5A_599/2023 23.08.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_599/2023  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Georg Schürmann, Zivilgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Scheidung, Aufsichtsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2023 (BEZ.2023.9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien heirateten 1994. Die Ehe wurde mit Entscheid vom 20. September 2013 des Zivilgerichts Basel-Stadt geschieden, unter Regelung der Nebenfolgen. In Dispositivziffer 10 wurde die Pensionskasse des Beschwerdegegners angewiesen, den Betrag von Fr. 12'014.10 auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin zu überweisen. Aufgrund eines Versehens wurde die Anweisung der Pensionskasse nicht zugestellt. 
 
B.  
Aus diesem Grund reichte die Beschwerdeführerin am 20. September 2021 beim Zivilgericht ein Vollstreckungsgesuch bezüglich Ziff. 10 ein. Auf ihr Gesuch hin wurde die Pensionskasse mit Verfügung vom 14. Juli 2022 superprovisorisch angewiesen, aus dem Vorsorgeguthaben Fr. 12'014.10 nebst 5 % Zins seit dem 20. September 2013 bis auf gerichtlichen Widerruf zu sperren. 
In der Folge schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach zwecks Vollzuges des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 die Vorsorgeeinrichtung anzuweisen sei, vom Vorsorgeguthaben den Betrag von Fr. 12'014.10 nebst Zins seit 20. September 2013 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin zu überweisen. 
Darauf wurde das Vollstreckungsverfahren mit Entscheid vom 7. September 2022 als erledigt abgeschrieben und den Parteien am 18. November 2022 mit schriftlicher Begründung zugestellt. 
Mit Eingabe vom 28. November 2022 informierte der Vertreter der Beschwerdeführerin das Zivilgericht über sein Schreiben, wonach er die Pensionskasse ersucht habe, ihm die auf den Altersguthaben effektiv angefallenen Zinse bzw. Zinssätze mitzuteilen; die Parteien müssten nachvollziehen können, wie die Verzinsung berechnet worden sei, ansonsten ein Erläuterungsverfahren nach Art. 334 ZPO durchzuführen wäre. 
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 hielt das Zivilgericht unter Hinweis auf seine Verfügung vom 14. Juli 2022 fest, dass das Guthaben mit einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen sei. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde und aufsichtsrechtlicher Anzeige vom 2. Januar 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 wies dieses die Beschwerde gegen den Vollstreckungsentscheid vom 7. September 2022 und die Verfügung vom 7. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat; sodann wies es auch die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den mit der Sache befassten Zivilgerichtspräsidenten ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Mit Beschwerde vom 17. August 2023 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheides, die Neuberechnung des Pensionskassenguthabens und der Zinsen sowie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Appellationsgericht hat befunden, in Bezug auf den Entscheid vom 7. September 2022 sei die Beschwerde verspätet und insoweit könne auf sie nicht eingetreten werden. Bei der Verfügung vom 7. Dezember 2022 sei unklar, ob es sich um eine prozessleitende Verfügung oder eine Vollstreckungsmassnahme oder eine Erläuterung in Bezug auf den Entscheid vom 7. September 2022 handle. Das unter implizitem Bezug auf die Verfügung vom 7. Dezember 2022 gestellte Begehren sei jedoch ungenügend, wenn geltend gemacht werde, die "neue Berechnung der Pensionskassenansprüche, additiv zu den vom Bundesrat jährlich festgelegten Mindestzinse, additiv zu den effektiven Zinsen und den Verzugszinsen" sei "gesetzlich geregelt" und würde "alleine dem Gericht obliegen", wobei das zuzusprechende Pensionskassenguthaben mit Fr. 104'000.-- beziffert werde. Im Übrigen sei es nicht Zweck des Vollstreckungsverfahrens, das Erkenntnisverfahren neu aufzurollen und Ziff. 10 des Entscheides vom 20. September 2013 materiell abzuändern. Sodann sei offensichtlich, dass das Zivilgericht mit der am 7. Dezember 2022 verfügten Verzinsung von 5 % auf eine analoge Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR gezielt habe und die Funktion dieses Verzugszinses in einem pauschalisierten Schadenersatz liege. Ferner sei offenkundig, dass die effektive Verzinsung der Vorsorgeguthaben seit dem 20. September 2013 nie zu einem höheren Satz erfolgt und damit auch kein weiteres Zinsbetreffnis geschuldet sei. 
 
2.  
Was die Beschwerdeführerin hiergegen in ihrer rudimentären Beschwerdebegründung vorbringt, genügt nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (dazu namentlich BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4) und geht im Übrigen ohnehin am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei, weshalb offen bleiben kann, ob je nach Einordnung der Verfügung vom 7. Dezember 2023 allenfalls strengere Begründungsanforderungen als diejenigen von Art. 42 Abs. 2 BGG gelten würden: 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Vorsorgeguthaben per 1. März 2022 insgesamt Fr. 146'793.25 betragen habe und die Berechnungen der Pensionskasse zum Stichtag der Scheidung am 20. September 2013 irgendwie nicht stimmen könnten; es sei fragwürdig, wenn seit der Heirat 1994 bis zur Scheidung 2013, also während 19 Jahren, ein Altersguthaben von bloss Fr. 24'028.20 angespart worden und dann zwischen 2013 und 2022, also in nur 9 Jahren, das Guthaben auf Fr. 146'793.25 angestiegen sei. Damit will die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Ausgleichszahlung im damaligen Scheidungsurteil in Frage stellen, was nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, mit denen sie sich nicht ansatzweise auseinandersetzt, im Rahmen eines Vollstreckungsurteils nicht möglich ist und noch weniger Gegenstand der Verfügung vom 7. Dezember 2022 bildete. 
Ebenso wenig kann sie aufgrund ihrer weiteren Vorbringen - bei der Basler Kantonalbank befinde sich auch noch ein Konto mit Fr. 56'064.74, welches nicht geteilt worden sei, und sie sei IV-Bezügerin - auf das damalige Scheidungsurteil zurückkommen, umso weniger als es sich hier um Noven handelt, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlgt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, Georg Schürmann und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli