1C_269/2022 19.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_269/2022  
 
 
Urteil vom 19. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Glogg, 
 
Gemeinderat Freienbach, 
Postfach 140, 8808 Pfäffikon, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, 
Felsenstrasse 4, Postfach 3, 8808 Pfäffikon, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 30. März 2022 (III 2021 197). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und C.________ sind Miteigentümer und Miteigentümerin des Grundstücks KTN 2820 (Schnabelweg 23) in Wilen b. Wollerau, Gemeinde Freienbach. Mit Baugesuch vom 6. Februar 2019 ersuchten sie um Bewilligung für eine Holzplattform im nordwestlich gelegenen Garten bzw. Grundstücksbereich von KTN 2820. Gegen das Baugesuch erhob B.________ als Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstückes KTN 3134 öffentlich-rechtliche Einsprache, woraufhin A.________ das Baugesuch zurückzog. 
Am 22. Mai 2019 reichte A.________ ein angepasstes Baugesuch für die Holzplattform im Gartenbereich von KTN 2820 ein. Dagegen erhob B.________ öffentlich-rechtliche Einsprache. Mit Beschluss Nr. 286 vom 14. August 2019 wies der Gemeinderat Freienbach die Einsprache ab und erteilte A.________ die Baubewilligung unter Auflagen. Die von B.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 82 vom 4. Februar 2020 gut und hob den Beschluss des Gemeinderats Freienbach Nr. 286 vom 14. August 2019 auf. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Mit Eingang vom 20. November 2020 reichte A.________ ein auf den 21. Mai 2019 datiertes Baubewilligungsgesuch für die Verlängerung der bestehenden Stützmauer im nordwestlichen Grenzbereich von KTN 2820, für ein Vordach beim Hauseingang sowie für Aussenparkplätze ein. Auch gegen dieses erhob B.________ öffentlich-rechtliche Einsprache. Alsdann erfolgte seitens A.________ mehrfach eine Überarbeitung bzw. Revision der Baupläne und Baugesuchsunterlagen, wozu sich B.________ jeweils äussern konnte. 
Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte das Amt für Raumentwicklung dem kommunalen Bauamt mit, dass keine kantonale Baubewilligung erforderlich sei. Mit Beschluss Nr. 184 vom 6. Mai 2021 wies der Gemeinderat Freienbach die Einsprache von B.________ ab und erteilte die Bewilligung für die Verlängerung der Stützmauer und den Vordachanbau sowie die nachträgliche Bewilligung für den Aussenparkplatz auf KTN 2820 unter Auflagen und Nebenbestimmungen, unter anderem, dass die Stützmauer zu begrünen sei, wobei der bewilligte Plan richtungsweisend und vor Baubeginn ein Pflanzplan zur Beurteilung vorzulegen sei. 
 
B.  
Dagegen erhob B.________ am 2. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Gemeinderates Freienbach vom 6. Mai 2021 betreffend das Baugesuch für die Verlängerung der Stützmauer und den Aussenparkplatz aufzuheben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit RRB Nr. 766/2021 vom 3. November 2021 ab. 
Gegen diesen Beschluss erhob B.________ am 29. November 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde. Mit Entscheid vom 30. März 2022 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, und hob den RRB Nr. 766/2021 vom 3. November 2021 (sowie den mitangefochtenen Gemeinderatsbeschluss Nr. 184 vom 6. Mai 2021, soweit die Baubewilligung für die Stützmauer erteilt wurde) auf. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2022 aufzuheben und die Entscheide des Gemeinderats Freienbach vom 6. Mai 2021 sowie des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 9. November 2021 zu bestätigen. Es sei dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Baubewilligung für die Verlängerung der Stützmauer auf KTN 2820, Freienbach, zu erteilen. Allenfalls sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen. 
B.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2022 sei zu bestätigen. Die Gemeinde Freienbach beantragt, die Beschwerde gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Sowohl der Regierungsrat als auch das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des Baubewilligungsentscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG; nachfolgende E. 2.2) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), ferner die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 133 II 249 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Vorgehen der Vorinstanz, die öffentlich-rechtlichen Grenzabstandsvorschriften bei Anlagen analog anzuwenden, stehe im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 26 BV. Zudem handle die Vorinstanz willkürlich, wenn sie die Stützmauer als Baute mit einer "fassadenähnlichen Wirkung" qualifiziere und "gar die Einhaltung von irgendwelchen öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften" fordere. 
 
3.1. Die Vorinstanz legt dar, dass sich der Wortlaut der baupolizeilichen Grenz- und Gebäudeabstandsbestimmungen sinngemäss auf Bauten beschränke, welche eine 'Fassade' aufweisen. Allgemeine öffentlich-rechtliche Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften für Anlagen würden demgegenüber sowohl im kantonalen als auch im kommunalen Baurecht fehlen. Das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ; SRSZ 400.100) und das kommunale Baureglement (Baureglement der Gemeinde Freienbach vom 28. November 1993 [Ausgabe 2022]) würden weder spezifische Grenzabstände für Stützmauern im Besonderen enthalten noch diesbezüglich auf die entsprechenden, nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB/SZ; SRSZ 210.100) als subsidiäres öffentliches Recht verweisen. Bei Anlagen bzw. Stützmauern seien damit grundsätzlich keine öffentlich-rechtlich relevanten Grenzabstände einzuhalten, es sei denn, es liege eine fassadenähnliche Wirkung vor. Insofern rechtfertige sich - zur Verwirklichung des Nachbarschutzes (u.a. Einschränkung durch Licht, Aussicht und Sonne) sowie des öffentlichen Interesses (u.a. auf den Gebieten der Feuer- und Gesundheitspolizei etc.) - nach langjähriger Rechtsprechung eine analoge Anwendung der Grenz- und Abstandsvorschriften auf Anlagen bzw. Stützmauern. Die geplante Stützmauer aus Beton (mit Hinterfüllung) und Absturzsicherung sei als Anlage zu qualifizieren.  
Die Vorinstanz argumentiert, dass die geplante Stützmauer aus Beton (unabhängig des Absturzgeländers) nach Massgabe ihrer Rechtsprechung sowie der gebotenen objektiven Betrachtung infolge der Gestaltung und Dimensionierung der Stützmauer und verstärkt durch die Geländeneigung eine fassadenähnliche Wirkung aufweise. Die Stützmauer könne folglich nicht von der Einhaltung der Abstandsvorschriften gemäss § 59 ff. PBG ausgenommen werden. Da die Stützmauer diese offenkundig nicht einhalte, sei dieses Bauvorhaben auch nicht bewilligungsfähig. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen dagegen erhobenen Einwänden nicht durch.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (Art. 97 Abs. 1 BGG). Damit sind die von ihm teilweise abweichenden Sachverhaltselemente für das Bundesgericht unbeachtlich (vgl. vorne E. 2.3).  
 
3.2.2. Im Kern geht es um die Auslegung von § 59 ff. PBG/SZ, die das Bundesgericht bloss auf Willkür prüft (vorne E. 2.1). In mehrfacher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden. Er macht hingegen nicht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei auch im Ergebnis unhaltbar, was jedoch eine Voraussetzung für die Aufhebung des Entscheids durch das Bundesgericht wäre (vgl. vorne E. 2.4). Selbst wenn die Willkürrüge rechtsgenüglich vorgebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid willkürlich sein soll. So kann namentlich der Umstand, dass im kantonalen Privatrecht eine Norm besteht, die den Abstand zwischen einer Mauer und dem Nachbarsgrundstück regelt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - wie auch der Gemeinde - eine öffentlich-rechtliche Regelung in diesem Bereich nicht ausschliessen oder ihre Anwendung für sich gar als willkürlich erscheinen lassen. Auch schränkt die zivilrechtliche Regelung die Auslegung öffentlich-rechtlicher Normen nicht ein. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in langjähriger Rechtsprechung die kantonalen öffentlich-rechtlichen Normen von § 59 ff. PBG/SZ teleologisch, weit auslegt und sie analog auch auf fassadenähnliche Anlagen anwendet. Ein Analogieschluss besteht darin, dass ein Rechtssatz auf einen Tatbestand angewendet wird, der ausserhalb des Wortlauts liegt, aber mit dem von der Bestimmung geregelten Tatbestand wesensgleich ist (BGE 98 Ia 35 E. 3 S. 40). Der Analogieschluss setzt hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse voraus (BGE 129 V 30 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Analogie hat somit zu berücksichtigen, dass jener Regelungszusammenhang, für den eine Vorschrift im positiven Recht existiert, und jene Thematik, welche durch das Fehlen einer gesetzlichen Norm gekennzeichnet ist und für die sich die Frage der analogieweisen Heranziehung der anderen Regel stellt, hinreichende sachliche Gemeinsamkeiten aufweisen müssen (BGE 129 V 345 E. 4.1; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 186 ff.). Die sachliche Nähe zwischen einer Fassade und Anlagen mit "fassadenähnlicher Wirkung" liegt auf der Hand. Es erschiene angesichts des unbestimmten Wortlauts der einschlägigen kantonalen Bestimmungen auch nicht von vornherein ausgeschlossen, solche Anlagen mit "fassadenähnlicher Wirkung" als vom Wortlaut erfasst anzusehen. Der Beschwerdeführer und die Gemeinde vermögen jedenfalls nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts geradezu willkürlich sein soll. Eine willkürliche Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist darin nicht erkennbar. Die Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs "Fassade" i.S.v. § 59 ff. PBG/SZ und die verschiedenen, in diesen Bestimmungen nicht abschliessend aufgezählten (Neben-) Bauten und Anlagen, die ein weites Verständnis des Fassadenbegriffs des Gesetzgebers nahelegen, sprechen gegen die Willkür der vorinstanzlichen Auslegung. Gerade auch im Vergleich zu den bisherigen, von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgeführten Anwendungsfällen in ihrer Rechtsprechung erscheint die Bejahung der fassadenähnlichen Wirkung vorliegend nicht als willkürlich.  
 
3.2.3. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand, der angefochtene Entscheid verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), da sich die angewandte Grenzabstandsregelung nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) stützen könne. In Bezug auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage gilt grundsätzlich, je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, umso höher sind die Anforderungen an die Normstufe und die Normdichte. Schwere bzw. schwerwiegende Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst (Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz BV; vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Während das Bundesgericht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit bei der Beschränkung von Grundrechten frei prüft (anstelle vieler BGE 142 I 162 E. 3.2.2), beschränkt sich seine Prüfung der gesetzlichen Grundlage im Falle von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht auf Willkür, falls kein schwerwiegender Grundrechtseingriff zu beurteilen ist (vgl. anstelle vieler BGE 145 I 70 E. 3.5). Ein schwerer Eingriff liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 124 II 538 E. 2a). Vorliegend ist die Einschränkung des Eigentums des Beschwerdeführers nicht derart schwer. Die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz ist daher unter dem Blickwinkel des Willkürverbots zu beurteilen. Der Beschwerdeführer vermag nicht rechtsgenüglich darzutun und es ist auch nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 3.2.2), dass die Abstützung auf eine analog anzuwendende kantonale Gesetzesbestimmung vorliegend willkürlich ist.  
 
3.2.4. Da die vorinstanzliche Auslegung, wonach das kantonale Recht Grenzabstände auch für Anlagen mit fassadenähnlicher Wirkung aufstellt, sich nicht als willkürlich erweist, besteht für die Gemeinde in diesem Bereich keine Regelungskompetenz, die von der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) geschützt sein könnte. Die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers und der Gemeinde sind daher unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge einzugehen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz