9C_665/2012 28.09.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_665/2012 
 
Urteil vom 28. September 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
I.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des I.________ vom 29. August 2012 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2012 betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- im Verfahren C-4030/2012, 
in die unbeantwortet gebliebene Mitteilung vom 3. September 2012, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen, 
in Erwägung, 
dass der angefochtene Entscheid ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG in dem vor Vorinstanz hängigen Verfahren C-4030/2012 betreffend Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG ist, 
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG), 
dass offenbleiben kann, ob einer dieser beiden Tatbestände gegeben ist (vgl. Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1), 
dass der Beschwerdeführer einzig rügt, der gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG (SR 172.021) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 400.- stehe in keinem Verhältnis zum Streitwert von Fr. 250.-, 
dass er damit offensichtlich nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz Art. 63 Abs. 4 VwVG bundesrechtswidrig angewendet hat (Art. 41 Abs. 2 BGG), 
dass abgesehen davon der Vorschuss der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten entspricht, somit die Höhe der nachmaligen Gerichtsgebühr nicht präjudiziert (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 3 zu Art. 62 BGG), 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. September 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler