5A_607/2022 26.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_607/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elife Akbulut, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Juli 2022 (LE220005-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1983) und B.A.________ (geb. 1986) heirateten am 11. Juni 2013. Die Ehe blieb kinderlos. Ende April 2021 zog A.A.________ aus der ehelichen Wohnung aus. Am 9. Juni 2021 ersuchte B.A.________ das Bezirksgericht Winterthur um Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens. Mit Entscheid vom 10. Januar 2022 stellte das Bezirksgericht die Trennung der Eheleute fest und verpflichtete A.A.________, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.-- ab dem 1. Februar 2022 und ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'062.-- für die Zeit von Mai 2021 bis Januar 2022 an B.A.________ zu bezahlen. Beiden Eheleuten gewährte das Bezirksgericht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege. 
 
B.  
Die gegen diesen Entscheid von A.A.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Juli 2022 teilweise gut, indem es A.A.________ verpflichtete, B.A.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'390.-- ab dem 1. Februar 2022 (Dispositivziffer 1.4) und einen reduzierten ausstehenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 12'510.-- für die Zeit von Mai 2021 bis Januar 2022 (Dispositivziffer 1.5) zu bezahlen. Im Übrigen bestätigte es den Entscheid des Bezirksgerichts. Die Gesuche beider Ehegatten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren hiess das Obergericht gut (Dispositivziffer 3). 
 
C.  
 
C.a. A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. August 2022 an das Bundesgericht. In der Hauptsache beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulde. Eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und an das Bezirksgericht zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Ferner beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositivziffern 1.4 (betr. monatliche Unterhaltsbeiträge), 1.5 (betr. ausstehende Unterhaltsbeiträge), 1.10 (betr. Parteientschädigung an die Gegenpartei für das erstinstanzliche Verfahren) und 4 (betr. Parteientschädigung an die Gegenpartei für das Berufungsverfahren) des angefochtenen Entscheids.  
 
C.b. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. August 2022 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde durch den subeventuellen Antrag, die Dispositivziffer 1.5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und er sei zu verpflichten, für die Zeit von Mai 2021 bis Januar 2022 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'272.-- zu leisten.  
 
C.c. Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 30. August 2022 zum Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung vernehmen und beantragt dessen Abweisung. Gleichzeitig stellt sie den Antrag, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Eventuell sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers.  
 
C.d. Mit Verfügung vom 2. September 2022 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde für die von Mai 2021 bis Januar 2022 ausstehenden Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt.  
 
C.e. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und stellt ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das Obergericht lässt sich zum Subeventualantrag des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. November 2022 vernehmen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.  
 
C.f. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin über ehelichen Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens entschieden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit zulässig. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG) und ist vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 2.4.2 zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 585 E. 3.3; 133 III 393 E. 5.1), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Zur Sachverhaltsfeststellung zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV gerügt, reicht es daher nicht aus, die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; 141 I 49 E. 3.4). Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern die Vorinstanz des Bundesgerichts willkürlich entschieden haben und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten oder offensichtlichen Mangel leiden soll (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die gerügte Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen, so hat sich die beschwerdeführende Partei unter Nichteintretensfolge mit allen Begründungen auseinanderzusetzen und darzulegen, dass jede von ihnen Recht, im vorliegenden Verfahren also verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine mit Hinweisen), denn erweist sich auch nur eine der Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (Urteile 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 2.2; 5A_670/2019 vom 10. Februar 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin erstmals mit 60 - 80 % beziffert. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten Tatsachen sind zulässig.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde geben die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens. 
 
2.1. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB; Urteil 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 708 ff., S. 713). Auch im Eheschutzverfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen folglich voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.4, in: FamPra.ch 2010 S. 669 ff., S. 673; vgl. auch Urteil 5A_376/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch tatsächlich möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen.  
Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet eine Tatfrage (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Obergericht ging bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'807.95 (zzgl. Bonus) und einem Bedarf von Fr. 3'418.-- aus. Damit errechnete es eine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Fr. 1'390.--. Bei der Beschwerdegegnerin ging das Obergericht von einem Bedarf von Fr. 2'748.-- aus und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit kein relevantes Einkommen erziele. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtete das Obergericht mit der Begründung, der Beschwerdegegnerin sei es zwar zumutbar, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei stützte es sich massgeblich auf einen von der Beschwerdegegnerin bereits vor erster Instanz eingereichten Kurzbericht von C.________, dipl. Psychotherapeut FH (nachstehend Therapeut), vom 5. Mai 2021. Darin bescheinigt der Therapeut der Beschwerdegegnerin eine "aktuell" stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung sei auf eine Somatisierungsstörung, panikartige Ängste und depressive Verstimmungen zurückzuführen, die sich bei der Beschwerdegegnerin nach ihrer (inzwischen geheilten) Erkrankung an Blasenkrebs im Jahr 2014 entwickelt hätten. Der psychische und körperliche Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin habe sich aufgrund eines Arbeits-Aufbautrainings ab Januar 2018 und eines darauf folgenden Praktikums bei der D.________ verbessert. Anschliessend sei die Beschwerdegegnerin zu einer Berufstätigkeit im 60 % Pensum in der Lage gewesen. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, im 1. Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Aufgrund fehlender Massnahmen zur Eingliederung, der fehlenden Tagesstruktur und nachdem die Parteien den gemeinsamen Haushalt zwischenzeitlich wieder aufgenommen hatten, habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin wieder zunehmend verschlechtert. Die Ängste und damit auch die psychosomatischen Beschwerden hätten sich wieder verstärkt, weshalb aktuell "nur noch von einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit" ausgegangen werden könne.  
 
2.2.2. Das Obergericht erwog, der Therapeut habe den Umfang der Arbeitsunfähigkeit angegeben, wenn auch nicht in Zahlen respektive Prozenten. Gestützt auf eine Internetrecherche (Wikipedia) bedeute "stark" mehr als bloss "mittelmässig" oder überwiegend", womit die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin mit 80 % beziffert werden könne. Dies stehe in Einklang damit, dass der Therapeut der Beschwerdegegnerin bei besserem Gesundheitszustand eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bescheinigt habe. Die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes habe mithin zu einer Verminderung der 60 %-igen Arbeitsfähigkeit führen müssen, wobei die Reduktion kaum geringfügig sein könne, wenn die Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Die Ungenauigkeit im Bericht und die daraus resultierende Unsicherheit blieben aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien aber ohnehin ohne erhebliche Auswirkungen. Selbst wenn lediglich von 60 % oder 70 % Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, wäre die Beschwerdegegnerin auf Unterhaltsbeiträge im gesprochenen Umfang angewiesen. Hierzu hat das Obergericht ein Rechenbeispiel vorgebracht (vgl. hinten Erwägung 3).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen den Beweiswert des Kurzberichts vom 5. Mai 2021.  
 
2.3.1. Er führt aus, im Bericht fehlten Angaben zur Diagnose, zu den aktuellen Beschwerden und zum Behandlungsplan. Angaben zum aktuellen Behandlungsplan seien von entscheidender Relevanz, um die medizinische Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit juristisch würdigen zu können. Der Umstand, dass der Therapeut die Arbeitsfähigkeit nicht habe konkret angeben können, lasse vermuten, dass er dazu mangels fehlender Kenntnisse des aktuellen Gesundheitszustandes sowie der aktuellen Lebensumstände der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen sei. Das Obergericht sei selbst davon ausgegangen, der Bericht weise bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine Ungenauigkeit auf, woraus eine Unsicherheit resultiere. Der Bericht lasse einen zu grossen Interpretationsspielraum, um daraus konkrete Schlüsse auf eine allfällige Unmöglichkeit zur Erzielung eines Einkommens ziehen zu können. Zudem sei der gerichtsnotorische Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei solchen Berichten nicht selten um Gefälligkeitsgutachten bzw. Berichte zu Gunsten der Patientinnen und Patienten handle. Insgesamt habe das Obergericht die Tragweite des Kurzberichts als Beweismittel verkannt und damit Art. 9 BV verletzt.  
 
2.3.2. Beim Kurzbericht vom 5. Mai 2021 handelt es sich nicht um ein gerichtliches Gutachten, sondern vielmehr um eine Parteibehauptung, die kein Beweismittel i.S. von Art. 168 Abs. 1 ZPO ist (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteile 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2; 5A_489/2019 vom 24. August 2020 E. 16.1; 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4.1; 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.1.3). Parteibehauptungen, denen ein Fachbericht zugrunde liegt, gelten indes meist als besonders substanziiert. Sie sind entsprechend substanziiert zu bestreiten. Gleichzeitig gilt im Eheschutzverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 III 233). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 138 III 232 E. 4.1.1).  
 
2.3.3. Im angefochtenen Entscheid bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht den Bericht als ein gerichtliches Gutachten gewürdigt hätte. Vielmehr führt das Obergericht aus, der Bericht sei eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit allfälligen Erkrankungen. Ob dem Bericht ein erhöhter Beweiswert zukommt, weil er von einer psychiatrischen Fachperson stammt und nicht bloss eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern die Einschätzung auch begründet (Urteil 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4, publiziert in FamPra.ch 2018 S. 212 ff., S. 217), kann letztlich offen bleiben. Der Beschwerdeführer vermag dessen Beweiswert nicht schon dadurch umzustossen, indem er bemängelt, der Bericht enthalte keine Angaben zur Diagnose, zu den aktuellen Beschwerden und zum Behandlungsplan, zumal er weder den gesundheitlichen Zustand (Angststörung und psychosomatische Beschwerden) der Beschwerdegegnerin noch die Tatsache, dass dieser zu einer Arbeitsunfähigkeit führen kann, bestreitet. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Ergebnis an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin anders hätte herauskommen müssen, wenn der Bericht Angaben zur Diagnose, zu den aktuellen Beschwerden und zum Behandlungsplan enthalten würde. Er beschränkt sich lediglich auf die Aussage, konkrete Angaben zu den Therapiesitzungen wären für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung. Weshalb dies so ist, legt er nicht dar. Unter Willkürgesichtspunkten vermag der Beschwerdeführer somit nicht hinreichend darzutun, inwiefern das Obergericht den Beweiswert des Kurzberichts verkannt haben soll. Schliesslich ist die Interpretation des Berichts eine Frage der Beweiswürdigung, wobei dem Obergericht gewisse Zweifel am konkreten Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Beweismasses (vgl. E. 2.3.2) verbleiben durften.  
 
2.4. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die obergerichtliche Beweiswürdigung.  
 
2.4.1. Er rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen und habe sein Ermessen überschritten, indem es aufgrund des Kurzberichts vom 5. Mai 2021 auf eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Umfang von 80 % geschlossen habe. Das Obergericht habe nicht auf die Rating-Skala gemäss Wikipedia-Eintrag abstellen dürfen, da dort der Begriff "stark" für Umfragen konzipiert sei und nicht für die Interpretation einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Unter einer starken Einschränkung könne auch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % verstanden werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ein Praktikum in einem Arbeitspensum von 80 % absolviert habe, stehe in Widerspruch zur obergerichtlichen Beurteilung. Zudem sei ihr IV-Anspruch abgelehnt worden.  
 
2.4.2. Mit der Rüge der Ermessensüberschreitung will der Beschwerdeführer nichts anderes als Willkür geltend machen (vgl. BGE 143 III 140 E. 4.1.3; Urteil 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.1). Der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung geht jedoch in mehrerer Hinsicht fehl. Erstens beschränkt sich der Beschwerdeführer über weite Strecken darauf, dem angefochtenen Entscheid bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, womit noch keine Willkür dargetan ist. Zweitens trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin während ihres Praktikums in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, wie der Beschwerdeführer behauptet und woraus er zu Unrecht auf eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % schliesst. Aus dem Protokoll der Verhandlung vor Bezirksgericht vom 9. September 2021, S. 13, worauf der Beschwerdeführer verweist, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich ihres Praktikums in einem Pensum von 60 % gearbeitet hat, vorübergehend auf 80 % erhöhte, jedoch aufgrund von Stress und Anstrengung wieder auf 60 % reduzieren musste. Dementsprechend ging auch das Obergericht von einer Anstellung zwischen 60 - 80 % während des Praktikums aus. Zudem ist nachvollziehbar, wenn der Therapeut in seinem Bericht ausführt, die Beschwerdegegnerin sei anschliessend an das Praktikum zu einer 60 % Berufstätigkeit in der Lage gewesen. Hat sich nach dem Praktikum der gesundheitliche Zustand der Beschwerdegegnerin verschlechtert, wie der Therapeut weiter ausführt und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, ist von einer tieferen Arbeitsfähigkeit als 60 % auszugehen. Das Obergericht erwog ohnehin, dass die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % unverändert blieben. Es hat somit die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdegegnerin mit 20 % beziffert. Inwiefern dies offensichtlich unhaltbar sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er setzt sich mit der alternativen Begründung des Obergerichts, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vorliegen könnte, gar nicht erst auseinander. Erweist sich - wie vorliegend - eine von mehreren Begründungslinien des angefochtenen Entscheids als verfassungskonform, besiegelt dies das Schicksal der Rüge und braucht sich das Bundesgericht nicht mit Einwänden des Beschwerdeführers, die sich gegen die andere Begründungslinie richten, zu befassen (Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Das Obergericht hat anhand eines Rechenbeispiels aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerin auf die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % angewiesen wäre. Dabei ging es mit dem Beschwerdeführer von einem Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'750.-- bei 100 % Arbeitsfähigkeit aus. Bei einem 40 % Pensum würde die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 1'500.-- erzielen. Bei einem Bedarf von Fr. 2'748.-- und unter Hinzurechnung der Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung würde immer noch ein Manko verbleiben, welches den Unterhaltsbeiträgen, zu deren Bezahlung der Beschwerdeführer verpflichtet worden ist, entspreche.  
 
2.5.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht von einem hypothetischen Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'750.-- ausgegangen, sondern habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin Fr. 3'000.-- bei einem 80 % Pensum erzielen würde. Das Obergericht habe gemäss Art. 272 ZPO das hypothetische Einkommen der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ermitteln müssen. Indem es auf das vom Beschwerdeführer angegebene Einkommen abgestellt habe, habe es ihm faktisch die Behauptungs- und Substanziierungslast in Bezug auf die Höhe des hypothetischen Einkommens auferlegt und damit Art. 9 BV verletzt. Der Beschwerdegegnerin könne ein Nettoeinkommen von Fr. 4'500.-- angerechnet werden. Bei einer 60 %-igen Arbeitsunfähigkeit bliebe nur noch ein Manko von Fr. 1'000.--.  
 
2.5.3. Dem Beschwerdeführer ist in Erinnerung zu rufen, dass das Obergericht darauf verzichtete, der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Somit musste es dieses auch nicht von Amtes wegen ermitteln. Bei der oben beschriebenen Berechnung (E. 2.5.1) handelt es sich einzig um ein Rechenbeispiel, anhand dessen das Obergericht aufgezeigt hat, dass die gesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'390.-- nicht nur bei einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin von 80 %, sondern auch von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % anfallen würden. Für das Beispiel ging es von demjenigen hypothetischen Einkommen der Beschwerdegegnerin aus, das ihr auch der Beschwerdeführer zugestanden hat. Dieses hat das Obergericht offensichtlich auf ein 100 % Pensum aufgerechnet.  
 
2.5.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer Willkür in der Rechtsanwendung. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; BGE 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Entscheid muss zudem nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 141 III 564 E. 4.1; BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Er beschränkt sich vielmehr darauf, dem angefochtenen Entscheid in appellatorischer Art und Weise seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen.  
 
2.6. Zusammenfassend genügen die Willkürrügen den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann ein offensichtliches Versehen in der Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge und verlangt subeventualiter, er sei zu rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 11'272.-- zu verpflichten. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bezirksgericht habe in seinem Entscheid vom 10. Januar 2022 festgestellt, die vom Beschwerdeführer für den Monat Mai 2021 bezahlte Miete in der Höhe von Fr. 1'238.-- sei an seine Unterhaltspflicht anzurechnen. Das Obergericht habe ihn jedoch zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'390.-- rückwirkend ab Mai 2021 bis Januar 2022 verpflichtet, ausmachend Fr. 12'510 (9 x 1'390), womit es den Abzug für die Miete offensichtlich versehentlich nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht habe damit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV verletzt.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hat den Subeventualantrag nicht in der Beschwerdeschrift selbst, jedoch innert Beschwerdefrist gestellt (vgl. vorstehend Bst. C.b). Er ist somit zulässig.  
 
3.3. Tatsächlich hat das Bezirksgericht die Miete für die eheliche Wohnung für den Monat Mai 2021 im Umfang von Fr. 1'238.-- an die Unterhaltsleistung im Sinn von Art. 173 Abs. 3 ZGB angerechnet (Entscheid des Bezirksgerichts vom 10. Januar 2022, S. 19). Aus dem angefochtenen Entscheid, insbesondere Erwägung 3.5, ist ersichtlich, dass die Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge versehentlich ohne den Abzug für die Monatsmiete erfolgte. Von einem Versehen geht auch das Obergericht in seiner Vernehmlassung aus, während sich die Beschwerdegegnerin zu dieser Frage nicht äussert. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und der ausstehende Unterhaltsbeitrag für die Monate Mai 2021 bis Januar 2022 ist auf Fr. 11'272.-- ([9 x 1'390] - 1'238) zu reduzieren (Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1.5 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und der Beschwerdeführer entsprechend zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Mai 2021 bis Januar 2022 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'272.-- zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, jedoch in einem gegenüber seinen übrigen Anträgen sehr geringen Umfang. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Insbesondere kann die Beschwerde nicht als teilweise aussichtslos (hinsichtlich der Willkürrügen) betrachtet werden, da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können (BGE 139 III 396 E. 4.1). Die Reduktion des ausstehenden Unterhaltsbeitrags für die Monate Mai 2021 bis Januar 2022 (Subeventualantrag) hängt mit der Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeiträge zusammen. Die Beschwerde kann insgesamt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und sein Anwalt ist ihm als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.  
 
4.4. Auf das vor Bundesgericht erstmals eingereichte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Prozesskostenbeitrag ist mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten (BGE 143 III 617 E. 7 mit Hinweisen).  
 
4.5. Der Beschwerdegegnerin werden keine Gerichtskosten auferlegt. Insofern ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Sodann befreit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die unterliegende Partei nicht von der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei (Art. 68 BGG). Daher ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der Parteientschädigung gegenstandslos geworden. Praxisgemäss ist ein Gesuch der obsiegenden Partei bei gegebenen Voraussetzungen dennoch gutzuheissen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie die ihr zustehende Entschädigung von der Gegenpartei wird erhältlich machen können (BGE 122 I 322 E. 3d). Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn der Anspruch der entschädigungspflichtigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege begründet ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. E. 4.3). Deshalb ist die Anwältin der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
4.6. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG; Urteil 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 III 113).  
 
4.7. Die Kosten, die im vorinstanzlichen Verfahren gesprochen und verteilt wurden, bleiben vom vorliegenden Entscheid unberührt und werden bestätigt (Art. 67 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1.5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2022 wird aufgehoben und durch die folgende Erwägung ersetzt: 
 
"Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Zeit von Mai 2021 bis Januar 2022 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'272.-- zu bezahlen." 
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Grossen als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.  
 
2.2. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Prozesskostenbeitrag wird nicht eingetreten.  
 
2.3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwältin Elife Akbulut als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Elife Akbulut wird aus dieser mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
4.2. Rechtsanwalt Thomas Grossen wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad