I 599/00 30.09.2002
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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 599/00 
 
Urteil vom 30. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
S.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 14. Juli 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach dem 1965 geborenen S.________ mit Verfügungen vom 25. November 1997 für die Monate September und Oktober 1993 eine ganze und ab 1. November 1993 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (neu: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 1993 sowie die Anordnung eines Obergutachtens anbegehrt wurden, mit Entscheid vom 14. Juli 2000 ab und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ erneut die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 1993, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle mit der verbindlichen Weisung zu weiteren Abklärungen, beantragen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Die IV-Stelle Basel-Landschaft, das Kantonsgericht Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer erhebt den formellen Einwand, die Vorinstanz habe Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG verletzt, indem sie entgegen dem klar geäusserten Willen des Beschwerdeführers das Verfahren sistiert habe, um der IV-Stelle die Einholung eines Obergutachtens zu ermöglichen. Das Gesetz verpflichte das Gericht, die notwendigen Beweise selbst zu erheben. Das Stossende an der Vorgehensweise sei nicht die Einholung eines neuen Gutachtens, sondern der Umstand, dass die Auswahl der Begutachtungsstelle einer Prozesspartei überlassen werde, ohne dem Gericht oder der andern Prozesspartei ein Mitspracherecht vorzubehalten. Diese Praxis lasse sich, namentlich wenn die Sistierung gegen den ausdrücklichen Willen des Versicherten erfolgen soll, nicht mit Art. 58 Abs. 1 VwVG rechtfertigen. Denn die verfügende Behörde erhalte so die Möglichkeit, mittels weiterer Sachverhaltsabklärungen ihren Standpunkt zu überprüfen und zu bekräftigen. 
1.2 Gemäss Rechtsprechung (BGE 127 V 231 Erw. 2b mit zahlreichen Hinweisen)kommt einer Beschwerde als ordentlichem Rechtsmittel Devolutiveffekt zu (Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG). Die Verwaltung verliert danach mit der formgültigen Beschwerdeerhebung die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Missachtung dieses Grundsatzes hat eine Vermengung von Administrativ- und erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren zur Folge. Das Prinzip des Devolutiveffekts erleidet indessen insofern eine Ausnahme, als gestützt auf kantonales Recht die IV-Stelle analog zu Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung innerhalb bestimmter Grenzen in Wiedererwägung ziehen kann: Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was in diesem Verfahrensstadium noch als zulässiges Verwaltungshandeln bezeichnet werden kann - sofern es von der rechtsuchenden Partei beanstandet und damit zu einem vom Richter im Rahmen seiner Prozessleitung zu entscheidenden Streitpunkt wird - bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung für die (Streit-)Sache und die zeitliche Intensität der Abklärungsbedürftigkeit im Verfügungszeitpunkt: Punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen usw. oder auch Rückfragen beim Arzt oder andern Auskunftspersonen) werden in aller Regel zulässig sein, nicht aber eine medizinische Begutachtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt (a.a.O., S. 233). 
1.3 S.________ und die IV-Stelle verlangten im vorinstanzlichen Verfahren die Einholung einer Oberexpertise, konnten sich jedoch auf den Gutachter nicht einigen. Am 27. Juli 1998 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis auf weiteres und stellte fest, es sei Sache der IV-Stelle über die Einholung von Gutachten zu befinden. Die IV-Stelle ordnete am 31. Juli 1998 eine Begutachtung im Institut für Medizinische Begutachtung (IMB), Zürich, an. 
 
Ob dieses von Vorinstanz und IV-Stelle gewählte Verfahren in formeller Hinsicht mit dem Bundesrecht in allen Teilen vereinbar ist, kann dahingestellt bleiben; der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jedenfalls materiell auch dann kein Erfolg beschieden sein, wenn die Expertise des IMB, deren lite pendente erfolgte Anordnung durch die IV-Stelle unter den vorstehend geschilderten Umständen zumindest als fraglich erscheint, bei der Entscheidfindung ausser Acht gelassen wird, da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt, wie er sich vor der Erstattung des Gutachtens des IMB präsentierte, eine hinreichend schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs erlaubt, wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt. 
2. 
Strittig ist, ob die beiden Unfälle eine HWS-Traumatisierung bewirkt haben. Trotz der in Erw. 1 hievor dargestellten Bedenken hinsichtlich der Durchführung einer erneuten Begutachtung kann der Auffassung des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, insbesondere in Bezug auf die neuropsycholgische Seite, nicht gefolgt werden. Unbegründet ist insbesondere der Antrag auf Durchführung einer neuropsychologischen Expertise. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz anfänglich die Einholung eines solchen Gutachtens ins Auge gefasst hatte. Weder in den bei der SUVA edierten, noch in den von der IV-Stelle ausserhalb des IMB in Auftrag gegebenen Gutachten sind fassbare neuropsychologische Störungen belegt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren bei der SUVA mit ergänzenden Abklärungen beauftragte Reha-Klinik Rheinfelden (Bericht vom 23. Oktober 1995) und Dr. Graf schlossen auf Traumatisierung der HWS, ohne dies jedoch mit eindeutigen und überzeugenden Befunden nachweisen zu können. Diese Beurteilung beruht u.a. auf einer von der Klinik vorgeschlagenen SPECT-Untersuchung, welche nach der Rechtsprechung jedoch keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Beurteilung von Schleudertrauma-, schleudertraumaähnlichen und Schädel-Hirntrauma-Verletzungen darstellt (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 320 Erw. 6). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid jenen medizinischen Sachverhalt zugrunde legte, wie er bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren schlüssig festgestellt worden war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Februar 1998 [U 244/96]). Andere, namentlich seither neu eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es bestehen auch keine diesbezügliche aktenmässige Anhaltspunkte. Der relevante Sachverhalt ist damit hinreichend abgeklärt. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht stützte seine Erwägungen bezüglich der Restarbeitsfähigkeit und der zumutbaren Tätigkeiten - deren Umschreibung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten - zutreffend auf die Beurteilungen im Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, wonach der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs erfolgte in gesetzeskonformer Art. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, auf die gleichfalls verwiesen wird, werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat ihnen nichts beizufügen. 
4. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Natalie Matiaska, Aesch, für das Verfahren vor dem Eidgenössisches Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Land und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: