4A_579/2022 23.02.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_579/2022  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH & Co KG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Stoll, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Locher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alleinvertriebsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2022 (HG220130-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH & Co KG (Beschwerdeführerin) vertrieb in U.________ gestützt auf einen Alleinvertriebsvertrag zwischen ihrem Mehrheitsinhaber C.________ und der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) von dieser produzierte Fahrzeugpflegeprodukte. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 warf die Beschwerdegegnerin C.________ eine Vertragsverletzung vor und stellte ihm eine neue Preisliste zu. In der Folge verweigerte sie die Belieferung der Beschwerdeführerin mit den bestellten Produkten. 
Am 8. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich und stellte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Hierzu erging am 27. September 2022 die Antwort der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 und geändertem Rechtsbegehren beantragte die Beschwerdeführerin: 
Die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall und Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die beiden Produktbestellungen der Beschwerdeführerin jeweils vom 7. Juli 2022 betreffend Auto- und Motorradpflegeprodukte unverzüglich zu den Konditionen gemäss Preisliste vom 1. März 2022 auszuführen und die in den Klagebeilagen 5 und 6 aufgeführten Produkte zu liefern (RB 1); 
Die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall und Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, ihre Lieferpflichten betreffend die Vertragsprodukte "X.________" und "Y.________" gemäss Ziff. 1.1, Satz 2 bzw. Ziff. 5.1 des Alleinvertriebsvertrags vom 1. Januar 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin zu erfüllen und sämtliche zukünftigen Bestellungen betreffend die Vertragsprodukte "X.________" und "Y.________" des Alleinvertriebsvertrags vom 1. Januar 2011 unverzüglich zu den Konditionen gemäss Preisliste vom 1. März 2022 auszuführen (RB 2); 
Eventualiter sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2022 ausgesprochene Kündigung des Alleinvertriebsvertrags wirkungslos und dass dieser weiterhin gültig sei (RB 3). 
 
B.  
Mit Beschluss vom 16. November 2022 verpflichtete das Handelsgericht die Beschwerdegegnerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall und Bestrafung nach Art. 292 StGB, ihre Lieferpflichten betreffend die Vertragsprodukte "X.________" und "Y.________" gemäss Ziff. 1.1, Satz 2 bzw. Ziff. 5.1 des Alleinvertriebsvertrags vom 1. Januar 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin zu erfüllen und sämtliche zukünftigen Bestellungen betreffend die Vertragsprodukte "X.________" und "Y.________" des Alleinvertriebsvertrags vom 1. Januar 2011 auszuführen (Ziff. 1). Im Übrigen wies es das Massnahmebegehren ab (Ziff. 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses vom 16. November 2022 seien aufzuheben und die Klage mit den Rechtsbegehren vom 14. Oktober 2022 (oben Ziff. A) sei vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Anträge als vorsorgliche Massnahme anzuordnen, wies die Instruktionsrichterin am 29. Dezember 2022 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das gemäss Art. 6 ZPO als einzige Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerde ist unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Angefochten ist ein Entscheid im Massnahmeverfahren. Dieser schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG ab. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar. Gegen solche selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).  
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung rechtlicher Natur sein. Dies setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2; 138 III 190 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 141 III 80 E. 1.2). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann darin liegen, dass die beschwerdeführende Partei von der Konkurseröffnung bedroht ist (Urteile 4A_652/2016 vom 30. Januar 2017 E. 5; 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 7). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 durch die Vorinstanz habe zur Folge, dass sie die Bestellungen vom 7. Juli 2022 (RB 1) nicht erhalte, die bestellten Waren somit auch nicht weiterverkaufen und damit ihre wirtschaftliche Existenz nicht sichern könne. Das Rechtsbegehren 2 sei zwar dem Grundsatz nach gutgeheissen worden, jedoch nicht zu den Konditionen gemäss Preisliste vom 1. März 2022 und ohne Nennung der massgebenden Preise und Lieferfristen. Damit habe die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen, was ebenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstelle. Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge einseitig festgesetzten Preise seien zudem ruinös. Dies würde auch für einen möglichen Leistungsverzicht durch die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlusts des Kundenstamms gelten.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass ihre Existenz aufgrund des Ausbleibens der (einmaligen) Bestellungen vom 7. Juli 2022 akut gefährdet wäre. Diesbezüglich ist daher ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht hinreichend erwiesen, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre der Antrag abzuweisen, wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 3.2.1). Hingegen legt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf künftige Lieferungen unter Verweis auf ihre Bücher nachvollziehbar dar, dass ihr sowohl bei einstweiliger Bezahlung von um 43% höheren Einkaufspreisen als auch bei einem Lieferverzicht innert maximal 6 Monaten, mithin noch vor dem mutmasslichen Ende des Hauptprozesses die Überschuldung und damit der Konkurs droht. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist insoweit genügend ausgewiesen und auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b).  
 
2.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Grund für diese Einschränkung ist einerseits, dass sich das Bundesgericht nicht mehrmals mit identischen Fragen in derselben Angelegenheit befassen, und ihm erst gegen den Entscheid in der Sache die volle Prüfungsbefugnis zukommen soll. Andererseits ist das Gericht nicht verpflichtet, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen alle Tat- und Rechtsfragen vollständig abzuklären. Da vorsorgliche Massnahmen naturgemäss dringlich sind und zudem nur vorübergehend gelten, genügt für deren Anordnung, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, und es erfolgt lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage. Es wäre daher inkohärent, das Bundesgericht zu verpflichten, die vorsorglichen Massnahmen mit voller Kognition zu überprüfen. Zudem sollte keine Ausweitung der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen erfolgen (BGE 138 III 728 E. 2.3; Urteil 4A_165/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 145 E. 2; 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, einfach zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Es ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3). 
Soweit ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) gerügt wird, ist zu beachten, dass ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2; Urteil 4A_447/2022 vom 11. November 2022 E. 2.1 f.). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, basierend auf einem Alleinvertriebsvertrag ihres Mehrheitsinhabers C.________, Produkte der Beschwerdegegnerin bezogen hat. Die Beschwerdeführerin machte geltend, C.________ habe die "Bezugsrechte" (resp. das Alleinvertriebsrecht) sowie die dazugehörigen Nebenrechte aus dem Alleinvertriebsvertrag an sie abgetreten. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies und stellte sich auf den Standpunkt, eine Abtretung sei gesetzlich nicht möglich und vertraglich ausgeschlossen.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die Abtretung der "Bezugsrechte" unter Verweis auf eine Vereinbarung zwischen ihr und C.________ samt Zustimmung eines damals einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin hinreichend glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin vermöge dies mit dem Verweis auf eine gesetzliche Unmöglichkeit der Abtretung - aufgrund der angeblich untrennbaren Verknüpfung von Rechten und Pflichten - nicht zu widerlegen. Entscheidend sei vorliegend ohnehin, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auch nach der Abtretung der Bezugsrechte beliefert habe. Dies während Jahren, ohne dass sie von C.________ die Einhaltung des Vertrages verlangt hätte, und obwohl sie selbst verpflichtet gewesen wäre, nur an C.________ zu liefern. Es habe daher eine langjährige Übung betreffend die Abwicklung des Alleinvertriebsvertrages über die Beschwerdeführerin bestanden. Es sei glaubhaft, dass die ursprünglichen Parteien des Alleinvertriebsvertrages - C.________ und die Beschwerdegegnerin - zumindest konkludent übereingekommen seien, dass der Bezug und Vertrieb der Vertragsprodukte durch die Beschwerdeführerin und nicht durch C.________ persönlich wahrgenommen werde. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bezug der Vertragsprodukte sei jedenfalls für das Massnahmeverfahren glaubhaft. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Kündigung des Alleinvertriebsvertrags erscheine rechtsmissbräuchlich. Sie erblicke eine Vertragsverletzung in der Duldung der Beschwerdeführerin als Vertriebspartnerin resp. im gesellschaftlichen Aufbau der Vertriebsorganisation durch C.________. Dies, obwohl sie das Konstrukt über mehrere Jahre selbst unterstützt und gar gefördert habe.  
Gleichfalls glaubhaft sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Belieferung zu Preisen von März 2022. Die Parteien hätten die ursprünglichen Preislisten zum integralen Bestandteil des Alleinvertriebsvertrags gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht bestritten, dass eine einseitige Preisfestlegung nicht zulässig wäre. 
Die Beschwerdeführerin vermöge auch einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen, soweit es um künftige Lieferungen gehe. Es erscheine plausibel, dass ihre Existenz, welche soweit ersichtlich ausschliesslich auf Produkten der Beschwerdegegnerin basiere, bei einer dauernd ausbleibenden Belieferung stark gefährdet wäre. Auch die Dringlichkeit der Massnahme sei glaubhaft. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie ohne neue Lieferung den Geschäftsbetrieb einstellen müsste. Würde die Belieferung erst nach dem Hauptprozess wieder aufgenommen, könnte ein eingetretener Nachteil kaum mehr rückgängig gemacht werden. 
 
3.1.3. Demgegenüber gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass die vorstehend erwähnten nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteile auch von den Preisen abhängig wären. Sie führe lediglich aus, es handle sich bei den von der Beschwerdegegnerin einseitig neu festgesetzten Preisen um "deutlich schlechtere Einkaufsbedingungen". Diese pauschalen Behauptungen seien ungenügend. Ein einfacher Nachteil, welcher bei erhöhten Preisen wohl gegeben wäre, reiche nicht. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen darzulegen, weshalb der Nachteil nicht leicht wieder gutgemacht werden könne. Bei Streitigkeiten um einen Kaufpreis sei in der Regel eine Wiedergutmachung durch Rückzahlung des Mehrpreises ohne Weiteres möglich. Die Beschwerdeführerin hätte daher behaupten und mit geeigneten Beweisen glaubhaft machen müssen, inwiefern erhöhte Preise ihren Geschäftsbetrieb gefährden würden. Entsprechend könnten die beschwerdeführerischen Begehren in dieser Hinsicht nicht gutgeheissen werden.  
Somit sei zu prüfen, inwiefern die Preisliste vom 1. März 2022 integraler Bestandteil der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sei. Die Rechtsbegehren seien dahingehend auszulegen, ob sie auch ohne Festhalten an einer bestimmten Preisliste im Interesse der Beschwerdeführerin stünden. Dies sei mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2 (künftige Lieferungen) zu bejahen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin sei die Preisliste keine unabdingbare Voraussetzung für die Gutheissung des Rechtsbegehrens. Immerhin gebe eine Gutheissung der Beschwerdeführerin lediglich das Recht, Produkte zu den von der Beschwerdegegnerin angebotenen Konditionen zu beziehen. Mit neuerlichen Bestellungen würden auch die anwendbaren Preise einstweilen definiert. 
 
3.1.4. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, das Rechtsbegehren 2 (künftige Lieferungen) sei im Wesentlichen gutzuheissen. Abzuweisen sei es mit Bezug auf die Preisliste vom 1. März 2022, da die Beschwerdeführerin insoweit keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft gemacht habe. Entsprechend sei für die Preisgestaltung auf die bisherige Übung der Parteien und die Konditionen des Vertrages resp. der seit Abschluss erfolgten Änderungen zu verweisen. Dies gelte auch für die weiteren Konditionen der Lieferpflicht, namentlich die Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin und die Lieferfristen. Der unbestimmte Begriff "unverzüglich" sei zu streichen, was der Beschwerdegegnerin aber nicht das Recht gebe, Leistungen ungebührlich zu verzögern.  
Das Rechtsbegehren 1 sei demgegenüber abzuweisen. Darin habe die Beschwerdeführerin eine konkrete Lieferung ausdrücklich zu den Preisen vom 1. März 2022 verlangt. Da eine Erhöhung der Preise aber keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, könne das Rechtsbegehren nicht gutgeheissen werden. Zudem stehe dem grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin ein Leistungsverweigerungsrecht der Beschwerdegegnerin entgegen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin Vorauskasse verlangen dürfe und dass eine Vorauszahlung nicht erfolgt sei. Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin sei daher auch nicht glaubhaft gemacht. 
 
3.1.5. Auf das Eventualbegehren um Feststellung, dass die von der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2022 ausgesprochene Kündigung des Alleinvertriebsvertrags wirkungslos und dieser weiterhin gültig sei, tritt die Vorinstanz mangels Zulässigkeit im Massnahmeverfahren nicht ein.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Mit Bezug auf die verlangte Ausführung der Bestellung vom 7. Juli 2022 gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz berücksichtige die einer Lieferung entgegenstehende fehlende Vorauszahlung zu Unrecht. Dabei handle es sich um eine Einrede, welche die Beschwerdegegnerin nie erhoben habe.  
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation die Tragweite des Willkürverbots. Hierzu genügt es gerade nicht, dass die vorinstanzliche Auffassung falsch ist resp. diejenige der Beschwerdeführerin ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Die Auffassung der Vorinstanz müsste offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (oben E. 2.2). Davon kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hatte summarisch die Leistungsvoraussetzungen gemäss dem Alleinvertriebvertrag zu prüfen. Es ist nachvollziehbar, dass sie hierbei die vertragliche Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin, welche sich auf den Vertrag stützt, beachtete und zum Schluss gelangte, diese habe eine Vorleistung - oder zumindest deren Angebot - und daher den unbedingten Lieferanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt unbesehen des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach keine Partei die Vorleistungspflicht thematisiert habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt darin auch keine willkürliche Verletzung der Dispositionsmaxime. Dass die Rüge im Rahmen von Art. 98 BGG grundsätzlich offen steht, wie sie vorbringt, ändert nichts resp. genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Auch war die Vorinstanz nicht gehalten, die Beschwerdeführerin zur Frage der Vorleistungspflicht vorab anzuhören, lag diese doch innerhalb dessen, womit unter den gegebenen Umständen zur Glaubhaftmachung eines Leistungsanspruchs zu rechnen war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist daher nicht erstellt. Vielmehr konnten sich die Parteien im Rahmen ihrer Eingaben ausführlich zum Streitgegenstand äussern. Die Beschwerdeführerin scheint mit ihren Rügen abermals zu verkennen, dass Willkür nicht bereits dann vorliegt, wenn sich die Rechtsauffassung der Vorinstanz als falsch erweisen sollte. 
Die Vorinstanz verfiel auch nicht in Willkür, indem sie das Rechtsbegehren 1 zusätzlich mit der Begründung abwies, dass die Erhöhung der Preise keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen würde. Es kann auf das in Erwägung 3.1.3 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder eine Verletzung von Bundesrecht begründet, ist für das vorliegende (Massnahme) verfahren ohne Belang (vgl. oben E. 2.2). Ebenso wenig verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren oder setzte sie einen ungleich strengeren Massstab an als für die Beschwerdegegnerin, wenn sie von der Beschwerdeführerin verlangte, die Gefährdung des Geschäftsbetriebs durch höhere Preise mit Unterlagen glaubhaft zu machen. 
 
3.2.2. Mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2, d.h. bezüglich künftiger Lieferungen, ist es gleichfalls nicht willkürlich, unter dem Aspekt von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO die Glaubhaftmachung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne einer akut drohenden Konkurseröffnung zu verlangen. Auch vor Bundesgericht hat die beschwerdeführende Partei einen entsprechenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil konkret glaubhaft zu machen und zu belegen (oben E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin behauptet indes nicht, gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht zu haben, dass ihr aufgrund der Preiserhöhung akut der Konkurs drohe. Ebenso wenig bringt sie vor, eine solche Behauptung, etwa durch Vorlage ihrer Geschäftsbücher, untermauert zu haben. Sie macht lediglich geltend, vorinstanzlich vorgebracht zu haben, dass es ihr zu den neuen, um 13% verschlechterten Einkaufsbedingungen nicht mehr möglich sei, profitabel und kostendeckend zu wirtschaften. Dass der Beschwerdeführerin bei höheren Preisen ein geringerer Gewinn oder ein Verlust droht, erscheint zwar zwangsläufig, genügt aber zur Glaubhaftmachung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht. Jedenfalls lässt es die Auffassung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz eine Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin bei einem vollständigen Lieferstopp als glaubhaft gemacht anerkannte, zumal ein solcher weiter ginge als eine Preiserhöhung. Daraus musste die Vorinstanz mangels entsprechender Vorbringen und Belege der Beschwerdeführerin mithin nicht schliessen, deren Existenz wäre auch bei der behaupteten Preiserhöhung akut gefährdet. Soweit sie dies in der Beschwerde nachholt und mit Zahlen untermauert, ist sie nicht zu hören. Diese Rüge ist verspätet. Dass ein Konkurs aufgrund höherer Kosten naheliegend sein soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ersetzt zudem weder das fehlende Vorbringen noch genügt es, um die gegenteilige Annahme der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.  
Nach dem vorstehend Gesagten ist es sodann nicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz annahm, die Beschwerdeführerin habe lediglich von deutlich schlechteren Einkaufsbedingungen gesprochen. Sie weist in der Beschwerde selbst darauf hin, klageweise geltend gemacht zu haben, mit den um 13% verschlechterten Einkaufsbedingungen nicht profitabel wirtschaften zu können. Von einem akut drohenden Konkurs war an der zitierten Klagestelle nicht die Rede. Ebenso durfte die Vorinstanz gestützt darauf ohne Willkür schliessen, auch der Beschwerdeführerin - und nicht nur C.________ - sei ein Leistungsbezug, wenngleich zu höheren Preisen, angeboten worden. Indem die Beschwerdeführerin dies unter Hinweis auf die Klageantwort bestreitet, stellt sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben. Sie verhält sich auch widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, es sei aktenwidrig, dass ihr ein Leistungsbezug gemäss Preisliste vom 27. Juni 2022 angeboten worden sei, und andererseits - mit Bezug auf den Nachweis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils - vorbringt, sie habe "konkrete und substanziierte Aussagen zum Thema Nachteile aus der Preisliste vom 27. Juni 2022 gemacht". Die Beschwerdeführerin weist selbst mehrfach darauf hin, klageweise geltend gemacht zu haben, sie - nicht C.________ - könne bei einer Preiserhöhung um 13% nicht mehr kostendeckend wirtschaften. Inwiefern es vor diesem Hintergrund aktenwidrig oder sonst willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz von einem möglichen Leistungsbezug ausging, ist unerfindlich. 
Als ungenügend erweist sich sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin die verschlechterten Einkaufsbedingungen nicht bestritten habe. Daraus kann sie entgegen ihrer Auffassung nicht ableiten, dass die Vorinstanz auf die Glaubhaftmachung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne einer akut drohenden Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Dieser Nachweis oblag der Beschwerdeführerin als Ansprecherin von Massnahmen nach Art. 261 ZPO. Die entsprechende Rüge - einer Gesetzesverletzung - prüft das Bundesgericht wiederum nur unter Willkürgesichtspunkten. Dies gilt ebenso für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verstoss gegen Art. 150 ZPO, weil die Vorinstanz über unbestrittene Tatsachen Beweis geführt habe. Es war unbesehen der gesetzlichen Beweislastverteilung an der Beschwerdeführerin, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen darzulegen, dass und weshalb ihr bei höheren Preisen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nachvollziehbar, mithin nicht willkürlich. Wie bereits dargelegt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bei bloss höheren Preisen verneinte. Ebenso wenig verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren, das rechtliche Gehör, das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien im Prozess oder das Verbot des überspitzten Formalismus, indem sie der Beschwerdeführerin den Nachweis eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils - im Sinne des Glaubhaftmachens - auferlegte. Ergänzend kann auf das in E. 3.2.1 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin argumentiert hiergegen weitestgehend wie in einem Hauptverfahren und genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (oben E. 2.2). 
Der Vorinstanz ist auch kein überspitzter Formalismus vorzuwerfen, weil sie aus den Angaben der Beschwerdeführerin zum Streitwert, wonach diese im Geschäftsjahr 2020/2021 einen Verlust von knapp 50'000.-- Euro erwirtschaftet habe, auf keine akute Existenzbedrohung schloss, wenn die Beschwerdeführerin dies nicht substanziiert geltend gemacht hatte. 
Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die anbegehrten künftigen Lieferungen die von der Vorinstanz angenommene Notwendigkeit von Vorauszahlungen beanstandet, kann ebenfalls auf das in der vorstehenden Erwägung 3.2.1 Gesagte verwiesen werden. Es ist nicht willkürlich, die Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Massnahmebegehrens unter Vorbehalt einer Vorleistung zu stellen, wenn sich diese aus dem Alleinvertriebsvertrag ergibt, auch wenn die Beschwerdegegnerin dies nicht beantragt hatte. Daran ändert ebenfalls nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Lieferung sei stets mit Rechnung erfolgt. Wiederum scheint sie mit ihren Rügen die Tragweite des Willkürbegriffs zu verkennen. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens war die Vorinstanz zudem nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vorab zur Vorleistungspflicht anzuhören, da sich diese aus dem Alleinvertriebsvertrag ergibt. Auch insoweit kann auf Gesagtes verwiesen werden. 
 
3.2.3. Nachdem die Vorinstanz einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil aufgrund der um 13% höheren Preise willkürfrei verneinte und einen akut drohenden Konkurs mangels genügender Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht beurteilte, durfte sie deren Antrag auf Lieferung gemäss Preisliste vom 1. März 2022 ablehnen und in Ermangelung sonstiger Vereinbarungen für die Lieferkonditionen auf die bisherige Übung der Parteien und die Konditionen des Vertrages resp. der seit Abschluss erfolgten Änderungen verweisen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich wiederum in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und belegen keine Willkür. Dies gilt namentlich, soweit die Vorinstanz den Begriff "unverzüglich" aus dem Lieferbegehren der Beschwerdeführerin strich. Sie hielt ausdrücklich fest, dass dies der Beschwerdegegnerin nicht das Recht gebe, Leistungen ungebührlich zu verzögern. Damit wird den Interessen der Beschwerdeführerin gebührend Rechnung getragen. Es ist auch nicht willkürlich, den Begriff "unverzüglich" als (zu) unbestimmt zu bezeichnen, zumal sich daraus keine Angaben zu für beide Parteien zumutbaren Lieferfristen ergeben.  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verhielt sich die Vorinstanz weder willkürlich noch widersprüchlich, wenn sie die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Lieferungen anerkannte, diese aber unter den Vorbehalt der Vorleistung stellte und auf den Begriff "unverzüglich" verzichtete. Dennoch wurde die Beschwerdegegnerin deutlich zu zeitnaher Lieferung - unter Vorbehalt der Vorleistung - verpflichtet. Die vorinstanzliche Regelung steht einer Vollstreckbarkeit des Leistungsanspruchs zudem ebenso wenig entgegen wie dies beim Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin der Fall wäre. Schliesslich zeigt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auf, inwiefern durch die angefochtene Regelung ihre Wirtschaftsfreiheit ungebührlich verletzt wäre. 
Es besteht auch kein unlösbarer Widerspruch darin, dass die Vorinstanz anerkannte, die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Belieferung zu den Preisen von März 2022 glaubhaft gemacht (E. 3.1.2), sie die Anwendbarkeit der erwähnten Preisliste aber daran scheitern liess, dass der Beschwerdeführerin bei lediglich höheren Preisen kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe resp. solches nicht glaubhaft sei. Art. 261 ZPO verlangt sowohl Glaubhaftmachen eines Anspruchs als auch eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Letzteres verneinte die Vorinstanz, wie dargelegt, bei bloss höheren Preisen nachvollziehbar. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin keine Kosten entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.--. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt