8C_672/2021 25.10.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_672/2021  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. September 2021 (5V 21 73). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. September 2021, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 8. Oktober 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel eine über den 31. Juli 2020 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die rechtsseitige Fussschädigung verneinte, weil 
- a) spätestens ab diesem Zeitpunkt von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei, und 
- b) der Beschwerdeführer in einer dem unfallbedingten Leiden angepassten Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, 
dass es insbesondere näher ausführte, weshalb im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht auf den Verdienstausfall bei der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abzustellen sei, sondern darauf, was der Beschwerdeführer bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage in einer dem unfallbedingten Leiden angepassten Arbeit hypothetisch erwirtschaften könnte, 
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Bemessung des hypothetischen Einkommens als Invalider pauschal als realitätsfremd, seinen Nachteil gegenüber einem Gesunden nicht hinreichend Rechnung tragend rügt und eine eigene Berechnung aufstellt; inwiefern aber das vorinstanzliche Abstellen auf den statistisch ausgewiesenen monatlichen Durchschnittslohn männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) wie auch der Verzicht auf einen Leidensabzug rechtsfehlerhaft sein soll, legt er nicht dar, 
dass damit den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genüge getan ist, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen nicht rechtsgültig unterzeichnet ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel