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152, 9C_297/2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 143 V 77). Der massgebliche Vergleichszeitraum erstreckt sich vorliegend somit vom 16. September 2013 bis zum 22. März 2021.  
 
7.3. In psychischer Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, der Sachverständige der ABI habe explizit bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe. Die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % sei nur deshalb höher als jene gemäss Vorgutachten der MEDAS Zentralschweiz, weil der ABI-Gutachter jenes als nicht überzeugend qualifiziert habe. Seines Erachtens habe der Beschwerdeführer nämlich im Zeitpunkt der Exploration durch den psychiatrischen Gutachter der MEDAS Zentralschweiz nur an einer leichten depressiven Episode gelitten, weshalb die damals attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % als zu hoch zu qualifizieren sei.  
 
7.4. Die IV-Stelle wendet dagegen ein, bei genauer Betrachtung würden die psychischen Beschwerden in diagnostischer Hinsicht und in ihrer Intensität durch Dr. med. C.________ nicht wesentlich anders beschrieben wie durch den Vorgutachter der MEDAS Zentralschweiz. Beide hätten eine mittelgradige depressive Episode und eine Schmerzstörung diagnostiziert, wobei Dr. med. C.________ die depressive Episode rückwirkend als eher leicht beurteile. Bei richtiger Betrachtung liege lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten psychischen Gesundheitszustands vor.  
 
7.5. Damit dringt die IV-Stelle nicht durch. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erachtete der psychiatrische Gutachter der ABI, Dr. med. C.________, die vom Vorgutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % als zu hoch. Er begründete dies nicht oder jedenfalls nicht allein damit, dass die Schmerzstörung nicht einschränkend sei, wie der Rechtsdienst der IV-Stelle damals bereits ausgeführt habe. Er wies vielmehr (auch) darauf hin, dass rückblickend beurteilt eher von einer leichten depressiven Episode auszugehen sei. Auf die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit antwortete Dr. med. C.________, von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % könne mit Sicherheit seit mindestens der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden. Wahrscheinlich bestehe diese Arbeitsfähigkeit seit 2018, als der behandelnde Psychiater eine Verschlechterung angegeben habe. An anderer Stelle (ABI-Gutachten S. 49) hielt der Gutachter fest, vor 2018 könne gemittelt über den Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, da davon ausgegangen werden müsse, dass die Depression noch nicht so stark ausgeprägt gewesen sei. Dabei seien punktuell im Verlauf auch höhergradige Arbeitsunfähigkeiten nachvollziehbar, so etwa während der Zeiten der erfolgten psychiatrischen Hospitalisationen. In seinem Verlaufsgutachten vom 14. Oktober 2019 bestätigte Dr. med. C.________ im Wesentlichen seine frühere Einschätzung aus dem Jahr 2018. Er wies darauf hin, dass sich der Verlauf noch mehr chronifiziert habe und die Prognose ungünstig sei. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der massgeblichen Verfügung vom 16. September 2013 verändert habe, bejahte er ausdrücklich. Es sei zu einer leichten bis mittelschweren Verschlechterung aufgrund der Depression gekommen. Die Ausführungen des Dr. med. C.________ erschöpfen sich demnach nicht darin, den gleichen medizinischen Sachverhalt anders zu beurteilen als der Vorgutachter im Jahr 2013, sondern er legte - auch unter Bezugnahme auf die vom behandelnden Psychiater beschriebene Verschlimmerung - dar, dass sich die depressive Symptomatik des Versicherten seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat. Wenn die Vorinstanz dieser Beurteilung folgend von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten seit der letzten materiellrechtlich beurteilten Rentenabweisung (Verfügung vom 16. September 2013) ausging, so ist sie damit nicht in Willkür verfallen. Dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt oder sogar als die plausiblere erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. E. 4.3 hiervor).  
 
7.6. Liegt nach dem Gesagten infolge gesundheitlicher Verschlechterung in psychischer Hinsicht ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). Ob auch in somatischer Hinsicht eine relevante Veränderung eingetreten ist, braucht demnach nicht beurteilt zu werden.  
 
8.  
Die IV-Stelle macht nicht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie der gutachterlich attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % ab März 2018 folgte. Die gegenteilige Schlussfolgerung drängt sich vorliegend auch nicht auf. Auf Weiterungen kann verzichtet werden. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde des Versicherten richtet sich gegen die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades. Der Versicherte macht zum einen geltend, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht die bei seiner letzten Anstellung tatsächlich verdienten Schichtzulagen unberücksichtigt gelassen. Zum anderen sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf den Medianwert, sondern auf das unterste Quartil abzustellen.  
 
9.2. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a) zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteile 9C_228/2019 vom 27. August 2019 E. 4.1; 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1; 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).  
Die Frage nach der im Einzelfall anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich mit den Untervarianten Schätzungs- und Prozentvergleich sowie ausserordentliches Bemessungsverfahren, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) ist eine Rechtsfrage (Urteil 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.4). 
 
9.3.  
 
9.3.1. Die Vorinstanz legte den beiden Vergleichseinkommen denselben statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne zu Grunde. Sie hielt dazu fest, der Betrag der Vergleichseinkommen spiele dabei mathematisch keine Rolle. Der Invaliditätsgrad sei deshalb anhand eines Prozentvergleichs zu berechnen. Das bedeute, dass der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad entspreche, korrigiert um einen allfälligen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug.  
 
9.3.2. Bei der vorinstanzlich beschriebenen Vorgehensweise handelt es sich nicht um einen Prozentvergleich im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a, sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung des Einkommensvergleichs (vgl. Urteile 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.6.1; 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Da sich Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig genau und ohne unverhältnismässig grossen Aufwand bestimmen lassen, besteht vorliegend auch kein Anlass, anstatt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Prozentvergleich anzustellen (Urteil 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
9.4. Der Versicherte macht sodann zu Recht geltend, dass gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 141 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend nicht beim zuletzt erzielten Erwerbseinkommen angeknüpft werden sollte. Im angefochtenen Entscheid fehlen zwar Feststellungen zur Frage, aus welchen Gründen der Versicherte seine letzte Arbeitsstelle verloren hatte. Unter den Parteien ist aber unbestritten, dass gesundheitliche Gründe zu deren Verlust führten. So stützte sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 22. März 2021 bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers. Der Versicherte macht ebenfalls geltend, es sei vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen. Es besteht vorliegend kein Anlass, von der übereinstimmenden Sichtweise der Parteien abzuweichen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Versicherte im hypothetischen Gesundheitsfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausgeübt hätte.  
 
9.5.  
 
9.5.1. Bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens sind sodann grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen. Derartige Zuschläge sind aber auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.2.2; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4 und 5; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176, U 24/88 E. 2c).  
 
9.5.2. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, Tätigkeiten mit Schichtarbeit kämen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Frage. Er belegt dies aber mit keinem ärztlichen Bericht. Auch das ABI-Gutachten äussert sich nicht in diesem Sinne. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Versicherte nach wie vor in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu Schichtzulagen führen. Daraus folgt, dass letztere sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen oder aber bei keinem der beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.2.2 mit Verweis auf das Urteil U 268/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1). Insoweit hat die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem sie die vom Versicherten als Gesunder effektiv erzielten Schichtzulagen insgesamt unberücksichtigt liess.  
 
9.5.3. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2012 berechnete die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 63'050.- (13 x Fr. 4850.-). Sie erachtete aber den etwas höheren Wert gemäss LSE-Tabelle TA1 als massgebend (Fr. 65'177.-), da der Versicherte auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt problemlos in eine durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeit hätte wechseln können. Dieser Sichtweise kann aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. E. 9.4 hiervor) nicht gefolgt werden. Dessen ungeachtet ist die geringe Differenz vorliegend für das Ergebnis nicht relevant.  
Ausgehend vom Einkommen, das der Versicherte gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2012 als Gesunder verdient hätte, d.h. von Fr. 63'050.- im Jahr 2012, resultiert angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.1.10; Verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren [Ziff. 10-33]) bis ins Jahr des Rentenbeginns (2019) ein Valideneinkommen von Fr. 65'721.- (Fr. 63'050.- / 101,5 x 105,8). 
 
9.6.  
 
9.6.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (siehe einlässlich dazu BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 3.1). Ist hingegen - wie hier - kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteile 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 7.1, in: SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1).  
 
9.6.2. Im hier zu beurteilenden Fall besteht kein Anlass, von den dargelegten Grundsätzen abzuweichen. Fehl geht insbesondere der Einwand des Versicherten, wonach das Invalideneinkommen ausgehend vom untersten Quartil für Hilfsarbeiterlöhne zu berechnen sei. Das Bundesgericht hat mit BGE 148 V 174 entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch Urteile 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.2.1; 9C_561/2021 vom 4. August 2022 E. 6.4.2). Daran hat sich nichts geändert. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde vorliegend im Übrigen mit dem von der Vorinstanz gewährten Abzug von 15 % genügend Rechnung getragen.  
 
9.6.3. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist demnach der Zentralwert für Hilfsarbeiterlöhne der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level des Jahres 2018 heranzuziehen, was einen Wert von Fr. 65'004.- (Fr. 5417.- x 12) ergibt. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7 Stunden) und die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.1.15) bis ins Jahr 2019 resultiert ein Einkommen von Fr. 68'368.-. Bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % und unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %, der im Übrigen unbestritten geblieben ist, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 34'867.-.  
 
9.7. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 47 % (gegenüber 49 % gemäss angefochtenem Entscheid), was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Ergebnis zu bestätigen.  
 
10.  
Das Dargelegte führt zur Abweisung sowohl der Beschwerde der IV-Stelle als auch derjenigen des Versicherten. 
 
11.  
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
12.  
Die Parteien haben ausgangsgemäss die Gerichtskosten hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), wobei dem Versicherten für das Verfahren 8C_301/2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 64 BGG). Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die IV-Stelle hat ihm für das Verfahren 8C_236/2022 zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 8C_236/2022 und 8C_301/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.  
Dem Versicherten wird für das Verfahren 8C_301/2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden den Parteien je hälftig auferlegt, wobei der Anteil des Versicherten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wird. 
 
5.  
Die IV-Stelle hat den Rechtsvertreter des Versicherten im Verfahren 8C_236/2022 mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
6.  
Dem Rechtsvertreter des Versicherten wird für das Verfahren 8C_301/2022 aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest