7B_176/2022 06.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_176/2022  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, 
Postfach 128, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. Mai 2022 (BEK 2021 203). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 des Kantons Schwyz (SRSZ 400.100; PBG/SZ). Sie wirft ihm vor, als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Gesellschaft B.________ AG auf den Liegenschaften Nr. (K667) 55, (K648) 56 und (K637) 57 der Gemeinde U.________, alle an der V.________strasse in W.________, den Abriss von drei Gebäuden ohne Baubewilligung veranlasst zu haben. 
 
B.  
Am 1. Dezember 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die genannten Liegenschaften und wies das Grundbuchamt des Bezirks March an, im Grundbuch eine Grundbuchsperre für diese drei Liegenschaften anzumerken. Sie führte in ihrem Beschlagnahmebefehl aus, dass es sich bei den abgerissenen Gebäuden um allfällig schützenswerte Bauten im Sinne des Denkmalschutzes gehandelt haben könnte. Die drei Liegenschaften sollen durch den Abbruch der Gebäude an Wert gewonnen haben, da ihre Eigentümerin, die B.________ AG, nun keine Rücksicht mehr auf die Gebäude nehmen müsse und ein Bauprojekt mit drei Mehrfamilienhäusern durch den Abbruch überhaupt erst ermöglicht worden sei. Die drei Liegenschaften seien zur Sicherstellung der Einziehung des durch den Abbruch der Gebäude angefallenen Mehrwerts zu beschlagnahmen. Es sei dabei von einer (illegalen) Wertschöpfung von mindestens Fr. 9'126'500.-- auszugehen, wovon jedoch allenfalls noch Baukosten für das neue Bauprojekt abzuziehen seien.  
Gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz wies diese mit Beschluss vom 23. Mai 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragen A.________ und die B.________ AG, der Beschluss vom 23. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und das Grundbuchamt des Bezirks March sei anzuweisen, die Grundbuchsperre für die beschlagnahmten Liegenschaften zu löschen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die strafprozessuale Beschlagnahme von Liegenschaften. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei der Beschlagnahme von Liegenschaften der Fall, da die betroffene Person daran gehindert wird, frei über diese zu verfügen (Urteile 7B_17/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1; 1B_349/2022 vom 17. November 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als Eigentümerin der von den Grundbuchsperren betroffenen Liegenschaften ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Ob auch der Beschwerdeführer 1 beschwerdelegitimiert ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, hier die Strafprozessordnung und die Bundesverfassung. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin (BGE 138 I 143 E. 2; Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss § 3 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 des Kantons Schwyz (SRSZ 231.110; JG/SZ) finden die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auch auf das kantonale Strafrecht Anwendung, jedoch nur als ergänzendes kantonales Recht (Urteil 7B_14/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil 4A_453/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2).  
Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). 
 
3.2. Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB).  
 
3.3. Die Beschlagnahme setzt unter anderem einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Urteile 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2; 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Die Strafverfolgungsbehörde muss rasch über eine Beschlagnahme entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Entscheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Strafbehörden müssen daher bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts auch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1; je mit Hinweis[en]).  
 
3.4. Nach § 75 PBG/SZ dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (Abs. 1). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilichen bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (Abs. 2).  
Gemäss § 92 PBG/SZ wird nach den Vorschriften des Justizgesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50'000.-- bestraft, wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden (Abs. 1). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar (Abs. 2). Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren (Abs. 3). 
Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung von Bauten und Anlagen stammen, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, geändert oder genutzt werden, werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen (Abs. 4). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz geht von einen hinreichenden Tatverdacht aus. Sie erwägt, die Beschwerdeführenden bestritten nicht, dass drei Gebäude ohne Baubewilligung abgerissen worden seien. Dieser Abriss scheine als "vollumfängliche Änderung [einer Baute oder Anlage] ohne eine den Abbruch bestehender Gebäude beinhaltenden Baubewilligung für Neubauten" den Tatbestand von § 92 Abs. 1 PBG/SZ zu erfüllen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Sie machen geltend, w as die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer 1 vorwerfe, lasse sich unter keinen konkreten Straftatbestand subsumieren. Der von der Vorinstanz angeführte § 92 PBG/SZ sei nicht einschlägig, da der Abbruch von Bauten ohne entsprechende Bewilligung darin gar nicht genannt werde. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass nach der Rechtsprechung des Kantons Schwyz der Abbruch von Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig sei. Dies sei jedoch ohnehin irrelevant, denn selbst wenn der Abbruch von Gebäuden bewilligungspflichtig gewesen wäre, würde hieraus noch nicht folgen, dass dieser auch strafbar wäre. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz hätten hinreichend begründet, woraus sich der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 ergeben soll.  
 
4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 bejaht. Dieser bestreitet nicht, den Abriss der drei Gebäude veranlasst zu haben; streitig ist vielmehr, ob sein Verhalten nach § 92 PBG/SZ strafbar ist. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Frage, welche die Staatsanwaltschaft nach der zitierten Rechtsprechung für die Anordnung der Beschlagnahme nicht abschliessend klären muss. Vorliegend erfordert ihre Beantwortung zudem eine Auslegung von kantonalem Recht, was vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft wird (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz kommt nach ihrer eigenen Auslegung zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 könnte den Straftatbestand erfüllt haben. Dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), und sie ist gegenüber nicht beschuldigten Personen besonders zurückhaltend anzuordnen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten (zur Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme: BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Ob die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme verhältnismässig ist, hängt auch von der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des Grundrechtseingriffs ab, der die betroffene Person durch die Beschlagnahme erfährt; es ist zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.5.2; Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (BGE 132 I 229 E. 11.6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1). Ob eine fortdauernde Beschlagnahme immer noch angemessen ist, hängt unter anderem von der Komplexität des Falles und dem Stand der Ermittlungen ab (vgl. Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die durch den Abbruch der drei Gebäude angefallenen Mehrwerte der Liegenschaften seien als widerrechtliche Gewinne voraussichtlich gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Angesichts der Grössenordnung der investierten Beträge (namentlich dem "Wertschöpfungspotential von über 9 Mio. Fr.") habe die Staatsanwaltschaft die mutmasslichen Mehrwerte nicht genau bestimmen müssen, um die Verhältnismässigkeit der Grundbuchsperren vorläufig zu rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft habe ferner auch nicht darlegen müssen, weshalb anstelle der Beschlagnahme keine "Ersatzmassnahmen" ergriffen worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das mit den Grundbuchsperren angestrebte Ziel durch mildere Massnahmen hätte erreicht werden können.  
 
5.3. Die Beschwerdeführenden halten die Grundbuchsperren für unverhältnismässig. Sie argumentieren, der angebliche Mehrwert von Fr. 9'126'500.--, den die Staatsanwaltschaft zur späteren Einziehung in Beschlag nehmen wolle, sei zu hoch bemessen, wie sie sogar selbst einräume, da die Baukosten der geplanten Bauprojekte nicht berücksichtigt würden. Die Vorinstanz verkenne auch, dass, wenn die abgerissen Gebäude tatsächlich schutzwürdig gewesen wären, ihre Unterschutzstellung einer Enteignung gleichgekommen wäre, für welche die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin zu entschädigen gewesen wäre (was bei der Berechnung des angeblichen Mehrwerts der Liegenschaften zu berücksichtigten sei). Ferner habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob der mit den Grundbuchsperren verfolgte Zweck auch mit milderen Mitteln hätte erreicht werden können. Die Beschlagnahme sei schliesslich auch deshalb unverhältnismässig, da sie sich gegen die Beschwerdeführerin 2 und damit gegen eine nicht beschuldigte Drittperson richte. Die Vorinstanz habe ihre behördliche Begründungspflicht verletzt, indem sie in ihrer Begründung auf diese Argumente nicht eingegangen sei.  
 
5.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet:  
Das Interesse der Strafbehörden an der Sicherstellung des mutmasslich durch eine Straftat erzielten Gewinns überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin 2 - welche die betroffenen Liegenschaften zumindest weiterhin uneingeschränkt nutzen darf - an der ungestörten Ausübung ihres Rechts auf Eigentum und ihrer Wirtschaftsfreiheit. Dies gilt auch in Anwendung der Regel nach Art. 197 Abs. 2 StPO, weshalb offenbleiben kann, ob dies hier überhaupt Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_492/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen).  
Auch der Umfang der Beschlagnahme erscheint nicht unverhältnismässig: Zwar kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie mit der Staatsanwaltschaft von einem "Wertschöpfungspotential von über 9 Mio. Fr." ausgeht; eine solche Annahme findet soweit ersichtlich keine Stütze im festgestellten Sachverhalt und ist nicht nachvollziehbar. Ihr ist jedoch zuzustimmen, dass von der Staatsanwaltschaft unter den gegebenen Umständen nicht erwartet werden darf, dass sie vor der Anordnung der Beschlagnahme abklärt, welchen Mehrwert die Liegenschaften der Beschwerdeführerin 2 durch den Abbruch von drei Gebäuden mutmasslich erfahren haben. Die Beschlagnahme hat demnach jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Anordnung, der hier massgebend ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), das erforderliche Mass nicht überschritten. Die Strafbehörden werden jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens laufend zu prüfen haben, ob der Umfang der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. 
Was schliesslich die Möglichkeit einer Ersatzmassnahme betrifft, legen die Beschwerdeführenden nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, welche milderen Mittel zum selben Zweck geführt hätten. Die Vorinstanz hat somit bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme kein Bundesrecht verletzt. Sie hat ihren Entscheid zudem knapp, aber gerade noch hinreichend begründet. 
 
6.  
Nach dem Vorangegangenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern