1B_597/2021 27.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_597/2021, 1B_598/2021  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1B_597/2021 
1. Beatrice Kolvodouris Janett, 
c/o Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, 
Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. Lukas Burlet, 
c/o Bezirksgericht Höfe, Postfach 136, 8832 Wollerau, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
1B_598/2021 
1. Beatrice Kolvodouris Janett, 
c/o Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. Urs Tschümperlin, p.A. Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumsstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 4. Oktober 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 26. Februar 2021 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Lukas Burlet, Präsident des Bezirksgerichts Höfe, und Urs Tschümperlin, ehemaliger Präsident des Kantonsgerichts Schwyz, wegen diverser Amtsdelikte im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Zivilverfahren. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 forderte A.________ in den beiden daraufhin gegen Lukas Burlet und Urs Tschümperlin eröffneten Strafverfahren den Ausstand der damals verfahrensleitenden Staatsanwältin Beatrice Kolvodouris Janett. Diese überwies die Ausstandsgesuche an das Kantonsgericht Schwyz und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Schwyz trat am 4. Oktober 2021 sowohl im Strafverfahren gegen Lukas Burlet (BEK 2021 115) als auch im Strafverfahren gegen Urs Tschümperlin (BEK 2021 116) nicht auf die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin Beatrice Kolvodouris Janett ein. 
 
C.  
A.________erhebt vor Bundesgericht eigenhändig sowohl im Strafverfahren gegen Lukas Burlet (bundesgerichtliches Verfahren 1B_597/2021) als auch im Strafverfahren gegen Urs Tschümperlin (bundesgerichtliches Verfahren 1B_598/2021) Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Oktober 2021. Er beantragt insbesondere die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der beiden Sachen zu neuer Beurteilung. 
Die Vorinstanz hat in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet. Urs Tschümperlin hat mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 Stellung genommen (bundesgerichtliches Verfahren 1B_598/2021). Der Beschwerdeführer hat nicht repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren gegen Lukas Burlet (bundesgerichtliches Verfahren 1B_597/2021) und im Strafverfahren gegen Urs Tschümperlin (bundesgerichtliches Verfahren 1B_598/2021) dieselben Ausstandsgründe gegen die Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Die Vorinstanz hat beide Gesuche mit im Wesentlichen identischer Begründung abgewiesen. Aufgrund dieses engen Sachzusammenhangs sind die bundesgerichtlichen Verfahren 1B_597/2021 und 1B_598/2021 zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.  
 
1.2. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheide in strafrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen.  
Zur Anfechtung der beiden Nichteintretensentscheide ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG grundsätzlich unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt, soweit er eine Verletzung von Parteirechten rügt, welche einer Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis", vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Voraussetzung jeder Beschwerdeführung vor Bundesgericht ist jedoch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, das nur in Bezug auf solche Anliegen anerkannt werden kann, die mit der Beschwerde überhaupt erreicht werden können (BGE 137 II 313 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1; 1C_89/2019 vom 19. Mai 2020 E. 6.2). Prinzipiell ist demnach zur Beschwerdeführung nur befugt, wer über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. Urteile 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1; 1C_30/2019 vom 21. Mai 2019 E. 1.5 mit Hinweis). 
Nach den Vorakten hat die Beschwerdegegnerin die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz per 31. August 2021 verlassen. Der Beschwerdeführer verfügt gleichwohl über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da er im Falle der Gutheissung seiner Beschwerde und seiner Ausstandsgesuche innert fünf Tagen die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen, an denen die Beschwerdegegnerin mitgewirkt hat, verlangen könnte (Art. 60 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile 1B_118/2020, 1B_127/2020, 1B_135/2020 vom 27. Juli 2020 E. 2; 1B_305/2019 vom 26. November 2019 E. 2.1). 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten. 
 
1.3. Streitgegenstand ist einzig, ob das Kantonsgericht auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Die Beschwerden sind nur im Rahmen dieses Streitgegenstandes zulässig (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Auf die ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Anträge des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.  
 
1.4. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht deshalb kein Raum (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b); mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).  
Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; je mit Hinweisen). 
Leitet die betroffene Person den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen (angeblichen) Verfahrensfehlern ab, handelt sie rechtzeitig, wenn sie ihr Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der ihrer Ansicht nach dazu geführt hat, dass die fragliche Person nun als befangen angesehen werden muss (Urteile 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis). 
 
2.2. Die Vorinstanz ging in den angefochtenen Verfügungen jeweils davon aus, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Ablehnung der Beschwerdegegnerin verwirkt. Er habe spätestens am 15. Juni 2021 um die von ihm vorgebrachten Ausstandsgründe gewusst. Dennoch habe er seine Ausstandsgesuche jeweils erst am 26. Juli 2021 gestellt, nachdem die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2021 für ihn nachteilige Beweisverfügungen erlassen habe. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, da das Gebot von Treu und Glauben es verbiete, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin sei früher bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri tätig gewesen und sei dort bereits mit der gleichen bzw. einer eng verbundenen Sache befasst gewesen, wobei sie ihre Dienstpflicht verletzt habe. Sie habe deshalb in beiden Strafverfahren ein persönliches und berufliches Interesse, ihre frühere Dienstpflichtverletzung zu verbergen.  
Zudem sei der Ehemann der Beschwerdegegnerin ein Mitglied des Regierungsrats des Kantons Uri. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dieser sei zuvor in der gleichen bzw. einer eng verbundenen Sache auf pflichtwidrige Weise untätig geblieben. 
Der Beschwerdeführer erklärt weiter, er habe am 15. Juni 2021 im Wissen um diese "möglichen" Ausstandsgründe kein Ausstandsbegehren gestellt, da er davon ausgegangen sei, die Beschwerdegegnerin würde ihre Aufgaben als Staatsanwältin im Kanton Schwyz "nach dem Gesetz" ausführen. In der Folge habe sie jedoch am 14. Juli 2021 in beiden Strafverfahren nahezu identische Beweisverfügungen mit wahrheitswidrigem und widersprüchlichem Inhalt erlassen. Da der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 die in den Beweisverfügungen enthaltenen Widersprüche mit der Staatsanwaltschaft telefonisch nicht habe klären können, habe er um Akteneinsicht ersucht, die ihm am 22. Juli 2021 gewährt worden sei. Dabei habe sich bestätigt, dass die Beweisverfügungen "Falschaussagen" seitens der Beschwerdegegnerin enthielten. Er habe deshalb am 26. Juli 2021 und somit binnen vier Tagen ihren Ausstand verlangt. Sein Anspruch auf Ablehnung der Beschwerdegegnerin sei zu diesem Zeitpunkt entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht verwirkt gewesen. Der Beschwerdeführer macht deshalb eine unvollständige, bzw. willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend und rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 StPO
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe in beiden Strafverfahren ein persönliches Interesse und sie sei vorbefasst, beruft er sich auf Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und b StPO. Soweit er behauptet, ihr Ehemann sei vorbefasst, scheint er sich auf Art. 56 lit. c StPO stützen zu wollen. Diese angeblichen Ausstandsgründe waren dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben spätestens am 15. Juni 2021 bekannt. Er hat demnach über 40 Tage damit zugewartet, den Ausstand der Beschwerdegegnerin zu verlangen, womit er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr "ohne Verzug" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Die Ausstandsgesuche erfolgten somit verspätet. Ob das Vorgehen des Beschwerdeführers überdies auch gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen hat, kann offen bleiben. Im Ergebnis ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, soweit diese die von ihm angerufenen Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a, b und c StPO betreffen.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin erscheine aufgrund grober Verfahrensfehler befangen, beruft er sich auf Art. 56 lit. f StPO. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe diesen Ausstandsgrund trotz Vorkenntnis erst bei Erhalt der für ihn ungünstigen Beweisverfügungen vom 14. Juli 2021 angerufen und damit wider Treu und Glauben gehandelt, hält er doch gerade diese beiden Beweisverfügungen für grob fehlerhaft und damit ausstandsbegründend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist jedenfalls in Bezug auf diesen Ausstandsgrund kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ersichtlich. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Ablehnung der Beschwerdegegnerin wegen Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO verspätet angerufen und dadurch verwirkt hat.  
 
2.5.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.5.3. Ob der Beschwerdeführer die Ausstandsgesuche nach Art. 56 lit. f StPO "ohne Verzug" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt hat, hängt davon ab, wann er Kenntnis der angeblichen Fehlleistungen der Beschwerdegegnerin, aufgrund derer er von einer Befangenheit ihrerseits ausgeht, erhalten hat. Dies geht aus den beiden angefochtenen Verfügungen nicht hervor. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich insofern als unvollständig und ist zu ergänzen.  
 
2.5.4. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom 9. Juni 2021 dazu aufforderte, innert 20 Tagen insbesondere die zwei Urteile "ZEO 2018 58" und "ZK1 2020 23" einzureichen.  
Daraufhin wurde in der Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 betreffend das Strafverfahren gegen Lukas Burlet (bundesgerichtliches Verfahren 1B_597/2021) festgehalten, der Beschwerdeführer habe unter anderem das einverlangte Urteil "ZEO 2018 58" per E-Mail eingereicht. An anderer Stelle wird jedoch präzisiert, die diversen per E-Mail erfolgten Eingaben des Beschwerdeführers seien nicht mit der qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Art. 110 Abs. 2 StGB (recte: StPO) versandt worden. An einer dritten Stelle wurde festgehalten, das einverlangte Urteil sei nicht innert Frist zu den Akten gegeben worden. Schliesslich wurde unter anderem verfügt, das fragliche Urteil sei zu den Akten genommen worden, weitere Eingaben würden jedoch nur zu den Akten genommen, wenn sie formgültig eingereicht und Relevanz für das fragliche Strafverfahren aufweisen würden. 
Im Strafverfahren gegen Urs Tschümperlin (bundesgerichtliches Verfahren 1B_598/2021) wurde am 14. Juli 2021 eine Beweisverfügung mit ähnlichem Wortlaut erlassen. Darin wurde jedoch im Unterschied zur Beweisverfügung im Strafverfahren gegen Lukas Burlet festgehalten, es seien zwar zwischen dem 18. und 24. Juni 2021 diverse Eingaben per E-Mail gemacht worden, "nicht aber das verlangte Urteil [ZK1 2020 23]". Schliesslich wurde unter anderem verfügt, dass die zwischen dem 18. und 24. Juni 2021 gemachten Eingaben des Beschwerdeführers zu den Akten genommen worden seien. 
Aus der Aktennotiz vom 15. Juli 2021 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt worden sei, "die in der Verfügung aufgeführten Eingaben [seien] zu den Akten genommen worden" und der Beschwerdeführer daraufhin geantwortet habe, er wünsche, die Akten einzusehen, "da er sonst nicht beurteilen könne, was jetzt alles bei den Akten sei und was nicht." 
 
2.5.5. Der Beschwerdeführer leitet den Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegnerin aus den angeblich grob fehlerhaften Beweisverfügungen vom 14. Juli 2021 ab, die er spätestens am Folgetag erhalten hat. Angesichts des widersprüchlichen Inhalts der beiden Beweisverfügungen sowie der telefonischen Auskunft vom 15. Juli 2021 war zu diesem Zeitpunkt unklar, ob die einverlangten Urteile nun zu den jeweiligen Strafakten genommen wurden oder nicht. Diese aus Sicht des Beschwerdeführers für die Stellung der späteren Ausstandsgesuche offenbar entscheidende Frage konnte er erst mit Akteneinsicht vom 22. Juli 2021 klären. Es ist somit auf dieses Datum abzustellen.  
Der Beschwerdeführer hat die Ausstandsgesuche am 26. Juli 2021 und damit binnen vier Tagen seit Kenntnis des angeblichen Ausstandsgrundes eingericht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat er die fraglichen Ausstandsgründe damit "ohne Verzug" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO angerufen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war sein Recht auf Ablehnung der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 56 lit. f StPO am 26. Juli 2021 noch nicht verwirkt. Die Vorinstanz hätte demnach in beiden Verfahren auf die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers eintreten und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe, soweit diese sich auf Art. 56 lit. f StPO stützen, prüfen müssen. Indem sie dies nicht tat, hat sie Bundesrecht verletzt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, er habe in beiden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Vorinstanz habe diesen Antrag jedoch jeweils "unterschlagen" und ihm in beiden Verfahren die Gerichtskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer rügt damit eine formelle Rechtsverweigerung und Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 BV.  
 
3.2. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteil 1B_579/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3 mit Hinweis). Ob eine solche formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Art. 59 Abs. 4 StPO sieht insbesondere vor, dass die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten der gesuchstellenden Person gehen, wenn das Ausstandsgesuch abgewiesen wird oder offensichtlich verspätet oder mutwillig gestellt wurde. Die gesuchstellende Person hat dabei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, obschon Art. 59 Abs. 4 StPO hierzu keine Regelung enthält, da ein solcher Anspruch jedenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht (vgl. Urteil 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 5.3).  
 
3.4. Nach den Vorakten hat der Beschwerdeführer jedenfalls in seinen Strafanzeigen gegen Lukas Burlet und Urs Tschümperlin ausdrücklich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Dass er für das Ausstandsverfahren, soweit aus den Vorakten ersichtlich, nicht nochmals ausdrücklich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, kann ihm im vorliegenden Fall nicht zum Nachteil gereichen. Die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege auch die Ausstandsverfahren umfassen. Sie hat dem Beschwerdeführer jedoch in beiden Ausstandsverfahren die Kosten in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO auferlegt, ohne die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln; die Begründung der beiden angefochtenen Verfügungen enthalten jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die fraglichen Anträge geprüft hätte. Sie hat damit gegen Bundesrecht verstossen. Soweit die Beschwerden nicht ohnehin gutgeheissen und die beiden angefochtenen Verfügungen aufgehoben werden, sind die jeweiligen Streitsachen auch zur Prüfung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.  
Aufgrund des Vorangegangen sind die Beschwerden, soweit sie sich auf die Ausstandsgesuche aufgrund von Befangenheit der Beschwerdegegnerin nach Art. 56 lit. f StPO beziehen, gutzuheissen. Die angefochtenen Präsidialverfügungen vom 4. Oktober 2021 sind in diesem Umfang aufzuheben und die jeweiligen Streitsachen an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
Im Übrigen sind die Beschwerden auch im Kostenpunkt gutzuheissen. Die angefochtenen Präsidialverfügungen vom 4. Oktober 2021 sind insoweit aufzuheben und die jeweiligen Streitsachen zur Prüfung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege und Neubeurteilung des Kostenpunkts zurückzuweisen. 
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt auch vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit dieses Gesuch nicht durch das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers gegenstandslos wird (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), ist diesem insofern zu entsprechen, als ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Indessen erübrigt es sich, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen, denn der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung erhoben (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die bundesgerichtlichen Verfahren 1B_597/2021 und 1B_598/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_597/2021 wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Schywz vom 4. Oktober 2021 (BEK 2021 115) wird aufgehoben. Die Streitsache wird an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
 
3.  
Die Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_598/2021 wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Schywz vom 4. Oktober 2021 (BEK 2021 116) wird aufgehoben. Die Streitsache wird an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
 
4.  
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
5.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
6.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern