2G_1/2023 12.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2G_1/2023  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bietergemeinschaft bestehend aus: 
 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ AG, 
Gesuchstellerinnen, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald, 
 
gegen  
 
Dileca (Dienstleistungscenter Amt), 
GVSBD (Gesundheitsvorstände und -sekretäre 
des Bezirks Dietikon), c/o Dileca, 
Lagerstrasse 11, 8910 Affoltern am Albis, 
Vergabebehörde, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz, 
 
Bietergemeinschaft, bestehend aus:, 
1. D.________ GmbH, 
2. E.________ AG, 
3. F.________ AG, 
Gesuchsgegnerinnen, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten, 
 
Gegenstand 
Erläuterungsgesuch - Submission, 
 
Erläuterungsgesuch; Berichtigungsgesuch gegen das Urteil 2C_1060/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Oktober 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Dienstleistungscenter Amt (Dileca), eine interkommunale Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, sowie die Gesundheitsvorstände und -sekretäre des Bezirks Dietikon (nachfolgend zusammen: Vergabebehörde) schrieben am 19. Oktober 2021 den Dienstleistungsauftrag "Pilot Gemischtkunststoffsammlung" mit zwei Teilleistungen im offenen Verfahren aus. 
 
A.a. Am 17. Dezember 2021 erteilte die Vergabebehörde den Zuschlag für die Teilleistungen 1 und 2 an die Bietergemeinschaft, die sich aus der A.________ AG, der B.________AG sowie der C.________ AG zusammensetzt. Dagegen erhob die Bietergemeinschaft, bestehend aus der D.________ GmbH, der E.________ AG und der F.________ AG, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.  
Mit Urteil vom 25. Juli 2022 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die Teilleistung 1 als durch Rückzug erledigt ab, hiess die Beschwerde im Übrigen gut und hob die Zuschlagsverfügung vom 17. Dezember 2021 hinsichtlich des Zuschlags der Teilleistung 2 auf. Es wies die Angelegenheit an die Vergabebehörde zurück, damit diese den Zuschlag in diesem Umfang der Bietergemeinschaft, bestehend aus der D.________ GmbH, der E.________ AG und der F.________ AG, erteile. 
 
A.b. In der Folge erteilte die Vergabebehörde den Zuschlag betreffend die Teilleistung 2 mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 an die Bietergemeinschaft, bestehend aus der D.________ GmbH, der E.________ AG und der F.________ AG. Dagegen erhob die Bietergemeinschaft, die sich aus der A.________ AG, der B.________ AG sowie der C.________ AG zusammensetzt, Beschwerde beim Verwaltungsgericht.  
Mit Verfügung vom 29. November 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
B.  
Die Bietergemeinschaft, die sich aus der A.________ AG, der B.________ AG sowie der C.________ AG zusammensetzt, gelangte sowohl gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2022 am 5. September 2022 (2D_28/2022) als auch gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2022 am 27. Dezember 2022 (2C_1060/2022) an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die erhobenen Rechtsmittel am 18. Oktober 2023 ab, soweit es auf diese eintrat. In den beiden Urteilen vom 18. Oktober 2023 verpflichtete es die unterliegende Bietergemeinschaft, die sich aus der A.________ AG, der B.________ AG sowie der C.________ AG zusammensetzt, der obsiegenden Bietergemeinschaft, bestehend aus der D.________ GmbH, der E.________ AG und der F.________ AG, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten. 
 
C.  
Mit Gesuch vom 17. November 2023 um "Erläuterung nach Art. 129 Abs. 1 BGG" gelangt die Bietergemeinschaft, die sich aus der A.________ AG, der B.________ AG sowie der C.________ AG zusammensetzt (nachfolgend: Gesuchstellerinnen), an das Bundesgericht. Die Gesuchstellerinnen beantragen die Erläuterung der Parteientschädigung im Verfahren 2C_1060/2022 und die Berichtigung der Parteientschädigung in der Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023. Die Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugunsten der Bietergemeinschaft, bestehend aus der D.________ GmbH, der E.________ AG und der F.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerinnen), gemäss der Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils 2C_1060/2020 vom 18. Oktober 2023 sei ersatzlos aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Gesuchstellerinnen bezeichnen ihre Eingabe als "Gesuch um Erläuterung nach Art. 129 Abs. 1 BGG". Dementsprechend ist zunächst zu beurteilen, wie es sich mit der Eingabe als Erläuterungsgesuch verhält. 
 
1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere die Korrektur von Fehlern oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 Abs. 1 BGG berichtigt oder ergänzt werden, wenn dessen Mangel oder Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und die Korrektur des Dispositivs ohne Weiteres aus den Erwägungen oder aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 2G_1/2022 vom 2. Mai 2022 E. 1; 2G_2/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.2; 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2021 vom 9. April 2021 E. 1).  
 
1.2. Die Gesuchstellerinnen begründen ihr auf Art. 129 Abs. 1 BGG gestütztes Gesuch mit dem Umstand, dass sich die Gesuchsgegnerinnen im Verfahren 2C_1060/2022 nicht hätten vernehmen lassen. Dies ergebe sich aus dem Sachverhalt des Urteils 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023. Die Gesuchsgegnerinnen hätten sich lediglich im Verfahren 2D_28/2022 geäussert, was ebenfalls aus dem Sachverhalt des Urteils 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 ersichtlich sei. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchsgegnerinnen im Verfahren 2C_1060/2022 eine Parteientschädigung erhalten sollten. Im Übrigen, so die Gesuchstellerinnen weiter, korreliere die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- in keiner Weise mit dem tatsächlichen Aufwand der Gesuchsgegnerinnen im Verfahren 2C_1060/2022, da sie sich daran nicht aktiv beteiligt und entsprechend auch keinen Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt hätten.  
 
1.3. In der Erwägung 4 des Urteils 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 hält das Bundesgericht zunächst fest, dass die Rechtsmittel der Gesuchstellerinnen (dort: Beschwerdeführerinnen) abzuweisen sind, soweit auf diese eingetreten wird. Alsdann erwägt das Bundesgericht unter Verweisung auf Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BGG, dass die unterliegenden Gesuchstellerinnen (dort: Beschwerdeführerinnen) den obsiegenden Gesuchsgegnerinnen (dort: Beschwerdegegnerinnen) für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten haben. Gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG bestimmt das Bundesgericht im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.  
 
1.4. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen ist vor diesem Hintergrund kein Widerspruch zwischen der Begründung mit Hinweis auf Art. 68 Abs. 1 BGG und dem Dispositiv des Urteils 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 ersichtlich, da sie inhaltlich deckungsgleich sind. Daran ändert nichts, dass sich die Gesuchsgegnerinnen im Verfahren 2D_1060/2022 nicht haben vernehmen lassen und keine Anträge gestellt haben. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Gesuchs nach Art. 129 Abs. 1 BGG ist lediglich, dass die massgebende Erwägung 4 und die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 nicht im Widerspruch zueinanderstehen. Soweit die Gesuchstellerinnen die Höhe der Parteientschädigung kritisieren, zielt die beantragte ersatzlose Streichung der Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 im Übrigen auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung, was im Rahmen der Erläuterung unzulässig ist (vgl. Urteile 2G_1/2022 vom 2. Mai 2022 E. 1 i.f.; 2G_1/2021 vom 9. April 2021 E. 1 i.f.).  
 
1.5. Nach dem Dargelegten besteht kein Raum für die beantragte Erläuterung.  
 
2.  
Des soeben Ausgeführten unbesehen, zielt die beantragte Erläuterung und Berichtigung sinngemäss auch auf eine Revision des Urteils 2C_1060/2020 vom 18. Oktober 2023. Die Eingabe der Gesuchstellerinnen ist daher im Weiteren als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 BGG zu beurteilen, zumal die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ohne Weiteres eingehalten ist. 
 
2.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Revisionsgrund bezieht sich auf die Konstellation, in der das Bundesgericht auf der Grundlage eines unvollständigen oder anderen Sachverhalts entschieden hat, als er sich aus den Akten ergibt (vgl. Urteile 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2; 5F_26/2022 vom 6. September 2022 E. 3; vgl. auch BGE 122 II 17 E. 3). Auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nehmen die Gesuchstellerinnen sinngemäss Bezug, wenn sie darlegen, das Bundesgericht habe ausser Acht gelassen, dass die Gesuchsgegnerinnen im Verfahren 2C_1060/2022 keine Vernehmlassung eingereicht hätten (vgl. auch Urteil 5G_2/2023 vom 17. November 2023 E. 5).  
 
2.2. Den Gesuchstellerinnen ist allerdings auch unter diesem Blickwinkeln nicht zu folgen.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht hat den von den Gesuchstellerinnen angeführten Umstand berücksichtigt und darauf im Sachverhalt des zu revidierenden Urteils auch ausdrücklich hingewiesen (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 Bst. C.b). Es hat damit nicht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es nach dem massgebenden Grundsatz von Art. 68 Abs. 1 BGG entschieden, demgemäss die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Eines entsprechenden Antrags bedarf es hierfür nicht, da die Parteientschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen festgelegt wird (vgl. BGE 111 Ia 156 E. 4; Urteil 9C_279/2022 vom 24. November 2022 E. 7).  
 
2.2.2. Zwar spricht das Bundesgericht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht zur Vernehmlassung eingeladen wird oder sich nicht vernehmen lässt (vgl. Urteil 5A_88/2023 vom 19. September 2023 E. 5). Allerdings kommt dem Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 68 Abs. 1 BGG ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Bovey, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 68 BGG). Dass den im Verfahren 2C_1060/2022 obsiegenden Gesuchsgegnerinnen - beispielsweise für das anwaltliche Studium der von den Gesuchstellerinnen im Verfahren 2C_1060/2022 eingereichten Beschwerde - keine Kosten entstanden sein sollen, wird von den Gesuchstellerinnen nicht behauptet. Angesichts der dort aufgeworfenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist solches auch nicht offenkundig.  
 
2.2.3. In diesem Lichte ist nicht zu erkennen, dass das Bundesgericht den ihm zukommenden Ermessensspielraum bei der Festlegung der Parteientschädigung verletzt hätte.  
 
2.3. Nach dem Dargelegten ist der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht erfüllt.  
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2G_1/2022 vom 2. Mai 2022 E. 3; 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da den Gesuchsgegnerinnen vorliegend kein Aufwand entstand (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger