1C_356/2022 02.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_356/2022  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführende, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett, 
 
gegen  
 
1. F.E.________ und G.E.________, 
2. H.I.________ und J.I.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder, 
 
Gemeinde Trimmis, 
Galbutz 2, 7203 Trimmis, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Duri Pally und Dr. Valerio Priuli, 
Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 3. Mai 2022 (R 21 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die der Wohnzone W2 zugeteilte Parzelle Nr. 660 der Gemeinde Trimmis (nachstehend: Bauparzelle) wird durch den Amselweg erschlossen. Die an diesen Weg anstossenden Parzellen Nrn. 661, 655 und 656 stehen im Eigentum von A.________, B.________, C.________ sowie D.________ (nachstehend: Nachbarn). Südlich der Bauparzelle liegt die Parzelle Nr. 663 und östlich davon die Parzelle Nr. 664. Diese beiden Parzellen sind strassenmässig noch nicht erschlossen. 
Mit Entscheid vom 6. Juni 2017 erteilte die Baukommission der Gemeinde Trimmis (nachstehend: Baukommission) der Einfachen Gesellschaft "K.________" die Bewilligung, auf der Bauparzelle ein Mehrfamilienhaus zu errichten und wies die gegen das Baugesuch erhobene Einsprache der Nachbarn ab. Die dagegen von den Nachbarn erhobenen Beschwerden wiesen der Gemeindevorstand Trimmis am 11. September 2017, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachstehend: Verwaltungsgericht) am 19. Juni 2018 und das Bundesgericht mit Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 - abgesehen von einer teilweisen Gutheissung im Kostenpunkt - ab. 
Am 2. Oktober 2017 beschloss die Gemeindeversammlung Trimmis eine Teilrevision der Ortsplanung, die im Generellem Erschliessungsplan 1:1000 Amselweg (GEP) ab dem Ende des Amselwegs (Strassenparzelle Nr. 659) über die Bauparzelle eine geplante Privatstrasse zur Erschliessung der Parzellen Nrn. 663 und 664 vorsah. Die von den Nachbarn gegen diesen Beschluss erhobene Planungsbeschwerde wies die Regierung des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 21. August 2018 ab. Die dagegen von den Nachbarn eingereichten Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht am 22. Oktober 2019 und das Bundesgericht mit Urteil 1C_124/2020 vom 25. November 2020 ab. 
 
B.  
Am 29. April 2020 stellten G.E.________ und F.E.________ sowie J.I.________ und H.I.________ (nachstehend: Bauherrschaft) bei der Gemeinde Trimmis das Gesuch, auf der von ihnen erworbenen Bauparzelle die Erstellung eines Zweifamilienhauses zu bewilligen. Dieses sollte gemäss den Bauplänen zur nordöstlichen Nachbarparzelle Nr. 661 einen Abstand von 5 m aufweisen. Mit Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 9. September 2020 wies die Baukommission die von den Nachbarn gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch erhobene Einsprache ab und erteilte der Bauherrschaft die verlangte Baubewilligung mit Auflagen. Die Nachbarn fochten diesen Entscheid mit Beschwerde an, die der Gemeindevorstand Trimmis mit Entscheid vom 25. Januar 2021 abwies. Eine dagegen von den Nachbarn eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2022 ab. 
 
C.  
Die Nachbarn erheben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Bauherrschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Trimmis beantragt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden verzichten auf eine Replik. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2022 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und als Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid bzw. die damit bestätigte Baubewilligung besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.2).  
 
1.2. Die Beschwerdeführenden stellen keinen reformatorischen Antrag, wie in der Sache zu entscheiden sei. Die Beschwerdebegründung lässt jedoch erkennen, dass sie die Aufhebung der streitbetroffenen Baubewilligung anstreben. Damit liegt ein Antrag in der Sache vor (BGE 133 II 409 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts unzulässig. Jedoch kann gerügt werden, die Anwendung dieses Rechts widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 II 369 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das von der Gemeindeversammlung am 26. März 2012 beschlossenen Baugesetz der Gemeinde Trimmis sieht folgende Regelungen vor:  
 
4. Genereller Erschliessungsplan 
Erschliessungsanlagen 
Art. 43 
1. Die öffentlichen Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden. 
[...] 
 
IV. KOMMUNALE BAUVORSCHRIFTEN  
[...] 
5. Verkehr 
Art. 63 
1. Wo keine Baulinien bestehen, ist gegenüber Gemeindestrassen ein Gebäudeabstand von mindestens 5 m ab Strassenparzellengrenze einzuhalten. Die Baubehörde kann Abweichungen gestatten, wenn bei Verringerung des Strassenabstandes die Verkehrssicherheit dennoch gewährleistet ist. 
2. [...] 
 
V. ERSCHLIESSUNGSORDNUNG  
1. Allgemeines 
[...] 
2. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung 
A. Öffentliche Erschliessungsanlagen  
Art. 73 
1. Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. 
2. Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen. 
3. Lehnt der Gemeindevorstand Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen. 
Art. 74 [...] 
B. Private Erschliessungsanlagen  
Art. 75 
1. Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümer.[...] 
 
2.2. Die Baukommission führte in den Erwägungen (Rz. 15 und 16) ihres Einsprache- und Baubewilligungsentscheids vom 9. September 2020 sinngemäss aus, der Einwand der Beschwerdeführenden, das projektierte Zweifamilienhaus halte den in Art. 63 Abs. 1 BauG verlangten Strassenabstand von 5 m gegenüber der auf der Bauparzelle gemäss dem GEP geplanten, 3,5 m breiten Erschliessungsstrasse nicht ein, sei unbegründet, da zu dieser privaten Strasse zur Erschliessung der Parzellen Nrn. 663 und 664 kein Strassenabstand eingehalten werden müsse.  
 
2.3. Im kommunalen Beschwerdeverfahren wendeten die Beschwerdeführenden ein, die gemäss dem GEP auf der Bauparzelle geplante Strasse sei trotz ihrer privaten Finanzierung eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BauG, weil sie der Feinerschliessung mehrerer Grundstücke diene. Dies entspreche der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Strassen gemäss Art. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Die geplante Erschliessungsstrasse sei daher von ihrer Funktion her als Gemeindestrasse im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BauG zu qualifizieren. Den Abstand von 5 m zu dieser Strasse halte das projektierte Zweifamilienhaus nicht ein.  
 
2.4. Der Gemeindevorstand ging in seinem Beschwerdeentscheid vom 25. Januar 2021 davon aus, es könne offenbleiben, ob die auf der Bauparzelle geplante Erschliessungsstrasse als Gemeindestrasse im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BauG zu qualifizieren sei. Selbst wenn dies zutreffen würde, dürfe die Baubehörde gemäss dem zweiten Satz dieser Regelung Abweichungen vom ordentlichen Strassenabstand von 5 m gestatten, wenn trotz der Verringerung dieses Abstands die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Dies treffe vorliegend zu.  
 
2.5. Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Gemeinde Trimmis in ihrer Vernehmlassung an, ihr kommunales Baugesetz unterscheide zwischen öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, wobei gemäss Art. 73 BauG nur gemeindeeigene Anlagen öffentliche Erschliessungsanlagen seien. Der in Art. 63 Abs. 1 BauG verwendete Begriff der Gemeindestrassen beziehe sich gemäss dem eindeutigen Wortsinn auf gemeindeeigene Erschliessungsanlagen und erfasse daher die gemäss dem GEP auf der Bauparzelle geplante private Erschliessungsstrasse nicht. Dies entspreche dem Zweck von Art. 63 Abs. 1 BauG, weil bei privaten Strassen zur Feinerschliessung für wenige Grundstücke ein beidseitiger Strassenabstand von 5 m nicht gerechtfertigt sei. Ein solcher Abstand würde bei einer Strassenbreite von 3,5 m zu einem 13,5 m breiten Korridor führen, was den raumplanerischen Zielen des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und der Siedlungsentwicklung nach innen widersprechen würde.  
 
2.6. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, zwar sei naheliegend, dass mit dem in Art. 63 Abs. 1 BauG verwendeten Begriff der Gemeindestrassen gemeindeeigene öffentliche Strassen (im Sinne von Art. 73 BauG) gemeint seien. Der Wortsinn sei jedoch nicht so eindeutig, dass keine abweichende Auslegung möglich sei. In Bezug auf den Zweck von Art. 63 Abs. 1 BauG könne berücksichtigt werden, dass der in Art. 1 Abs. 1 SVG verwendete Begriff des Verkehrs auf den öffentlichen Strassen gemäss der Rechtsprechung im Interesse der umfassenden Geltung der Verkehrsregeln extensiv ausgelegt werde und daher auch den Verkehr auf privaten Strassen umfasse, wenn diese einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen und damit verkehrsöffentlich sind (Urteil 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 1.2). Angesichts dieser Rechtsprechung zur Qualifikation der öffentlichen Strasse könne die auf der Bauparzelle geplante verkehrsöffentliche Erschliessungsstrasse ungeachtet der Eigentumsverhältnisse als Gemeindestrasse im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BauG betrachtet werden. Jedoch dürfe nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BauG die Baubehörde Abweichungen vom Strassenabstand gestatten, wenn die Verkehrssicherheit weiterhin gewährleistet sei. Dies treffe gemäss der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom 22. Juni 2022 sowie dem Verkehrsgutachten vom März 2016 zu. Da die Verkehrssicherheit gewährleistet sei, habe die Gemeinde im Rahmen des Ermessensspielraums bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ganz oder teilweise auf einen Strassenabstand verzichten dürfen.  
 
2.7. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe die auf der Bauparzelle geplante Erschliessungsstrasse gemäss ihrer Funktion zu Recht als verkehrsöffentliche Strasse und damit als Gemeindestrasse im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BauG qualifiziert. Die Vorinstanz sei jedoch in Willkür verfallen, wenn sie angenommen habe, die Gemeinde Trimmis hätte die Unterschreitung des Strassenabstands Art. 63 Abs. 1 BauG gestützt auf den zweiten Satz dieser Regelung bewilligen dürfen.  
 
2.8. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen willkürlicher Rechtsanwendung nur auf, wenn nicht bloss seine Begründung, sondern auch sein Ergebnis unhaltbar ist (BGE 147 I 241 E. 6.2.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend zu verneinen, da der Entscheid der Gemeinde Trimmis unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Diese durfte Art. 63 Abs. 1 BauG willkürfrei so auslegen, dass er auf die geplante private Erschliessungsstrasse nicht zur Anwendung kommt. Weshalb diese Auslegung willkürlich bzw. unhaltbar sein soll, legen weder die Beschwerdeführenden noch die Vorinstanz dar und ist auch nicht ersichtlich. So geht die Vorinstanz selber davon aus, unter dem in Art. 63 Abs. 1 BauG verwendeten Begriff der Gemeindestrassen könnte gemäss dem Wortsinn gemeindeeigene Strassen verstanden werden. Dies entspricht in systematischer Hinsicht der in Art. 73 ff. BauG vorgesehenen Unterscheidung zwischen gemeindeeigenen (öffentlichen) und privaten Erschliessungsanlagen. Daran ändert Art. 43 Abs. 1 BauG nichts, da er den Begriff der öffentlichen Erschliessungsstrassen nicht definiert und gemäss seiner Stellung im Rahmen der Regelung des GEP (Ziff. 4) in vertretbarer Weise angenommen werden kann, er beziehe sich auf Strassen, die gemäss diesem Plan öffentliche Erschliessungsstrassen sind, was vorliegend nicht zutrifft. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Zweck von Art. 63 Abs. 1 BauG zwingend verlangen sollte, dass der Strassenabstand von 5 m nicht nur in Bezug auf gemeindeeigene, sondern auch in Bezug auf private Erschliessungsstrassen eingehalten wird. So führte die Gemeinde nachvollziehbar aus, dieser Strassenabstand sei bei privaten Strassen, die nur eine kleine Anzahl von Grundstücken erschliessen und daher eine geringe Breite aufweisen, nicht gerechtfertigt. Demnach durfte die Gemeinde in vertretbarer Weise davon ausgehen, die extensive Auslegung des Begriffs der öffentlichen Strassen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG sei nicht analog auf den Begriff der Gemeindestrassen in Sinne von Art. 63 Abs. 1 BauG anzuwenden. Dies wird dadurch bestätigt, dass Art. 63 Abs. 1 BauG die Einhaltung des Gebäudeabstands ab der Strassenparzelle verlangt, welche es bezüglich der auf der Bauparzelle geplanten privaten Erschliessungsstrasse nicht gibt.  
 
2.9. Nach dem Gesagten ist nicht entscheiderheblich, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, die Abweichung vom Strassenabstand gemäss Art. 63 Abs. 1 BauG hätte gestützt auf den zweiten Satz dieser Regelung bewilligt werden dürfen. Auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführenden braucht daher inhaltlich nicht eingegangen zu werden.  
 
3.  
 
3.1. Im Beschwerdeentscheid vom 25. Januar 2021 auferlegte der Gemeindevorstand Trimmis den unterliegenden Beschwerdeführenden für das Baubeschwerdeverfahren Gebühren von insgesamt Fr. 3'365.-- (Behandlungsgebühr Fr. 300.--, gebührenpflichtige Auslagen Dritter Fr. 10; externe Rechtsberatung, Fr. 3'055.--).  
 
3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführenden geltend, gemäss BGE 143 II 467 müsse das kommunale Einspracheverfahren für die Einsprechenden kostenlos sein. Dies habe auch zu gelten, wenn das kommunale Einspracheverfahren - wie in der Gemeinde Trimmis - zweistufig sei. Zudem seien die Kosten für die externe Rechtsberatung von Fr. 3'055.-- unangemessen hoch gewesen.  
 
 
3.3. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf Erwägung 5.3 des Urteils 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 aus, der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens für Einsprechende umfasse das kommunale Beschwerdeverfahren nicht. Die Gemeinde Trimmis habe die Höhe der Kosten für die externe Rechtsberatung nachvollziehbar damit begründet, im kommunalen Beschwerdeverfahren sei ein sechsseitiger Bau- und Einspracheentscheid, eine fünfseitige Beschwerde, eine fünfseitige Stellungnahme der Bauherrschaft sowie eine dreiseitige Stellungnahme der Beschwerdeführenden zu bearbeiten gewesen. Der Beschwerdeentscheid weise fünf Seiten auf, weshalb ein Aufwand von 10.2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.-- zuzüglich Spesen und MWST üblich und angemessen sei.  
 
3.4. Die Beschwerdeführenden machen vor Bundesgericht geltend, die Baukommission habe für das Einspracheverfahren keine Gebühr verlangt, weshalb der Gemeinevorstand in seinem Beschwerdeentscheid die gesamten Kosten des in der Gemeinde Trimmis zweistufigen Baueinspracheverfahrens erhoben habe. Damit sei die Praxis gemäss BGE 143 II 467 umgangen worden. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie die Gebühren im kommunalen Beschwerdeentscheid akzeptiert habe, ohne eine Detaillierung zu verlangen.  
 
3.5. Mit diesen Angaben lassen die Beschwerdeführenden ausser Acht, dass die Vorinstanz erkennbar davon ausging, die im Beschwerdeentscheid vom 25. Januar 2021 erhobenen Gebühren hätten einzig den Aufwand für das kommunale Beschwerdeverfahren abgedeckt. Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb insoweit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen ist (vgl. E. 1.4 hievor). Damit fehlt der Rüge, der Gemeindevorstand habe den Beschwerdeführenden in unzulässiger Weise Gebühren für das erstinstanzliche kommunale Einspracheverfahren auferlegt, die tatsächliche Grundlage.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Diese haben der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Die anwaltlich vertretene Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Trimmis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer