9C_626/2022 18.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_626/2022  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Hans Luginbühl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Länzert 2, 5503 Schafisheim 
Beschwerdegegner, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsgebühren des Kantons Aargau, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2022 (WBE.2022.194). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. Oktober 2020 führte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau beim B.________ (Fahrgestell-Nr. xxx; nachfolgend: das Fahrzeug) eine Fahrzeugprüfung durch. Da auf dem Fahrzeug nicht typengenehmigte Felgen montiert waren, prüfte das Strassenverkehrsamt diese vertieft mit dem Ziel, die Felgen zur Verwendung am Fahrzeug zuzulassen. Der Prüfungsbescheid des Strassenverkehrsamts war positiv, wobei es aufgrund der montierten, nicht typengenehmigten Felgen die Verfügung 900 im Formular 13.20 B und nachfolgend im Fahrzeugausweis (ausgestellt am 23. Oktober 2020; inklusive Detailinformationen bezüglich der Räder gemäss Verfügung 900) eintrug. 
Für die Fahrzeugprüfung inklusive Kontrolle der nicht typengenehmigten Felgen stellte das Strassenverkehrsamt gegenüber der A.________ AG am 10. November 2020 einen Betrag von Fr. 145.- in Rechnung. Nachdem die A.________ AG innert Frist lediglich einen Teilbetrag von Fr. 87.- beglichen hatte, mahnte das Strassenverkehrsamt die A.________ AG am 7. April 2021 für einen Betrag von Fr. 58.-. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 mahnte das Strassenverkehrsamt die A.________ AG erneut, wobei sie neben dem ausstehenden Rechnungsbetrag von Fr. 58.- auch eine Mahngebühr von Fr. 35.- in Rechnung stellte. Die kantonalen Rechtsmittel der A.________ AG hiergegen blieben erfolglos (Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 14. April 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. September 2022 beantragt die A.________ AG die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2022. Zudem sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 4. Mai 2020 aufzuheben und die Rechnung des Strassenverkehrsamtes vom 4. Mai 2020 in der Höhe von Fr. 93.- zu annulieren. 
Das Strassenverkehrsamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die A.________ AG nimmt mit "Schlussbemerkungen" vom 10. Juli 2023 erneut Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf die (ersatzlose) Aufhebung des Urteils der Vorinstanz ist zulässig. Unzulässig ist dagegen ihr Antrag, der sich gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts richtet. Diese ist im Urteil der Vorinstanz aufgegangen und gilt als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4). Wird das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, fällt also auch die ihr zugrunde liegende Rechnung des Strassenverkehrsamts dahin. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin zulässig sind, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht allerdings nur, wenn eine konkrete Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gem. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch gewürdigt habe. Entgegen der Vorinstanz sei keine Lektüre und Kontrolle von mehrseitigen Felgendokumenten notwendig gewesen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Felgendokumente, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verweist, umfassen drei Seiten. Was an der beanstandeten Feststellung der Vorinstanz falsch sein soll, erschliesst sich dem Bundesgericht nicht.  
 
3.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Strassenverkehrsamt die Radschrauben nicht physisch kontrolliere, sondern lediglich prüfe, ob die richtigen Radschrauben verwendet worden seien. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz sei falsch. Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, diese Behauptung mit Beweismitteln zu unterlegen. Zudem widerspricht das Strassenverkehrsamt ihrer Darstellung. Unter diesen Umständen lässt sich die Feststellung der Vorinstanz jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen, sodass das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.1).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass aufgrund der Fremdfelgen keine zusätzliche oder extensivere Probefahrt durchgeführt werde. Die Vorinstanz hat jedoch ausdrücklich festgehalten, dass dieser Prüfschritt nicht in jedem Einzelfall vorgenommen werde (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.3). Diese Sachverhaltsrüge erweist sich demnach ebenfalls als offensichtlich unbegründet.  
 
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Feststellungen der Vorinstanz in Zweifel zieht, genügen ihre Ausführungen den Substanziierungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Gebühr den Kreis der Abgabepflichtigen nicht bestimmt genug umschreiben würden. Sie sieht also den Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 127 Abs. 1 BV) verletzt. 
 
4.1. Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz ein eigenständiges verfassungsmässiges Recht, das in Art. 127 Abs. 1 BV verankert ist und auf alle öffentlichen Abgaben auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene Anwendung findet. Aus diesem Grundsatz folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf grundsätzlich eines formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe; BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; BGE 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 143 II 87 E. 4.5; 143 I 220 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 4.2.1). Die Lockerungen des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes, die die Praxis aus dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip abgeleitet hat (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5), gelten für die Bemessung und grundsätzlich nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 125 I 173 E. 9a; Urteile 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.1). Art. 127 Abs. 1 BV verlangt aber nicht, dass das Gesetz das Objekt und das Subjekt der Abgabe ausdrücklich bezeichnet. Dem Bestimmtheitsgebot ist bereits genüge getan, wenn sich das Abgabeobjekt und das Abgabesubjekt aus der Gesetzesauslegung ergeben (vgl. Urteile 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3.2; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.5; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Cst., 2021, N. 26 zu Art. 127 BV; MICHAEL BEUSCH, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 22.42 und 22.57). Ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene Auslegung zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht auch bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur unter dem Blickwinkel der Willkür; mit freier Kognition prüft es dagegen auf entsprechende Rüge hin, ob die aus der Bundesverfassung folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit der formellgesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden Delegationsschranken eingehalten sind (BGE 143 I 220 E. 5.1.2; 132 I 157 E. 2.2; Urteile 2C_761/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.3; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.2; 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.5; 2C_958/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.1).  
 
4.3. Das Strassenverkehrsamt stützte sich für die in Rechnung gestellte Gebühr auf § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung des Kantons Aargau vom 5. November 1984 über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr (Gebührenverordnung/AG; SAR 755.111), wonach Prüfungen leichter Fahrzeuge pro Prüfeinheit Fr. 58.- kosten. Die Gebührenverordnung/AG stützt sich ihrerseits auf drei Erlasse, unter anderem das Dekret des Kantons Aargau vom 23. November 1977 über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren (Gebührendekret/AG; SAR 661.110). Dieser Erlass des Kantonsparlaments sieht in § 1 Abs. 1 lit. a vor, dass der Kanton Aargau für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen Gebühren in der Höhe von Fr. 10.- bis Fr. 60'000.- erhebt. Die Bestimmung der gebührenpflichtigen Handlungen und der Gebührenansätze im Einzelnen hat das Kantonsparlament in § 2 Abs. 1 Gebührendekret/AG an den Regierungsrat delegiert.  
Die Vorinstanz hielt die Person des Abgabepflichtigen "im Gesamtkontext der einschlägigen Bestimmungen" für hinreichend bestimmt. Primär stützte sich die Vorinstanz für diesen Befund auf § 1 Abs. 1 lit. a Gebührendekret/AG. Gemäss der Vorinstanz handelt es sich bei der vorliegend umstrittenen Fahrzeugprüfung letztlich um eine Amtshandlung, an deren Ursprung das Nachsuchen des Fahrzeughalters stehe, ihm möge - bei erfüllten Voraussetzungen (Art. 11 Abs. 1 SVG) - eine Urkunde ausgestellt werden, die den Nachweis erbringe, dass die behördliche Bewilligung zum Inverkehrsetzen seines Fahrzeuges (inklusive allfälliger Sonderbestandteile wie Spezialräder) vorliege. Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Halter als Gesuchsteller gebührenpflichtig sei. Ergänzend berief sich die Vorinstanz auf Art. 11 Abs. 2 SVG, wonach der Fahrzeugausweis verweigert werden kann, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.4). 
 
4.4. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine der von der Vorinstanz angeführten Rechtsgrundlagen den Fahrzeughalter ausdrücklich für gebührenpflichtig erklärt. Hinzu kommt, dass die von der Vorinstanz hauptsächlich angerufene Norm von § 1 Abs. 1 lit. a Gebührendekret/AG sowie der darin verwendete Begriff der Amtshandlung äusserst weit reichen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass solche Bestimmungen in allgemeinen Gebührengesetzen in objektiver Hinsicht für sich alleine genommen keine hinreichend bestimmte Grundlage für die Gebührenerhebung bieten (vgl. BGE 123 I 248 E. 3b; Urteile 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3; 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.6).  
 
4.5. Allerdings muss § 1 Abs. 1 lit. a Gebührendekret/AG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz so verstanden werden, dass die Gebühr derjenigen Person auferlegt werden soll, die um eine Bewilligung nachsucht (vgl. auch Urteil 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.6). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Fahrzeugausweises, das am Ursprung der streitbetroffenen Fahrzeugprüfung gestanden habe, als Bewilligungsgesuch im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a Gebührendekret/AG auslegt (vgl. Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2; vgl. auch BGE 123 II 464 E. 2c [zum Führerausweis]). Aufgrund von § 1 Abs. 1 lit. a Gebührendekret/AG ist für den Fahrzeughalter (knapp) hinreichend voraussehbar, dass er für ein Gesuch um Ausstellung eines Fahrzeugausweises gebührenpflichtig wird.  
 
4.6. Insgesamt ergibt sich aus § 1 Abs. 1 lit. a Gebührendekret/AG mit gerade noch genügender Bestimmtheit, dass die streitbetroffene Gebühr dem Halter des Fahrzeugs aufzuerlegen war. Die Rüge der Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gebührenverfügung an die Beschwerdeführerin adressiert war, sei es, weil sie als Stellvertreterin ihres Kunden agierte, wie die Vorinstanz erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4) und von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten wird, oder weil sie im relevanten Zeitpunkt selbst Halterin des Fahrzeugs war, wie das Strassenverkehrsamt vor Bundesgericht geltend macht (vgl. Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 21. März 2023 S. 1).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, "bei korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung" ergebe sich, dass die erhobene Gebühr unverhältnismässig sei und das Äquivalenzprinzip verletze. Da die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz jedoch nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. oben E. 3) und das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 1 BGG), trifft die Prämisse der materiellen Rüge nicht zu und ist ihr folglich von vornherein der Boden entzogen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Rüge begründet wäre, falls die tatsächlichen Annahmen der Beschwerdeführerin zuträfen, und ob sie den qualifizierten Substanziierungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gerecht werden müsste (vgl. dazu Urteile 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 6.1; 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 87; 9C_722/2007 vom 11. April 2008 E. 3.3). 
 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler