2D_5/2024 20.03.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_5/2024  
 
 
Urteil vom 20. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 1, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Covid-19-Härtefallprogramm, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Februar 2024 (VB.2023.00595). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch des Vereins A.________ um einen Härtefallbeitrag von Fr. 40'000.-- im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich am 11. Mai 2022 teilweise gut, hob die Verfügung vom 8. Juli 2021 auf und wies die Angelegenheit an die Finanzdirektion zurück.  
In der Folge sprach die Finanzdirektion dem Verein A.________ mit Verfügung vom 22. März 2023 einen Härtefallbeitrag von Fr. 15'446.-- zu. Die Verfügung wurde dem Verein am 27. März 2023 zugestellt. 
 
1.2. Am 22. März 2023 gelangte der Verein A.________ an den Regierungsrat und verlangte, die Finanzdirektion sei anzuweisen, bis zum 25. März 2023 über die Gewährung des Härtefallbeitrags zu entscheiden. Der Regierungsrat eröffnete daraufhin das Verfahren SKZH.9189.  
Mit auf den 26. April 2023 datierter und am 27. April 2023 der schweizerischen Post übergebener Eingabe rekurrierte der Verein A.________ gegen die Verfügung vom 22. März 2023 beim Regierungsrat. Dieser eröffnete in der Folge das Verfahren SKZH.9259. 
Mit Beschluss vom 23. August 2023 vereinigte der Regierungsrat beide Verfahren, schrieb dasjenige betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab und trat auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 22. März 2023 wegen Fristversäumnis nicht ein. 
 
1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 3. Februar 2024 ab.  
 
1.4. Der Verein A.________, handelt durch seinen Präsidenten B.________, gelangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11. März 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. [recte: 3.] Februar 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Beurteilung seiner Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter solle das Bundesgericht einen Entscheid in der Sache selbst fällen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 BGG keine eigenhändige Unterschrift. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 42 Abs. 5 BGG abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG; vgl. dazu Urteil 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht hat bisher mit Bezug auf einzelne Kantone festgehalten, dass die Corona-Härtefallbeiträge Subventionen darstellen, die unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG fallen (vgl. z.B. für den Kanton St. Gallen Urteil 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.5 und für den Kanton Luzern Urteil 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.15). Mit Bezug auf den Kanton Zürich wurde diese Frage vom Bundesgericht noch nicht entschieden. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht. 
 
3.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
3.3. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in Anwendung der für die Wahrung der Beschwerdefrist massgebenden Vorschriften des kantonalen Rechts (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) erwogen, dass die erst am 27. April 2023 der schweizerischen Post übergebene Rechtsschrift im Rekursverfahren SKZH.9259 verspätet gewesen sei. Ein Fristwiederherstellungsgrund gemäss § 12 Abs. 2 VRG/ZH sei nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Regierungsrat auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten sei und hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet - soweit ersichtlich - nicht, dass er seinen Rekurs verspätet eingereicht habe. Dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet haben soll, macht er nicht substanziiert geltend (Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 3.2 hiervor). Er beruft sich einzig auf Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [recte: Abs. 3 Satz 2] BV, wonach das Gesetz für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung (von Mann und Frau) sorgt. Soweit überhaupt verständlich bringt er zur Begründung sinngemäss vor, die arbeitsrechtliche Gleichstellung verlange, "dass alle rechtlichen Eingaben bis 23:59:59 als fristgerecht gelten". Dies sei hier nicht der Fall, da die Post (an seinem Sitz) bereits um 18:00 Uhr und die Hauptpost in Aarau um 19:00 Uhr schliesse.  
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer indessen nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern sich aus dem als Gesetzgebungsauftrag formulierten Art. 8 Abs. 3 Satz 2 justiziable Ansprüche in Bezug auf die hier interessierende Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist ergeben sollen, so namentlich, dass Nicht-Anwälte, wie er behauptet, ihre Eingaben "bis am Tag nach der Frist gültig einreichen können". 
Mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) wäre somit auf die Eingabe selbst dann nicht einzutreten, wenn das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung stünde, was nach dem Gesagten offenbleiben kann. 
 
3.5. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erwiese sich die Eingabe ohnehin als unzulässig, da in diesem Rahmen lediglich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnten (Art. 116 BGG), wobei diesbezüglich, wie bereits ausgeführt, eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer erhebt keine entsprechend substanziierten Verfassungsrügen.  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete bzw. unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov