8C_297/2010 02.06.2010
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_297/2010 
 
Urteil vom 2. Juni 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2009. 
 
In Erwägung, 
dass M.________ mit Eingabe vom 7. April 2010 Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. Oktober 2009 erhoben hat, 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2010 aufgefordert hat, bis spätestens am 27. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, 
 
dass die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung zufolge nicht möglicher Zustellung an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), 
 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, 
 
dass dem Beschwerdeführer daher gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 18. Mai 2010 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 7. Mai 2010), 
 
dass diese wiederum als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung zufolge erneut nicht möglicher Zustellung ebenfalls an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG ebenso als zugestellt gilt, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 7. Mai 2010) nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Juni 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz