6B_1013/2020 12.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1013/2020; 6B_1059/2020  
 
 
Urteil vom 12. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
6B_1013/2020 
Verfahrensbeteiligte 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi, 
 
und 
 
6B_1059/2020 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2019 (SBR.2019.33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle des Kantons Thurgau beschuldigt A.________ der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Anklage steht im Zusammenhang mit einem seit 2014 laufenden Strafverfahren gegen C.________, dem Veruntreuung und Geldwäscherei vorgeworfen werden.  
Am 28. Februar 2012 hatte C.________ namens der auf den Seychellen ansässigen D.________ Corporation mit dem Privatkläger B.________ einen "Forward Gold Bullion Production Agreement & Financial Private Placement" betitelten Investmentvertrag abgeschlossen. Laut Anklageschrift sieht der Vertrag vor, dass C.________ 1 Mio. US-Dollar, die B.________ am 2. März 2012 auf ein Konto der D.________ Corporation bei der E.________ Bank einbezahlt hatte, über einen Zeitraum von 24 Monaten in Goldprodukte investieren und damit besicherte Finanztransaktionen tätigen sollte. Nach Ende der Laufzeit des Vertrages (wahlweise zwölf oder 24 Monate) hätten dem Privatkläger vereinbarungsgemäss 120 resp. 140 Prozent des investierten Betrags und zusätzlich eine variable Rendite aus den Finanztransaktionen ausbezahlt werden sollen. Mit Ausnahme eines am 23. März 2012 getätigten Kaufs von vier Goldbarren im Wert von USD 213'166.52 (am 1. Mai 2012 verkauft für USD 214'508.93) habe die D.________ Corporation keine Investments für den Privatkläger veranlasst. 
Anfang 2012 habe C.________ A.________ kontaktiert und ihm mitgeteilt, er benötige einen Aktienmantel, um in der Schweiz einen Edelmetall- und Rohstoffhandel zu betreiben. A.________ habe für Fr. 15'000.-- von F.________ einen Aktienmantel gekauft und die erworbene Gesellschaft in "D.________ AG" umfirmiert. A.________ sei am 4. April 2012 Verwaltungsrat dieser Gesellschaft geworden; am 13. April 2012 habe er deren Sitz an seinen Wohnort verlegt. Am 27. April 2012 habe C.________ einen Betrag von USD 300'054.91 auf ein kurz zuvor bei der G.________ Bank eröffnetes Konto der D.________ AG überwiesen. Dieses Geld stamme aus der Zahlung von 1 Mio. USD, die der Privatkläger der D.________ Corporation anvertraut hatte. In den Folgemonaten hätten C.________ und A.________ als Einzelzeichnungsberechtigte zulasten des betreffenden Kontos umfangreiche Bezüge vorgenommen. C.________ habe zusätzlich Geld veruntreut, indem er zwischen dem 29. November 2012 und 29. Mai 2013 vom Konto der D.________ Corporation bei der E.________ Bank insgesamt Fr. 140'000.-- auf ein Konto der D.________ AG bei der H.________ Bank und von da auf das Konto bei der G.________ Bank überwiesen habe. 
A.________ habe Geldwäscherei betrieben, indem er im Zeitraum vom 21. Mai 2012 bis 18. Februar 2013 durch Einsatz einer auf ein Konto der D.________ AG lautenden Maestro-Karte insgesamt Fr. 111'787.21 bezogen habe. Das bezogene Geld habe er für privaten Konsum und seinen Lebensunterhalt verwendet resp. damit über Maestro-Bezahlstationen bezogene Leistungen beglichen. Über die Bezüge der Geldsumme durch ihn selbst und durch C.________ sei er aufgrund der Kontoauszüge, die ihm an seinem Domizil, zugleich Sitz der D.________ AG, zugestellt worden seien, laufend informiert gewesen. A.________ habe gewusst, dass die D.________ AG nicht operativ tätig gewesen sei. Er habe auch gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die auf einem Konto der D.________ AG liegenden Gelder nicht rechtmässig C.________ gehörten, sondern dass dieser sie in strafbarer Weise erlangt habe. Darauf habe A.________ aus der Gesamtheit der Umstände schliessen müssen (u.a. deklarierte Verwendung der Gelder als Investitionskapital, aber tatsächliche Verwendung als Verbrauchskapital; Mittelfluss über einen Aktienmantel; Tatsache, dass er selbst mittels der Maestro-Karte beliebig habe Geld beziehen können, ohne dass dies in einer Buchhaltung erfasst worden wäre). 
 
A.b. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 verlangte B.________, die gegen C.________ geführte Strafuntersuchung sei auf A.________ auszuweiten. Das am 30. März 2016 eröffnete Verfahren gegen A.________ wurde am 5. September 2016 vom Verfahren gegen C.________ abgetrennt. Am 10. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Kreuzlingen Anklage gegen A.________. Dieses sprach ihn der mehrfachen Geldwäscherei schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Zivilforderung von B.________ wurde im Umfang von Fr. 111'787.21 geschützt und im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen (Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 11. Dezember 2018).  
 
 
B.  
A.________ erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei frei. Die Zivilforderung des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg (Urteil vom 2. Dezember 2019). 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_1013/2020) beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, A.________ sei der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit: zwei Jahre) zu verurteilen. Die Zivilforderung sei im Umfang von Fr. 111'787.21 zu schützen. A.________ habe B.________ unter dem Titel der Parteikosten mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen.  
A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht lässt sich zur Beschwerde vernehmen. Der Privatkläger verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
C.b. B.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_1059/2020). Er beantragt, A.________ sei der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen und zu einer Zahlung von Fr. 111'787.21 zu verpflichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Wie schon im Verfahren 6B_1013/2020 ersucht er zudem um unentgeltliche Prozessführung. Das Obergericht lässt sich zur Beschwerde vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1013/2020 und 6B_1059/2020 sind zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Im Kostenpunkt beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau als Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_1013/2020, der Beschwerdegegner habe dem Privatkläger (für das kantonale Verfahren) eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Damit soll die beantragte Aufhebung des Freispruchs auf der Ebene der Kostenverlegung nachgezeichnet werden. Mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens ist das Rechtsbegehren gegenstandslos. Abgesehen davon tangiert die Kostenverlegung in dieser Hinsicht keinen Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft und keine Interessenposition, die von ihr wahrzunehmen wäre (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; vgl. BGE 148 IV 275 E. 1.3 mit Hinweis auf die in BGE 145 IV 114 nicht publ. E. 1.4.3 des Urteils 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018). Die Anklagebehörde ist im fraglichen Punkt mithin nicht beschwerdelegitimiert. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zu prüfen ist, ob sich B.________ im Verfahren betreffend Geldwäscherei gegen A.________ als Privatkläger konstituieren konnte. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person als Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO) zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung von Rechtsmitteln der StPO setzt voraus, dass er im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt, das heisst durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die betreffende Handlung muss straf- und zivilrechtlich zugleich relevant sein (BGE 148 IV 432 E. 3.2.4). Deswegen ist im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO in eigenen Rechten nur betroffen, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 433; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2).  
Der Geldwäschereitatbestand (Art. 305bis StGB) stellt Handlungen unter Strafe, die den Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindern. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs, mithin ein öffentliches Interesse. Die Einziehung erfolgt indessen nur dann zugunsten des Staats, wenn die Vermögenswerte nicht dem Geschädigten ausgehändigt werden können (Art. 70 Abs. 1 StGB). Daher richtet sich die Vereitelung der Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten auch gegen die individuellen Interessen desjenigen, der durch die Vortat geschädigt wurde (BGE 146 IV 211 E. 4.2; 145 IV 335 E. 3.1; 133 III 323 E. 5.1; 129 IV 322 E. 2.2.4; URSULA CASSANI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N. 10 f. zu Art. 305bis StGB). In dieser Hinsicht ist der beschwerdeführende Privatkläger als Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-) geschützten Rechtsguts in eigenen Rechten betroffen.  
Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann im Übrigen offenbleiben, wie es sich mit dem Erfordernis der potentiellen Auswirkung des vorinstanzlichen Freispruchs auf die Beurteilung der Zivilansprüche verhält (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 148 IV 432; 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1). 
 
2.3. Die Beschwerdelegitimation der Generalstaatsanwaltschaft in der Sache steht ausser Frage (vgl. oben E. 2.1).  
 
3.  
Vorab ist von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) die Frage aufzugreifen, ob überhaupt eine Vortat ( infraction préalable) von Geldwäscherei vorliegen kann, solange sich das gegen den mutmasslichen Vortäter eingeleitete Strafverfahren in der Schwebe befindet. Wegen des (im Verhältnis zur Vortat) akzessorischen Charakters des Geldwäschereitatbestands bedarf es nach der Rechtsprechung eines "Nachweises" (so BGE 145 IV 335 E. 3.1; 126 IV 255 E. 3a; Urteile 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3) bezüglich der Vortat (hier einer mutmasslichen Veruntreuung) und des Umstandes, dass die Vermögenswerte aus dieser Vortat herrühren.  
 
3.1. Mit Blick auf den Tatzeitraum ist Art. 305bis Ziff. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendbar. Danach macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) herrühren (dazu BGE 145 IV 335 E. 3.1; 124 IV 274 E. 2; Urteile 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1, 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1).  
 
3.2. Der Geldwäschereivorwurf besteht im Vorhalt, dass der Beschwerdegegner im Zeitraum zwischen dem 21. Mai 2012 und dem 18. Februar 2013 mit seiner Maestro-Karte Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 111'787.21 bezogen haben soll, die aus einer von C.________ begangenen Veruntreuung stammen. Das Strafverfahren gegen den mutmasslichen Vortäter wurde im Sommer 2014 sistiert, da sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Er ist international zur Verhaftung ausgeschrieben.  
Die Vorinstanzen haben die Frage, ob C.________ eine Veruntreuung (Art. 138 StGB) begangen habe, als Vorfrage beurteilt; das Bezirksgericht hat sie bejaht, das Obergericht verneint. Eine abschliessende Festlegung könnte nur in einem justizförmigen Verfahren gegen den der Vortat Beschuldigten getroffen werden. Hier besteht kein gerichtliches Erkenntnis über den Bestand einer Vortat. Dies hindert indessen eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdegegners wegen Geldwäscherei nicht. Wenn die Rechtsprechung die Tatbestandsmässigkeit von einer nachgewiesenen Vortat abhängig macht (oben E. 3 Ingress), so ist dies nicht so zu verstehen, dass das Verbrechen, aus dem die fraglichen Vermögenswerte hervorgegangen sind, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sein muss, geschweige denn, dass darüber ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss. Art. 305bis StGB ist ein Delikt gegen die Rechtspflege und schützt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs (vgl. E. 2.2). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen Tatbestand lediglich die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt (zum Begriff des abstrakten Gefährdungsdelikts: BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1). Die Tathandlung ("Handlung [...], die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln") bedingt keine konkrete Vereitelungsgefahr resp. keine gelungene Vereitelung (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; Urteile 6B_497/2021 vom 23. Januar 2023 E. 2.2).  
Die Charakterisierung der Geldwäscherei als abstraktes Gefährdungsdelikt gegen die Rechtspflege bedeutet, dass das Delikt vollendet ist, sobald die vorgeworfene Handlung eine zumindest potentielle Strafverfolgung gefährdet. Folglich ist der durch Art. 305bis StGB strafbewehrte Angriff auf die Rechtspflege mit dem Abschluss eines entsprechend geeigneten Handelns verwirklicht; der Tatbestand ist unabhängig davon erfüllt, ob sich die dem Anschein nach bestehende Vortat effektiv bewahrheitet und eine Einziehung von entsprechendem Deliktsgut stattfinden kann. Die Vortat ist keine objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil 6S.66/1999 vom 24. Februar 1999 E. 2b), weshalb sie auch nicht abschliessend nachgewiesen sein muss. Vorausgesetzt ist nur, dass dem Geldwäscher gleichsam in einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst ist, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen (können) (BGE 149 IV 248 E. 6.3 a.E.; Urteil 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2 mit Hinweisen), und dass gegebenenfalls eine Einziehung nach Art. 70 StGB infrage kommt. Es genügt also, wenn der Täter die Rückverfolgung von Vermögenswerten durch aktives Handeln erschwert, obwohl er - ohne es letztlich sicher wissen zu müssen - erheblichen Grund zur Annahme hat, die betreffenden Mittel stammten aus einem Verbrechen (vgl. MARK PIETH, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 36 zu Art. 305bis StGB). In diesem Sinn bildet das Element der Vortat einen Teil des subjektiven Tatbestands von Art. 305bis StGB (unten E. 6.3). 
 
3.3. Nach dem Gesagten steht der Umstand, dass die C.________ vorgeworfene Veruntreuung noch Gegenstand eines hängigen (sistierten) Strafverfahrens ist, einer Behandlung als mögliche Vortat gemäss Art. 305bis StGB nicht entgegen.  
 
4.  
Strittig ist zunächst, ob die angeklagten Handlungen von C.________, sollten sie sich bestätigen, als Veruntreuung (Art. 138 StGB) zu werten und daher geeignet wären, als verbrecherische Vortat qualifiziert zu werden. Für die Generalstaatsanwaltschaft und den Privatkläger ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es liege keine Veruntreuung vor, bundesrechtswidrig. Im kantonalen Verfahren war insbesondere umstritten, ob der Investmentvertrag zwischen dem Privatkläger (Treugeber) und der damaligen D.________ Corporation (Treunehmerin) eine Werterhaltungspflicht vorsieht. Dabei handelt es sich um eine Ausprägung des Tatbestandsmerkmals des Anvertrauens eines Vermögenswerts im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2; 124 IV 9). 
 
4.1. Dazu erwägt die Vorinstanz, eine unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte falle nur in Betracht, wenn der Treunehmer verpflichtet sei, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Es komme darauf an, ob die vereinbarte Verwendung bezwecke, ein Verlustrisiko zu verhindern. Hier sei zu prüfen, ob die D.________ Corporation einzig dazu berechtigt gewesen sei, zweckgebunden in Goldbarren zu investieren und die Investition für den Privatkläger ständig in seinem Namen zu erhalten - dann sei die Werterhaltungspflicht zu bejahen - oder ob die Investition primär darauf abzielte, eine (hohe) Rendite zu erreichen, und der Privatkläger damit ein entsprechend grosses Ausfallrisiko eingegangen sei. Versprochen werde eine Rendite von 40 Prozent innert zwei Jahren. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass das Geschäft auf Risiko ausgelegt sei, also keine Begrenzung des Verlustrisikos bezwecke. Der Vermögensverwalter habe frei sein müssen, mit dem überwiesenen Betrag nach seinem Belieben zu wirtschaften. Er sei einzig verpflichtet gewesen, dem Privatkläger den investierten Betrag samt erzielter Rendite am Ende der Vertragslaufzeit zurückzuerstatten. Unter diesen Umständen liege ein Darlehensvertrag vor, der dem Borger keine Werterhaltungspflicht auferlege. Folglich fehle es am Anvertrautsein der Vermögenswerte. Schon von daher habe (der mutmassliche Vortäter) C.________ den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt.  
 
4.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Bei der Tatvariante gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erlangt der Treunehmer nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht über die erhaltenen Werte. Die in das Eigentum des Treunehmers übergegangenen Werte, hier die zur Kapitalanlage bestimmten Gelder, sollen später wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den berechtigten Anleger zurückfliessen. In diesem Sinn sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treunehmer ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3). Die unrechtmässige Verwendung besteht in einem Verhalten, mit dem der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Urteil 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.3.3).  
 
4.3. Die Vorinstanz sieht eine Veruntreuung nicht gegeben, weil den Umständen nach keine Werterhaltungspflicht vereinbart gewesen sei. Nach dem Gesagten liegt eine solche Pflicht in der Regel vor, wenn die abredewidrige Verwendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Eine Werterhaltungspflicht wird etwa aufgrund dessen angenommen, dass sich ein Baukreditnehmer gegenüber der Bank verpflichtet, die bezogenen Gelder in das Bauwerk zu investieren; er veruntreut die Gelder, wenn er sie stattdessen zur Begleichung von Schulden ohne Zusammenhang mit dem Bauprojekt verwendet (BGE 124 IV 9 E. 1; vgl. auch BGE 120 IV 117 E. 2: abredewidrige Verwendung eines Darlehens, das für den Erwerb einer Liegenschaft bestimmt war, zur Bestreitung des Lebensunterhalts).  
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Parteien des Investmentvertrags ein spekulatives Anlagegeschäft vereinbart haben. Entgegen der Vorinstanz lässt sich daraus aber nicht ableiten, der Vorwurf der Veruntreuung scheitere schon daran, dass ein Darlehensvertrag vorliege, der dem Borger keine Werterhaltungspflicht auferlege. Der eingetretene finanzielle Schaden des Privatklägers liegt keineswegs in der Realisierung von Ausfallrisiken, wie sie einem spekulativen Investment eigen sind. Sollten die Tatvorwürfe gegen C.________ zutreffen, hat er die anvertrauten Mittel vielmehr zu einem grossen Teil gar nicht angelegt, sondern für andere Zwecke verwendet. Wenn, wie die Vorinstanz festhält, der Borger (einzig) verpflichtet gewesen war, dem Privatkläger die Summe samt erzielter Rendite am Ende der Vertragslaufzeit zurückzuerstatten, so impliziert dies gerade, dass C.________ den überlassenen Betrag nicht nach Belieben verwenden durfte. Freie Hand hatte er einzig im Rahmen der vereinbarten Anlagegeschäfte und mit Blick auf die angestrebte Rendite. Jede Verwendung der anvertrauten Gelder ausserhalb dieses Zwecks stellt eine Zweckentfremdung dar. Jedenfalls unter diesem Aspekt ist der Vorwurf der Veruntreuung gegenüber C.________ (potentiell) begründet und das für den Tatbestand der Geldwäscherei vorausgesetzte Merkmal der verbrecherischen Vortat gegeben (vgl. E. 3). 
Anzumerken bleibt, dass d ie Vorinstanz über die angeklagte Tatsache, C.________ habe es unterlassen, den ihm überlassenen Betrag von 1 Mio. US-Dollar vereinbarungsgemäss zu investieren, und er habe die Gelder vertragswidrig anderweitig verwendet (vgl. Sachverhalt A.a), angesichts ihrer rechtlichen Argumentation keine abschliessende Feststellung treffen musste. Diese Sachverhaltsfrage kann mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens weiterhin dahingestellt bleiben. 
 
5.  
 
5.1. Entgegen der Vorinstanz kann die Vortat nach dem Gesagten nicht von vornherein verneint werden. Nur für den Fall, dass eine Vortat in Gestalt einer Veruntreuung zu bejahen gewesen wäre, schliesst die Vorinstanz im Rahmen einer Eventualerwägung, der Beschwerdegegner habe weder gewusst noch annehmen müssen, dass es sich bei den als Honorar bezogenen Vermögenswerten um von C.________ veruntreutes Investorengeld handle. Demgemäss verneint sie den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Damit erübrigte sich für sie eine Prüfung des objektiven Tatbestands, das heisst der Frage, ob die gesetzlich umschriebene Tathandlung gegeben sei ("[...] Handlung [...], die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln").  
 
5.2. Ausgehend von der neusten Rechtsprechung entspricht der dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Bezug und Verbrauch von deliktisch erlangten Geldern einer Handlung im Sinn von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. In BGE 149 IV 248 E. 6.4 hält das Bundesgericht fest, der Verbrauch (resp. der Verzehr oder Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten - d.h. allen Gegenständen, denen wirtschaftlicher Wert zukommt - stelle eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar. Denn durch den Verbrauch werde einerseits die Einziehung klar vereitelt. Andererseits gelte es dem Leitgedanken des Geldwäschereitatbestands (und der Einziehung) Rechnung zu tragen, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Dies träfe aber ein, wenn sich der Geldwäscher durch Verbrauch von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten die legale Gegenleistung für den Konsum entsprechender Verbrauchsgüter ersparen könnte.  
Demzufolge ist die tatbestandsmässige Handlung im vorliegenden Fall gegeben und der objektive Tatbestand erfüllt. 
 
6.  
Im Rahmen des subjektiven Tatbestands ist strittig, ob der Beschwerdegegner wusste oder annehmen musste, er habe von C.________ veruntreutes Investorengeld als Honorar bezogen (vgl. etwa Urteil 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2.4). Zu berücksichtigen ist nur das während der vorgeworfenen Tathandlungen (Bargeldbezüge im Zeitraum vom 21. Mai 2012 bis zum 18. Februar 2013) vorhandene Wissen; ein allfälliger dolus subsequens ist straflos (PIETH, a.a.O., N. 60 zu Art. 305bis StGB).  
 
6.1. Der Geldwäscher muss (neben der Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs) die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte zumindest in Kauf nehmen (BGE 119 IV 242 E. 2b). Nach Auffassung der Vorinstanz erfüllt der Beschwerdegegner den subjektiven Tatbestand nicht. Bis Mitte Februar 2013 habe er weder gewusst noch annehmen müssen, dass die Vermögenswerte, die er mittels einer Maestro-Karte bezogen hatte, um die eigenen Honoraransprüche zu begleichen, aus einem Verbrechen stammten. Die für den Beschwerdegegner ersichtlichen objektiven Verdachtsgründe und Ungewöhnlichkeiten genügten nicht zum Nachweis eines über bewusste Fahrlässigkeit hinausgehenden Eventualvorsatzes; der Beschwerdegegner habe sich bei seinen Geldbezügen zwischen Mai 2012 und Februar 2013 nicht für ein bewusstes Nicht-Wissen-Wollen ( willful blindness) entschieden (vgl. Urteil 6B_899/2021 E. 3.6.1). Er habe davon ausgehen dürfen, dass die auf dem betreffenden Konto liegenden Gelder der D.________ AG gehörten, zumal die Abrechnungen mit der AHV und den Steuerbehörden darüber gelaufen seien. Die Beschwerdeführer rügen diese Würdigung als bundesrechtswidrig.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Eine solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf die Abgrenzung von Eventualvorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.2).  
 
6.2.2. Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Direkt vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, eventualvorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und dennoch handelt, weil er den Erfolg in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit); pflichtwidrig unvorsichtig ist, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der eventualvorsätzlich und der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen gleichermassen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts resp. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, will ihn im Sinn von Art. 12 Abs. 2 StGB, auch wenn er nicht das direkte Ziel seines Handelns ist (vgl. Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.5).  
Die innere Einstellung des Täters und seine Beweggründe sind anhand äusserlich feststellbarer Indizien und Erfahrungsregeln zu beurteilen. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe den Erfolg in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, ferner die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je wahrscheinlicher der Erfolgseintritt erscheint und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher ist anzunehmen, der Täter habe die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn der Eintritt des Erfolgs sich ihm als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteile 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.5, 6B_978/2020 vom 16. November 2022 E. 3.3.1). 
 
6.3. Die Anwendung dieser Grundsätze über die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit auf den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB ("Vermögenswerte[n] [...], die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen [...] herrühren") richtet sich danach, inwiefern eine genaue und zutreffende Kenntnis der Vortat verlangt ist. Es ist auf das in E. 3.2 Gesagte zu verweisen: Danach genügt es, wenn der Täter erheblichen Grund zur Annahme hat, die Vermögenswerte stammten aus einem Verbrechen. Natur und Hergang der Tat muss er nicht genau kennen, aber die Umstände, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat. Diese Umstände müssen ihm die konkrete Vorstellung eines Sachverhalts vor Augen führen, das unter den Tatbestand eines Verbrechens wie etwa Diebstahl oder Betrug zu subsumieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b; Urteil 6S.66/1999 vom 24. Februar 1999 E. 2b). Die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand sind tendenziell höher anzusetzen, wenn keine für Geldwäscherei typische Finanztransaktion infrage steht.  
 
6.4. Die Vorinstanz prüft eine Reihe von Indizien, anhand derer auf das anrechenbare Wissen und - daraus abgeleitet - willensseitig auf die innere Einstellung des Beschwerdegegners geschlossen werden kann. Es kommt darauf an, ob ihm die Indizien, zumal in ihrer Gesamtheit, ein so hohes Mass an Gewissheit vermittelten, dass zwangsläufig davon auszugehen ist, er habe sich damit abgefunden, deliktische Gelder entgegenzunehmen, also eventualvorsätzlich gehandelt. Lassen die Indizien darauf schliessen, er habe das Risiko einer deliktischen Herkunft der bezogenen Gelder zwar als möglich erkannt, sich aber darüber hinweggesetzt, weil er darauf vertraute, es werde sich nicht realisieren, handelte er hingegen bloss (bewusst) fahrlässig.  
Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, inwieweit der Beschwerdegegner Einblick hatte in verbrechenssignifikante Handlungen und Unterlassungen des potentiellen Vortäters. Das von den Parteien eingehend diskutierte (Fehl-) Verhalten des Beschwerdegegners selbst hingegen ist für die Abgrenzung von (bewusster) Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz prinzipiell nicht relevant resp. nur dann, wenn es Einsicht in eine verbrecherische Vortat indiziert. 
 
6.5. Auszugehen ist vom Vorwurf, der Beschwerdegegner sei schon bei der Eröffnung des Kontos für die D.________ AG bei der G.________ Bank im April 2012 mit Informationen über betrügerische Handlungen von C.________ konfrontiert worden.  
 
6.5.1. Die Vorinstanz erwägt, dies beruhe auf der Aussage des Beschwerdegegners, er habe "an gewissen Sachen Anstoss genommen", konkret an im Internet gefundenen Berichten über einen Betrug im Umfang von 40 Mio. USD an australischen Investoren. Medienberichte über allfällige Betrugshandlungen von C.________ seien erst im Januar 2014 erschienen; das Compliance-Dossier der Bank habe daher keine Angaben über solche Vorgänge enthalten. Das Finanzinstitut habe später denn auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, eine Datenbankabfrage habe dahingehend nichts zutage gefördert, weshalb zu jenem Zeitpunkt keine weiteren Abklärungen angezeigt gewesen seien. Somit sei zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner bereits bei Eröffnung des Kontos im April 2012 mit Informationen über betrügerische Handlungen von C.________ konfrontiert gewesen sei. Dieser Umstand sei daher in dubio nicht zulasten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen.  
 
6.5.2. Die beschwerdeführende Generalstaatsanwaltschaft wendet ein, wenn der Beschwerdegegner nach eigenem Bekunden an "gewissen Sachen Anstoss genommen" habe, könne dies nur heissen, dass er Hinweise auf eine mögliche betrügerische Vergangenheit von C.________ gefunden habe. Er sei also bereits gewarnt gewesen, auch wenn die Bank dann offenbar gefunden habe, "es sei ok". Es habe Grund zu erhöhter Sorgfalt und Achtsamkeit gegeben. Künftige Ungewöhnlichkeiten seien daher stets mit Blick auf eine mögliche finanzkriminelle Vergangenheit des C.________ zu würdigen gewesen.  
 
6.5.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 BGG) hat sich der Beschwerdegegner - wegen im Internet gefundenen Hinweisen zu früheren wirtschaftskriminellen Vorgängen im Zusammenhang mit C.________ - bei der kontoführenden Bank erkundigt, ob entsprechende Informationen vorlägen. In den Medien wurden die betreffenden Vorgänge erst nach dem angeklagten Tatzeitraum thematisiert. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht willkürlich (vgl. oben E. 6.2.1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner nicht unterstellt hat, er habe schon aufgrund der zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung verfügbaren Informationen über betrügerische Handlungen von C.________ massgeblichen Verdacht geschöpft.  
 
6.6. Weiterführend ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verneinung von Eventualvorsatz bundesrechtswidrig ist, weil die latenten Verdachtsmomente (oben E. 6.5) im Tatzeitraum durch andere Umstände gleichsam aktiviert wurden.  
 
6.6.1. F.________, dem der Beschwerdegegner einen - in die "D.________ AG" umzufirmierenden - Aktienmantel abgekauft hatte, sagte vor erster Instanz aus, er habe den Beschwerdegegner wiederholt gewarnt, dass mit C.________ etwas nicht in Ordnung sei. Die Vorinstanz bemerkt, aus den Aussagen des Zeugen lasse sich weder hinreichend klar herleiten, zu welchem Zeitpunkt er diese Warnungen ausgesprochen habe, noch, worauf sich diese bezogen hätten. Einiges spreche aber dafür, dass die Warnungen nicht vor dem 18. Februar 2013 ausgesprochen worden seien, weshalb sie für den subjektiven Tatbestand keine Rolle spielten. Die Beschwerdeführer stellen dies nicht infrage.  
 
6.6.2. Die Beschwerdeführer thematisieren sodann die Frage, ob es für die 2005 erfolgte Kontaktaufnahme durch C.________ und sporadische Telefonate in der Folgezeit bis 2012 nachvollziehbare Gründe gegeben hat; sie sehen darin einen weiteren Anlass, aufgrund dessen der Beschwerdegegner hätte Verdacht schöpfen müssen. Es sei sehr ungewöhnlich, dass eine dem Beschwerdegegner unbekannte Person, die sich im Jahr 2005 bei ihm gemeldet habe, um Gespräche über Gott und die Welt zu führen, nach einem mehrere Jahre dauernden losen Telefonkontakt 2012 mit einem geschäftlichen Anliegen auf ihn zukomme. Die Vorinstanz erwägt, sie könne darin keine Umstände erkennen, die für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners relevant sein könnten. Diese Interpretation ist vertretbar. Der geschilderte Hergang spricht nicht zwingend dafür, dass der Beschwerdegegner erkannt hat oder erkennen musste, dass er von C.________ für dessen Machenschaften instrumentalisiert wurde, zumal sich der Eindruck eines entsprechend zielgerichteten Verhaltens nicht aufdrängt, dies gerade angesichts des Umstands, dass die Kontaktnahme sieben Jahre zurücklag.  
 
6.6.3. Weiter ist strittig, ob der Beschwerdegegner hätte misstrauisch werden müssen, als ihn C.________ mit hoher zeitlicher Dringlichkeit für den Kauf eines Aktienmantels einspannen wollte. Die Vorinstanz erwägt, solche (nicht gesetzlich geregelten, aber durchaus verbreiteten) Transaktionen würden in Lehre und Praxis unterschiedlich bewertet. Laut einer aktuellen Lehrmeinung stelle die Mantelgesellschaft einen - in den Schranken des Verbots des Rechtsmissbrauchs - veräusserungsfähigen Vermögenswert dar. Die Gefahr, dass damit die Neugründung verschleiert und ein tatsächlich nicht gegebenes Alter der Gesellschaft vorgetäuscht werde, sei zu relativieren. Dass eine Aktiengesellschaft nicht neu gegründet, sondern über den Kauf eines Aktienmantels geschaffen wurde, werde aus dem Handelsregister ersichtlich. Zudem sei keine Bank verpflichtet, ihre vormaligen Geschäftsbeziehungen mit der neu aktivierten Aktiengesellschaft weiterzuführen. Der aufgesetzte Zeitdruck wiederum könne zwar durchaus als Hinweis gewertet werden, dass nähere Abklärungen verhindert werden sollten. Der Beschwerdegegner habe daraus aber nicht auf eine deliktische Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte schliessen müssen.  
Die beschwerdeführende Generalstaatsanwaltschaft wendet ein, der Kauf eines Aktienmantels müsse vor dem Hintergrund einer möglicherweise kriminellen Vergangenheit von C.________ verdächtig erscheinen. Die Vorinstanz übersehe mit ihrer formaljuristischen Überlegung, der Mantelhandel sei nicht verboten und daher auch unter den konkreten Umständen kein Ungewöhnlichkeitsmerkmal, dass damit sehr oft gesetzeswidrige Zwecke verfolgt würden (Vortäuschung einer nicht vorhandenen Kapitalisierung resp. einer vorbestehenden Gesellschaft). Nach Eröffnung des Bankkontos im April 2012 seien zwar Fr. 300'054.91 einbezahlt worden. Dabei habe es sich aber weder um Eigen- noch Fremdkapital gehandelt. Auch dem Beschwerdegegner sei der Rechtsgrund dieser Überweisung nicht klar gewesen. 
Der Privatkläger gibt seinerseits zu bedenken, es sei geradezu notorisch, dass der Aufbau eines seriösen und nachhaltigen Unternehmens kaum je über einen Aktienmantel erfolge. Zu gross sei die Gefahr, dass daran unbekannte Verpflichtungen hingen, die das neue Unternehmen später empfindlich belasten könnten. Auch für dessen Image sei eine solche Form der Gründung gewiss nicht förderlich. Insofern hätte die entsprechende Absicht von C.________ den Beschwerdegegner dazu bewegen müssen, genauer hinzuschauen. Suspekt mute auch die von C.________ vorgetragene Begründung an, er benötige den Aktienmantel wegen der damit verbundenen Bankbeziehungen. Dies deute darauf hin, dass er besorgt gewesen sei, keine eigenen Bankbeziehungen etablieren zu können. 
Es kann offenbleiben, ob das Beharren auf dem Erwerb eines Aktienmantels dem Beschwerdegegner unzulässig vorkommen musste. Diese Gründungsmodalität mag wohl geeignet erscheinen, Zweifel an der Seriosität des unternehmerischen Projekts zu erwecken. Sie ist jedenfalls aber nicht einschlägig für eine kriminelle Herkunft des eingebrachten Geldes (vgl. oben E. 6.3). 
 
6.6.4. In diesem Sinn ebenso unspezifisch ist der vom Privatkläger relevierte Umstand, dass C.________ wenig unternommen hatte, um sich in der Schweiz niederzulassen zu können.  
 
6.7.  
 
6.7.1. Das Bezirksgericht sah weitere massgebliche Verdachtsgründe in der Diskrepanz zwischen der Vision "Aufbau einer Holding-Struktur" und den tatsächlich erfolgten Handlungen (z.B. keine Protokolle von Besprechungen über eine ergebnis- und zukunftsorientierte Geschäftstätigkeit, fraglicher Businessplan). Die Vorinstanz anerkennt, der Beschwerdegegner habe sich als Verwaltungsrat und Vizepräsident der D.________ AG in keinem guten Licht gezeigt. Häufig habe er sich unkritisch und vielfach naiv von den Aussagen des C.________ blenden lassen. Er habe es sich in zahlreichen Situationen sehr einfach gemacht, indem er dessen ungewöhnliches Verhalten verharmlost habe. Als Verwaltungsrat habe er es über weite Strecken unterlassen, eine durchdachte und nachhaltige Strategie sowie eine jederzeit dokumentierte, nachvollziehbare Geschäftstätigkeit sicherzustellen und ungewöhnliche Vorgänge kritisch zu hinterfragen. Es sei also zu bezweifeln, ob er das Mandat mit der gesetzlich und statutarisch gebotenen Sorgfalt ausgeübt habe. Dazu gehöre auch die Art des Honorarbezugs. Es fehle sowohl an einer sauber dokumentierten und transparenten Rechnungsstellung als auch an einer Erfassung der geleisteten Arbeit. Die Art und Weise, wie der Beschwerdegegner das Verwaltungsratsmandat ausgeübt habe, sei somit zwar in verschiedener Hinsicht unsorgfältig und unprofessionell gewesen. Daraus könne jedoch noch nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdegegner vor dem 18. Februar 2013 annehmen musste, dass C.________ an den betreffenden Geldern nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.  
Die beschwerdeführende Generalstaatsanwaltschaft wendet ein, beim Beschwerdegegner handle es sich um einen Fachmann in gesellschaftsrechtlichen Fragen, sowohl aufgrund seiner (juristischen) Ausbildung wie auch seiner Tätigkeit u.a. als mehrfacher Verwaltungsrat. Er sei daher viel eher als ein Laie in der Lage, ungewöhnliche Vorgänge zu erkennen. Wenn der Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der zahlreichen Ungewöhnlichkeiten und Ungereimtheiten Gesellschaftsmittel zum privaten Konsum verbrauche, statt damit die vorgebliche Holding aufzubauen, nehme er in Kauf, dass er es mit kriminellem Geld zu tun habe. Es sei willkürlich, das Verhalten des Beschwerdegegners als "Legal and Commercial Consultant" bloss als unprofessionell, unkritisch und naiv zu bezeichnen. Der Privatkläger betont in seiner Beschwerdeschrift, C.________ habe dem Beschwerdegegner nie Dokumente vorgelegt, die eine Absicht zum Betreiben eines operativen Geschäfts belegen könnten. Zwischen dem ambitionierten Vorhaben und der (fehlenden) Umsetzung bestehe eine substantielle Kluft. Die fehlende Kapitalisierung der D.________ AG in Verbindung mit dem Umstand, dass die von C.________ überwiesenen Gelder für den Lebensunterhalt der beiden Verwaltungsräte verwendet wurden, schliesse die Absicht, eine operative Tätigkeit auszuüben, aus. Im Zusammenhang mit dem Honorarbezug sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner als erfahrener Geschäftsmann überhaupt simple Aufgaben wie etwa das Tätigen von Einkäufen oder Chauffeurdienste übernommen habe, die offensichtlich nicht zu den klassischen Aufgaben eines Verwaltungsrats gehörten; anderseits bestehe ein Missverhältnis zwischen solchen Leistungen und dem vereinbarten Stundenlohn von 200 Franken. Den Beschwerdegegner hätte misstrauisch stimmen müssen, dass C.________ bereit gewesen sei, einen so hohen Stundenlohn aus seinem angeblichen Privatvermögen zu entrichten. Dass es sich gar nicht um solches, sondern um verbrecherisch erlangtes Vermögen handelte, habe dem Beschwerdegegner auch deswegen klar werden müssen, weil er seine Aufwände gegenüber C.________ nicht belegen musste, also ohne jede Kontrolle Geld beziehen konnte. Sodann deute der - gesetzwidrige, unprofessionelle und allenfalls strafrechtlich relevante (Art. 166 StGB) - Verzicht auf eine Buchhaltung resp. die unterbleibende Dokumentation der finanziellen Belange auch aus Sicht des geschäftserfahrenen Beschwerdegegners stark darauf hin, dass das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stammte. 
 
6.7.2. Das von den Beschwerdeführern namhaft gemachte unprofessionelle Gebaren des Beschwerdegegners ist im Hinblick auf die Frage nach einem Eventualvorsatz wie erwähnt nur dann relevant, wenn es Einsicht in eine - der Vorstellung des Täters nach mögliche - verbrecherische Vortat indiziert (oben E. 6.3 und 6.4 a.E.). Die dem Beschwerdegegner vorgehaltenen Verhaltensweisen, Regelverstösse und Unterlassungen legen einen solchen spezifischen Zusammenhang indessen nicht nahe. Dabei spielt keine Rolle, ob das betreffende Verhalten allenfalls selbst einen Straftatbestand (beispielsweise ungetreue Geschäftsführung) erfüllen könnte.  
 
6.8. In Anbetracht aller strittigen Umstände ist der Schluss zulässig, der Beschwerdegegner habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt, namentlich nicht vor dem Risiko, dass es sich um verbrecherisch erlangte Mittel handeln könnte, bewusst die Augen verschlossen, mithin sich damit abgefunden. Dass er auf diese Gefahr keine Rücksicht genommen hat, ist noch mit (bewusster) Fahrlässigkeit vereinbar (oben E. 6.2.2). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verneinung des subjektiven Tatbestands verletzt mithin kein Bundesrecht.  
 
7.  
 
7.1. Hinsichtlich der Zivilforderung hält der beschwerdeführende Privatkläger an seiner Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 111'787.21 fest. Dieser Betrag sei ausgewiesen; es handle sich um die Summe von 174 Geldbezügen, die der Beschwerdegegner mit seiner Maestro-Karte widerrechtlich getätigt habe. Die Vorinstanz geht davon aus, die Zivilforderungen seien nicht spruchreif, und verweist sie demgemäss auf den Zivilweg.  
 
7.2. Das Strafurteil (hier der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der Geldwäscherei) bindet den Zivilrichter nicht (Art. 53 OR). Bei einem spruchreifen (keine erhebliche weitere Beweisaufnahme benötigenden) Sachverhalt muss das Strafgericht nach Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO auch dann über eine anhängige Zivilklage entscheiden, wenn es die beschuldigte Person freispricht; nur bei nicht spruchreifem Sachverhalt wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Urteil 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1). Die Privatklägerschaft kann im Strafverfahren allerdings nur Zivilforderungen stellen, die direkt aus der vorgeworfenen Straftat abzuleiten sind (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 432 E. 3.1.2). Wenn der Freispruch aus rechtlichen Gründen erfolgt - das heisst ein Tatbestandselement nicht erfüllt ist -, besteht im Allgemeinen keine Grundlage für ein adhäsionsweises Geltendmachen von Zivilansprüchen im Strafprozess (Urteil 6B_486/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.1). Im vorliegenden Fall ist der Freispruch rechtlich motiviert, da er auf einer Verneinung des Eventualvorsatzes (in Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit) beruht.  
 
8.  
Die Beschwerden sind abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Er ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Umständehalber ist darauf zu verzichten, beim beschwerdeführenden Privatkläger Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Kanton Thurgau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1013/2020 und 6B_1059/2020 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub