4A_265/2023 17.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_265/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch Herr Christian Hans Büchi und Frau Yvonne Büchi-Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, 
vom 27. März 2023 (KK.2021.00038). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eltern der 2010 geborenen A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) beantragten am 12. August 2019 bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) die Aufnahme der Klägerin in die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie in verschiedene Zusatzversicherungen. Gleichzeitig reichten sie bei der Beklagten die ebenfalls auf den 12. August 2019 datierte Gesundheitserklärung ein. Mit Versicherungspolice vom 28. September 2019 nahm die Beklagte die Klägerin per 1. Januar 2020 in die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie in die Zusatzversicherungen auf.  
Nachdem bei der Beklagten eine Rechnung über Fr. 618.-- für eine zahnärztliche Behandlung der Klägerin bei Dr. med. dent. C.________ eingegangen war, nahm die Beklagte Abklärungen vor und machte mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 eine Anzeigepflichtverletzung geltend und kündigte der Klägerin den Vertrag betreffend die Zusatzversicherungen X.________ plus und Zahnpflegeversicherung gestützt auf Art. 6 VVG
 
1.2. Mit Klage vom 24. November 2021 beantragten die Eltern der Klägerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, es sei festzustellen, dass die Kündigung der Zusatzversicherungen vom 7. Oktober 2021 unwirksam sei. Zudem sei festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beklagten seit dem 1. Januar 2020 fortlaufend uneingeschränkt bestanden habe und fortbestehe.  
Mit Urteil vom 27. März 2023 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. Es erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe in der von ihr am 12. August 2019 eigenständig unterzeichneten Gesundheitserklärung bestätigt, dass sie keine Kenntnis von einer Zahn- oder Kieferfehlstellung gehabt habe und dass der Zahnarzt sie nicht über die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung orientiert habe. Im Zeitpunkt des Versicherungsantrags sei sich die Klägerin jedoch der Möglichkeit einer Zahn- oder Kieferfehlstellung bewusst gewesen. Sie habe somit eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie zumindest hätte kennen müssen, unrichtig mitgeteilt, was eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 4 VVG darstelle. Gestützt darauf sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. 
 
 
1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die Kündigung der Zusatzversicherungen vom 7. Oktober 2021 unwirksam sei und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2020 bestanden habe und fortbestehe.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Das angefochtene Urteil hat eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zum Gegenstand. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 349 E. 2.1).  
 
2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat nach § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer/ZH, LS 212.81) als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden. Die Beschwerde ist daher streitwertunabhängig zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2; 799 E. 1.1). Die Klage der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass die Kündigung der Zusatzversicherungen durch die Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021 unwirksam sei. Grundsätzlich sind Feststellungsbegehren ausgeschlossen, wenn Leistungs- oder Gestaltungsbegehren möglich sind. Allerdings steht die Feststellungsklage der Leistungs- oder Gestaltungsklage nicht immer nach, so dass sie stets ausgeschlossen wäre, wenn eine Leistungs- oder Gestaltungsklage möglich wäre. In aussergewöhnlichen Umständen (BGE 135 III 378 E. 2.2; Urteil 4A_366/2020 vom 29. September 2020 E. 1.3) kann sich auch bei der Möglichkeit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage ein selbstständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben (BGE 84 II 685 E. 2; Urteil 4A_366/2020 E. 1.3). Das Bundesgericht bejahte ein selbstständiges Feststellungsinteresse etwa dann, wenn es darum ging, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (BGE 97 II 371 E. 2; Urteil 4A_366/2020 E. 1.3). Ebenso wurde ein selbstständiges Feststellungsinteresse angenommen, wenn für längere Zeit nicht auf Leistung oder nicht auf vollen Schadenersatz geklagt werden kann (BGE 123 III 49 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 4A_679/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist das Begehren zulässig. So besteht nicht nur ein Interesse an der Rückerstattung der Zahnarztrechnung von Fr. 618.-- sondern auch daran, inwieweit künftige Zahnarztbehandlungen von der Versicherung gedeckt sind.  
 
2.4. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 133 III 545 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1.2; 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).  
 
4.  
Die Beschwerde genügt den dargelegten Anforderungen über weite Strecken nicht. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin schildert einerseits in langen Ausführungen den versicherungsrechtlichen Streit aus ihrer Sicht und ergänzt dabei den vorinstanzlichen Sachverhalt nach Belieben (so etwa in ihren Ausführungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsberater D.________ und dessen Nachfolger E.________, ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin sowie der von ihr bezweifelten Echtheit des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Versicherungsantrags (und insbesondere der Gesundheitserklärung). Sie zeigt jedoch an keiner Stelle hinreichend auf, dass und wo sie diese Tatsachenbehauptungen bereits vor der Vorinstanz prozesskonform vorgebracht hat. Gleichzeitig macht sie auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollen. Ihre Beanstandung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts genügt damit nicht den hohen Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge. Es ist daher vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und die Beschwerdeführerin ist nicht zu hören, soweit sie ihre Rechtsrügen auf einen Sachverhalt stützt, der in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet.  
 
4.2. Zum anderen setzt sich die Beschwerdeführerin auch in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und verfällt weitestgehend in eine unzulässige appellatorische Kritik des vorinstanzlichen Entscheids. Insgesamt scheint sie zu verkennen, dass vor Bundesgericht nicht der erstinstanzliche Prozess fortgeführt oder gar wiederholt wird, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Lichte gezielt dagegen formulierter Rügen überprüft werden (Urteil 4A_218/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Einzelnen beanstandet sie, die Vorinstanz habe ihren Entscheid praktisch deckungsgleich mit den Argumenten der Beschwerdegegnerin begründet und sich nicht rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. So habe sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten und Beweisofferten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und deren Vorbringen mit allgemeinen juristischen Floskeln abgetan. 
 
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz bejahte eine Anzeigepflichtverletzung und wies die Klage ab. Sie erwog, dass die Beschwerdegegnerin gemäss den anwendbaren Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherung den Vertrag habe kündigen können, wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt worden wären. Gestützt auf die eingereichten Beweise und die Aussagen der Parteien gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bereits vor Abschluss der Versicherung von den Zahn- bzw. Kieferbeschwerden Kenntnis haben müssen. Dennoch habe sie in der am 12. August 2019 unterzeichneten Gesundheitserklärung zum Versicherungsantrag verneint, dass Anzeichen für eine Fehlstellung der Zähne bzw. des Kiefers bestehen würden und deshalb eine Behandlung, Kontrolle oder Abklärung zumindest empfohlen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe somit erhebliche Gefahrstatsachen, die sie kannte oder hätte kennen müssen, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, womit eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 4 VVG vorliege. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid auch eingehend mit den verschiedenen Einwänden der Beschwerdeführerin zur inhaltlichen Übereinstimmung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopie des Versicherungsantrags (insbesondere der Gesundheitsdeklaration) und mit dem Original auseinander. Gleichzeitig legte sie auch ausführlich dar, weshalb sie von einer eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin ausging. Das Urteil war somit ohne Weiteres sachgerecht anfechtbar, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Insgesamt erweist sich diese Rüge als unbegründet.  
 
6.  
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der von der Beschwerdegegnerin behauptete Sachverhalt sei schlicht nicht bewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch die Folgen ihrer Beweislosigkeit zu tragen habe, vermag sie ebenfalls keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Vielmehr führt sie in ihren Rügen zu Art. 8 ZGB aus, weshalb die Vorinstanz aus ihrer Sicht nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die eingereichten Abbildungen des Versicherungsantrags dem Original entsprechen würden. Sie rügt damit (richtig betrachtet) die Beweiswürdigung der Vorinstanz und macht damit unter dem Deckmantel der Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Da sie aber gleichzeitig keine Willkür aufzeigt und damit den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. E. 3.3 hiervor), erweist sich diese Rüge von vornherein als unzulässig. 
 
7.  
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss geltend macht, die von der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz eingereichte Kopie der Gesundheitsdeklaration sei kein taugliches Beweismittel, gilt Folgendes. Gemäss Art. 180 ZPO kann eine Urkunde auch in Form einer Kopie eingereicht werden. Der Beweiswert der Kopie unterliegt dabei der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 180 ZPO; SUTTER - SOMM / SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 zu Art. 180 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7323). Es ist der Vorinstanz daher nicht vorzuwerfen, dass sie die Kopie des Versicherungsantrags in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt hat und von einer inhaltlichen Übereinstimmung der eingereichten Kopie mit dem Original ausgegangen ist. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
8.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler