6B_743/2020 20.07.2020
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_743/2020  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 4. Juni 2020 (SK 20 219). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 4. Juni 2020 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. bzw. 22. Mai 2020 nicht ein. Aus dem Gesuch gehe nicht ansatzweise ein Revisionsgrund hervor und ein solcher sei auch nicht erkennbar. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beklagt in pauschaler Weise eine falsche Sachverhaltsfeststellung, Verstösse gegen die Rechtsgleichheit, Diskriminierung, Verstösse gegen die Beweisführung und -würdigung und Verstösse gegen die BV sowie die EMRK. Er ersucht darum, dass das Gericht den Sachverhalt erneut unabhängig und unparteiisch prüft und die Beweisführung gemäss Gesetz ordentlich durchführt. Mit seinen allgemeinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer weder einen Revisionsgrund darzutun noch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Gleiches gilt soweit sich der Beschwerdeführer zur Unabhängigkeit des Gerichts äussert. Inwiefern die vorinstanzlichen Richter parteiisch sein sollten, begründet er nicht im Ansatz. Der Umstand, dass ein Entscheid nicht wunschgemäss ausgefallen ist, stellt keinen Befangenheitsgrund dar (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill