5A_552/2023 30.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_552/2023  
 
 
Urteil vom 30. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bunderichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg, Bürohaus Soorpark, 
Postfach 39, 9606 Bütschwil. 
 
Gegenstand 
Kosten (Abänderung Scheidungskonvention), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Juni 2023 (FE.2023.4-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Konrad und B.B.________ sind die geschiedenen Eltern von C.A.________. 
 
B.  
Am 18. Juni 2021 ersuchte die KESB Toggenburg das Kreisgericht Toggenburg, in Abänderung der Scheidungsvereinbarung vom 18. Dezember 2019 sei die Obhut neu zu regeln und der Kindesunterhalt neu festzusetzen, sodann sei eine kindeswohldienliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu treffen und dem Kind eine Vertretung zu bestellen. 
Nach Bestellung einer Kindesvertretung, Durchführung einer systemischen Familientherapie und einer Einigungsverhandlung wurde das Verfahren strittig mit Schriftenwechsel fortgeführt. 
Nachdem die KESB die gestellten Begehren mit Schreiben vom 16. März 2023 zurückgezogen und das Kreisgericht ersucht hatte, die Prozesskosten unabhängig vom Verfahrensausgang den Eltern zu gleichen Teilen aufzuerlegen, schrieb dieses das Verfahren zufolge Rückzuges ab, setzte die Gerichtskosten auf Fr. 7'721.10 fest (Entscheidgebühr Fr. 1'500.--; Entschädigung der Kindesvertreterin Fr. 6'221.10) und auferlegte diese den Eltern je zur Hälfte; sodann sprach es der Kindesvertreterin die erwähnte Entschädigung zu und hielt fest, dass die Eltern ihre Parteikosten je selber tragen. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mangels eines hinreichenden Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung mit Entscheid vom 28. Juni 2023 nicht ein. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2023 an das Bundesgericht mit den Begehren, auf seine Beschwerde müsse rechtsstaatlich eingetreten werden und die Kosten vollumfänglich für das gesamte Verfahren von der Staatskasse übernommen werden; ferner wird die aufschiebende Wirkung verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Soweit im vorinstanzlichen Verfahren nur noch der Kostenpunkt den Anfechtungsgegenstand bildete, richtet sich das im bundesgerichtlichen Verfahren massgebliche Rechtsmittel nicht nach der Hauptsache, sondern nach dem Streitwert des zuletzt übrig gebliebenen Kostenstreites (Urteile 4A_164/2022 vom 22. August 2022 E. 1; 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2; 4D_18/2020 vom 12. Mai 2020 E. 1.2; 5A_517/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1; 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 1.2; 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2). Dieser erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG). 
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). Ausserdem ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die genannten Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
3.  
Entgegen den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht nicht übersehen, dass er einen Antrag gestellt hatte; vielmehr hat es befunden, der Antrag: "Sämtliche aufgeführten Kosten sind von den verursachenden Ämtern zu übernehmen" sei ungenügend, weil sich daraus nur ergebe, dass Beschwerde gegen die Kostenverlegung erhoben werde; indes sei der Beschwerdeführer lediglich im Umfang seines hälftigen Kostenanteils beschwert, was einen pauschalen Antrag ("sämtliche Kosten") ausschliesse, und es sei auch nicht klar, welcher Behörde oder welchen Behörden zu welchen Teilen dieser konkret aufzuerlegen wäre. 
Wenn der Beschwerdeführer dazu festhält, es sei klar, dass in solchen Fällen die Gerichtskasse die Kosten trage, so lautete sein Antrag nicht dahingehend, dass die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, wenn es die Beschwerdeanträge als unzureichend betrachtet hat. 
 
4.  
In der Sache hat das Kantonsgericht befunden, der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe das Verfahren nicht veranlasst und es sei nach dem Verursacherprinzip zu entscheiden, gehe an der erstinstanzlichen Erwägung vorbei, wonach in familienrechtlichen Verfahren bei der Kostenverlegung nicht Art. 106 Abs. 1 ZPO, sondern Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zum Tragen komme. Das Kantonsgericht hat deshalb die Begründung als nicht hinreichend betrachtet, im Übrigen aber festgehalten, dass sie ohnehin unzutreffend wäre, weil das Verursacherprinzip gemäss Art. 108 ZPO nur für unnötige Kosten gelte, nicht aber für diejenigen, die bei Wahrung gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte; vorliegend sei das Abänderungsverfahren von der KESB unter Berufung auf das Kindeswohl eingeleitet worden, weil die in der Scheidungsvereinbarung festgelegte alternierende Obhut der Lebensrealität von C.A.________ nicht entsprochen und sich angesichts des hochstrittigen Familiensystems und der disfunktionalen Kommunikation als nicht umsetzbar erwiesen habe. 
Diesbezüglich erhebt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Verfassungsrügen, auch nicht vom Sinn her, wenn er - abgesehen von der allgemeinen Polemik und den Anschuldigungen gegenüber der KESB, auf welche von vornherein nicht einzugehen ist - weiterhin einfach behauptet, es gebe keine Grundlage, um ihm Kosten aufzuerlegen. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Toggenburg und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli