8C_595/2023 21.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_595/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jonas Kipfer-Berger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. März 2023 (715 22 185 / 87). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2023 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. März 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil über eine gegen zwei separat ergangene Einspracheentscheide erhobene Beschwerde befand, 
dass es dabei den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2022 betreffend Rückforderung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung aufhob und die Angelegenheit an diese zurückwies, damit sie einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlasse; die im Einspracheentscheid vorgenommene Rückweisung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen (an sich selbst) mit anschliessender neuer Verfügung über die Höhe des Rückforderungsbetrags sei unzulässig, 
dass es darüber hinaus den anderen Einspracheentscheid gleichen Datums hinsichtlich der Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung für B.________ bestätigte, 
dass es sich bei diesem Ablehnungsentscheid in der Sache (ebenfalls) um einen Zwischenentscheid im Rahmen der Rückerstattungsstreitigkeit handelt, 
dass somit das vorinstanzliche Urteil gegenwärtig nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde alternativ voraussetzt, 
- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder 
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen), 
dass vorliegend kein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil auszumachen ist, 
dass sodann die Gutheissung der in erster Linie auf die Verneinung der Anspruchsberechtigung des B.________ gerichteten Beschwerde entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht direkt zu einem Endurteil in der Sache gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führen würde, umfasst doch die im Streit stehende Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 77'983.65 nicht allein für B.________ ausbezahlte Entschädigungen, 
dass abgesehen davon selbst mit einem verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart bliebe (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), 
dass die Zwischenentscheide gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein werden (dazu siehe etwa Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5), 
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. September 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel