5A_737/2021 16.09.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_737/2021  
 
 
Urteil vom 16. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. Juli 2021 (ZSU.2021.104). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Befehl vom 16. April 2021 ordnete das Bezirksgericht Bremgarten die Arrestierung des hälftigen Miteigentumsanteils von A.________ an der Liegenschaft U.________-GBB-xxx an. Mit Entscheid vom 19. Mai 2021 wies es die hiergegen eingereichte Arresteinsprache ab und bestätigte den Arrest. Mit Entscheid vom 19. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein, wobei es kurz ausführte, wieso sie ohnehin in der Sache unbegründet wäre. Mit Beschwerde vom 14. September 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine Begründung, welche sich auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Vielmehr hält die Beschwerdeführerin fest, wegen Covid-19 seit Februar 2020 keinen Umsatz mehr zu haben und während vier Monaten auf Sardinien festgesetzt gewesen zu sein, so dass die Entscheidung in Zürich ohne ihre Anwesenheit getroffen worden sei. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen neu und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), gehen sie insofern an der Sache vorbei, als das Arresteinspracheverfahren schriftlich ist und die Beschwerdeführerin offensichtlich für jeden Verfahrensschritt die nötige schriftliche Eingabe machen konnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli