5A_184/2022 04.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_184/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 7. Februar 2022 (ZK2 2021 24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 2003) und D.A.________ (geb. 2005).  
 
A.b. Am 8. Dezember 2019 reichte B.A.________ beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein. An der Einigungsverhandlung vom 26. Februar 2020 erklärten beide Parteien, sich scheiden lassen zu wollen, so dass das Eheschutzverfahren nicht weitergeführt wurde. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren verfügte der Einzelrichter am 8. April 2021, soweit vor Bundesgericht noch von Interesse, wie folgt:  
 
"3. [A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] an den Unterhalt der Kinder C.A.________, geb. 2003, und D.A.________, geb. 2005, ab 01.05.2020, jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatlich im Voraus folgende Beiträge an den Barunterhalt zu zahlen: 
für C.A.________ Fr. 6'250.00 
für D.A.________ Fr. 6'230.00 
 
4. [A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] an ihren persönlichen Unterhalt ab 01.05.2020 monatlich im Voraus Fr. 8'590.00 zu bezahlen." 
 
A.c. Auf Berufung von A.A.________ bestätigte das Kantonsgericht Schwyz den Kindesunterhalt und hob Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters auf. Neu entschied es wie folgt (Beschluss vom 7. Februar 2022) :  
 
"4.a) [A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] an ihren per sönlichen Unterhalt ab 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2022 monatlich im Voraus Fr. 8'590.00 zu bezahlen. 
b) [A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] an ihren per sönlichen Unterhalt ab 1. Januar 2023 monatlich im Voraus Fr. 5'190.00 zu bezahlen." 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 14. März 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) mit den folgenden Rechtsbegehren an das Bundesgericht: 
 
"1. Es sei Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichtes Schwyz vom 7. Februar 2022 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, fol gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 
 
Für D.A.________: 
Von Mai 2020 bis Juni 2022: CHF 6'226.00 zuzgl. Kinderzulagen 
Von Juli 2022 bis Juni 2023: CHF 6'116.00 zuzgl. Kinderzulagen 
Ab Juli 2023: CHF 3'116.00 zuzgl. Ausbildungszulagen 
 
Ein allfälliger Lehrlingslohn von D.A.________ sei zu einem Drittel an dessen Un terhaltsbeiträge anzurechnen. 
 
Für C.A.________: 
Von Mai 2020 bis Juni 2022: CHF 6'255.00 zuzgl. Kinderzulagen 
Ab Juli 2022: CHF 4'977.00 zuzgl. Kinderzulagen 
 
Für die Beschwerdegegnerin: 
Von Mai bis Juni 2022: CHF 8'671.00 
 
Eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abkärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2. Es seien Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Kantonsgerichtes Schwyz vom 7. Februar 2022 aufzuheben, und es seien die vorinstanzlich festgeleg ten Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss neu zu regeln." 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 mit Hinweisen) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens geurteilt hat (Art. 276 ZPO). Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) beschlägt vermögensrechtliche Belange (Unterhaltsbeiträge). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist angesichts der vor Vorinstanz noch streitigen Höhe der Unterhaltsbeiträge und Dauer der Leistungspflicht erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen steht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich offen.  
 
1.2. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; 133 III 439 E. 3.2; je mit Hinweisen). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 2, nicht publ. in: BGE 142 III 612) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).  
 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, verschiedene Kosten im Bedarf der Beschwerdegegnerin und der beiden Söhne sowie das Einkommen der Beschwerdegegnerin entweder willkürlich oder unter Verletzung des geltenden Beweisrechts festgesetzt zu haben. Eine konkret verletzte Verfassungsbestimmung, beispielsweise Art. 9 oder Art. 29 Abs. 2 BV, nennt der Beschwerdeführer dabei nicht. Ebenso wenig erwähnt er eine Gesetzesbestimmung, welche die Vorinstanz in willkürlicher Weise angewendet hätte. Entsprechend differenziert der Beschwerdeführer auch nicht danach, ob er Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts oder eine willkürliche Rechtsanwendung geltend macht. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb das angefochtene Urteil auch im Ergebnis stossend sein sollte. Weder behauptet der Beschwerdeführer noch erbringt er dafür den Nachweis, dass er den ihm von der Vorinstanz auferlegten Unterhalt nicht bezahlen kann, noch macht er geltend, dass er sich deswegen in seinem Lebensstandard einschränken müsste, geschweige denn stärker als die Beschwerdegegnerin und die Söhne. Letztlich irrt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schlicht über die Aufgabe und Rolle des Bundesgerichts bei der Überprüfung von kantonalen Urteilen, die vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren zum Gegenstand haben. Auf die Beschwerde ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. E. 1.2). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen; entsprechend sind ihr keine Kosten entstanden und ist sie nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn