8C_143/2023 24.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_143/2023  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Erik Wassmer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Kompetenzzentrum D-CH West, 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Arbeitslosenentschädigung; Beitragszeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. November 2022 (715 22 130 / 270). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1971 geborene A.________ arbeitete seit November 2011 (seit April 2013 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis) bei der B.________ GmbH. Ab 21. Mai 2019 bis Ende Mai 2021 war er unfall- und krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig. Ab Juni 2021 war er wieder zu 20 % arbeitsfähig. Zunächst erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Taggelder nach UVG und ab 20. Juli 2019 bis und mit 19. Mai 2021 leistete die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) Krankentaggelder. 
Nachdem die Arbeitgeberin am 21. November 2019 das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2020 gekündigt hatte, bezog A.________ weiterhin Krankentaggelder der Allianz. Am 25. März 2021 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und am 28. März 2021 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) eröffnete ab 1. Juni 2021 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und richtete im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung insgesamt 90 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hielt sie daran fest, dass der Höchstanspruch von 90 Taggeldern per 11. Oktober 2021 ausgeschöpft sei. Sie begründete dies damit, dass A.________ während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich neun Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Aufgrund der Krankheit sei er aber von der Beitragszeit befreit, weshalb ein Höchstanspruch von 90 Taggeldern bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache des A.________ wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 ab. 
 
B.  
Mit Urteil vom 17. November 2022 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von A.________ geführte Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 17. November 2022 für die Bezugsrahmenfrist vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2023 400 Taggelder zuzusprechen, wobei die bereits geleisteten Taggelder anzurechnen seien. 
Während die Unia auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Unia den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers auf 90 Taggelder beschränkte. Dabei dreht sich der Streit um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 lit. c AVIG).  
 
2.2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden gemäss Abs. 2 unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist sodann gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit Verweis auf THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2334 Rz. 233; Urteile 8C_646/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.2.2; 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 3.1).  
 
2.3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a), auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b) und auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und zusätzliche Voraussetzungen erfüllt (lit. c). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs. 4 AVIG). Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, gelten im Übrigen Pauschalansätze gemäss Art. 41 AVIV.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers kämen in Bezug auf die Kündigungsfrist die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 zur Anwendung. Für die Anwendung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen bleibe damit kein Raum. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der B.________ GmbH vom betrieblichen Geltungsbereich des Landesmantelvertrags für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) klarerweise nicht erfasst, weshalb dieser und die darin enthaltenen Kündigungsschutzbestimmungen nicht anwendbar seien.  
 
3.2. Weiter erkannte das kantonale Gericht, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis am 21. November 2019 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten erst nach Ablauf der zwingend einzuhaltenden Sperrfrist von 180 Tagen (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) gekündigt habe. Die Auflösung per Ende Januar 2020 sei somit rechtsgültig erfolgt. Das bedeute mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Beitragsrahmenfrist am 1. Juni 2019 für die Zeit bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2020 lediglich acht Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Richtig sei daher die Auffassung der Unia, wonach der Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Beitragszeit befreit gewesen sei.  
 
4.  
 
4.1. Es ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.________ GmbH, das seit Jahren bestehende Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2020 rechtsgültig auflöste. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausübte. Fest steht zudem, dass der Beschwerdeführer ab 21. Mai 2019 bis Ende Mai 2021 vollständig arbeitsunfähig war und in dieser Zeit Taggelder der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung bezog.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG falsch angewendet, indem sie allein auf den Wortlaut abgestellt habe. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung sowie mit Blick auf Art. 70 ATSG (Vorleistungspflicht) könne die genannte Bestimmung nur so verstanden werden, dass auch diejenige Zeit als Beitragszeit anzurechnen sei, während der Versicherte nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig seien und deshalb Krankentaggelder bezögen. Der Gesetzgeber habe den Bezug von Krankentaggeldern gar nicht berücksichtigt, weshalb von einer echten Lücke auszugehen sei. Es sei im Übrigen willkürlich, nach Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit und Taggeldanspruch vor der Kündigung und solchen nach der Kündigung zu unterscheiden. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer eine stossende Ungleichbehandlung der Versicherten.  
 
4.3. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.  
 
4.3.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. BGE 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; 139 V 148 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG setzt die Anrechnung von Zeiten als Beitragszeiten voraus, dass die versicherten Person in einem Arbeitsverhältnis steht. Für die Ermittlung der Beitragszeit ist demnach die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (vgl. BGE 130 V 492 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_645/2014 vom 3. Juli 2015 E. 1.1). Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Wortlaut der Bestimmung nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Das AVIG verknüpft die Versicherteneigenschaft grundsätzlich mit der Beitragspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Ausnahme von der Mindestbeitragszeit sind gewisse Tatbestände einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt (Nussbaumer, a.a.O., S. 2324 f. Rz. 202). So sind in Art. 13 Abs. 2 AVIG vier Tatbestände enthalten, die als Beitragszeit angerechnet werden, obwohl der Leistungsansprecher für diese Zeitspanne keine Beiträge geleistet hat. Beim hier interessierenden Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG geht es demnach um beitragslose Zeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Nussbaumer, a.a.O., S. 2330 f. Rz. 222). Wesentliche Elemente der Beitragszeit bleiben aber auch hier die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Beitragspflicht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2329 Rz. 218). Der Anrechnungstatbestand von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG kommt in Betracht, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aufgehört hat (vgl. Art. 324a OR) oder - wie hier - an deren Stelle Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung fliessen (Art. 324b OR). Er hat im Verhältnis zur Kranken- und Unfallversicherung Koordinationsfunktion, weil Taggeldleistungen dieser beiden Sozialversicherungszweige nicht AHV-beitragspflichtig sind (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).  
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind sodann gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aufgrund der in lit. a-c aufgeführten Gründe nicht erfüllen konnten. Diese Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bezweckt, bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen angesichts der fehlenden freiwilligen Versicherungsmöglichkeit auch ohne vorgängige genügende beitragspflichtige Beschäftigung Versicherungsschutz zu bieten (BGE 141 V 674 E. 4.3.1 in fine mit Hinweis; Nussbaumer, a.a.O., S. 2334 Rz. 233). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) sind die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. 
Während also Art. 13 AVIG eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten voraussetzt, verlangt die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, dass die leistungsansprechende Person während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit aus bestimmten Gründen nicht erfüllen konnte. Zur Abgrenzung von Art. 13 Abs. 2 lit. c und Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist deshalb entscheidend zu wissen, ob die Arbeitsunfähigkeit während oder ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses bestanden hat (vgl. ARV 2018 S. 257, 8C_782/2017 E. 3.3; Urteil 8C_645/2014 vom 3. Juli 2015 E. 2; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 29 f..zu Art. 13 AVIG). Im ersten Fall ist Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG anwendbar und im zweiten Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Bei beiden Konstellationen handelt es sich aber um Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit voraussetzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass zur Annahme, dass mit Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG auch eine Anrechnung von Zeiten bezweckt worden wäre, in denen die leistungsansprechende Person nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Krankentaggelder bezieht. Ist die leistungsansprechende Person - wie hier - während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist wegen Krankheit an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert, so ist sie vielmehr nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Beitragspflicht befreit. Die Unia richtete denn auch zu Recht im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG) 90 Taggelder (vgl. Art. 27 Abs. 4 AVIG) aus. Dass die Vorleistungspflicht bei Abstellen auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG gänzlich wirkungslos wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft demnach nicht zu. 
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es bestehe eine echte Lücke im Gesetz, da die Regelung im AVIG den Bezug von Krankentaggeldern nicht berücksichtige, kann ihm nicht gefolgt werden, erfüllt doch Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG nach dem Gesagten gerade in diesem Bereich eine Koordinationsfunktion, indem trotz fehlender Versicherungsbeiträge eine Anrechnung von Beitragszeiten vorgenommen wird (vgl. E. 4.3.2 hiervor).  
 
4.5. Sodann mag zwar zutreffen, dass eine Person, deren Arbeitsverhältnis erst nach Ausschöpfung des Krankentaggeldes gekündigt wird, arbeitslosenversicherungsrechtlich besser gestellt ist als eine Person, deren Arbeitsverhältnis schon früher aufgelöst wird. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt wäre, vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen. Dieser scheint zudem zu übersehen, dass in vielen Fällen gar keine Krankentaggeldversicherung besteht. Soweit er entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG bei laufendem Krankentaggeldbezug nach gültiger Kündigung des Arbeitsvertrages ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis annehmen will, postuliert er seinerseits eine Ungleichbehandlung mit Personen, deren Arbeitsverhältnis infolge längerdauernder Krankheit aufgelöst wurde, die aber keinen Anspruch auf Krankentaggelder haben. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG.  
Da der LMV unbestrittenermassen auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht anwendbar ist, kann im Übrigen auch daraus nicht abgeleitet werden, das Arbeitsverhältnis bestehe während des Taggeldbezugs weiter. Ebenfalls nicht massgeblich ist, ob der Arbeitgeber ein Interesse an einer möglichst raschen Kündigung hat oder nicht. Entscheidend ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG allein, ob ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht. 
 
5.  
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht, weshalb es bei einem Höchstanspruch von 90 Taggeldern gemäss Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG sein Bewenden hat. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest