5A_75/2023 09.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_75/2023  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Genehmigung der Scheidungs-vereinbarung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2022 (LC220017-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1971; Beschwerdegegner) heirateten am xx.xx. 2008. Aus der Ehe ging der im Februar 2008 geborene Sohn C.A.________ hervor.  
 
A.b. Mit Teilurteil vom 25. Oktober 2021 schied das Bezirksgericht Meilen die Ehe. Am 2. November 2021 einigten sich die Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung und am 10./15. Dezember 2021 unterzeichneten sie die definitive Fassung der Scheidungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich B.A.________ unter anderem namentlich im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 1'750'000.-- und dazu, bis spätestens 31. Januar 2022 einen Finanzierungsnachweis vorzulegen.  
Am 18. Februar 2022 legte B.A.________ eine Finanzierungszusage der Bank D.________ über Fr. 1'250'000.-- vor und erklärte, die Bank sei zu einer weitergehenden Finanzierung der Ausgleichszahlung nicht bereit, da sie die von ihm im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung übernommene Liegenschaft in U.________ tiefer bewerte als die Parteien. Angesichts dieses Umstands erkläre er den Rücktritt von der Scheidungsvereinbarung bzw. erweise sich diese als unangemessen und könne nicht genehmigt werden. 
 
A.c. In der Verfügung vom 24. Februar 2022 nahm das Bezirksgericht Vormerk, dass die Ehe rechtskräftig geschieden worden sei, und mit Urteil desselben Datums stellte es den Sohn soweit hier interessierend unter die alleinige Sorge der Mutter und genehmigte die Scheidungsvereinbarung vom 10./15. Dezember 2021.  
 
B.  
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 (A.A.________ eröffnet am 29. Dezember 2022) trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von B.A.________ gegen die Verfügung vom 24. Februar 2022 erhobene Berufung nicht ein, hob indes das Urteil von demselben Datum auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens über die Nebenfolgen der Scheidung und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Januar 2023 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 22. Dezember 2022, soweit dieser seinerseits das Urteil des Bezirksgerichts aufhebt, sowie die Genehmigung der Scheidungskonvention vom 10./15. Dezember 2022. Sodann ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 [einleitend] mit Hinweisen). 
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Genehmigung einer Vereinbarung betreffend die Nebenfolgen einer Scheidung (Obhutszuteilung, pauschale Abgeltung Kinderunterhalt, Güterrecht usw.) und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen, wie vorliegend einer angefochten ist, schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die wie hier nicht die Zuständigkeit der Gerichte oder Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) betreffen, nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2) oder gehe bereits unzweifelhaft aus dem angefochtenen Entscheid und aus der Natur des Falles hervor (BGE 133 III 629 E. 2.4.2).  
Die Beschwerdeführerin erachtet die Beschwerde in Zivilsachen mit Blick auf beide Varianten von Art. 93 Abs. 1 BGG als zulässig. Hierzu ist festzuhalten, was folgt: 
 
2.2.  
 
2.2.1. Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG setzt im Sinne zweier kumulativer Bedingungen voraus, dass (erstens) das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein für allemal ein Ende setzen könnte, falls es der Rechtsauffassung der Beschwerde führenden Partei folgt, und dass sich damit (zweitens) ein langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f.). Die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid aus prozessökonomischen Gründen selbständig anzufechten, stellt eine Ausnahme dar, die restriktiv auszulegen ist (BGE 134 III 426 E. 1.3.2). Dies gilt umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, denn sie können ihn mit dem Endentscheid überprüfen lassen, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 5A_370/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1). Die Beschwerde führende Partei muss detailliert aufzeigen, welche Tatsachen noch umstritten sind und unter Angabe der Fundstelle nachweisen, welche Beweismittel im kantonalen Verfahren bereits angerufen wurden bzw. welche beantragten Beweismassnahmen noch getroffen werden müssen und inwiefern letztere weitläufig und teuer sind (vgl. Urteile 4A_344/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 1.2; 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.3, nicht publiziert in: BGE 139 III 411).  
 
2.2.2. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde das Scheidungsverfahren der Parteien beenden und damit sofort einen Endentscheid herbeiführen.  
Im Hinblick auf das weitere Erfordernis des Vermeidens eines langwierigen oder kostspieligen Beweisverfahren geht aus dem Entscheid des Obergerichts hervor, dass das Bezirksgericht bei Rückweisung der Angelegenheit das Scheidungsverfahren fortsetzen müsse, da die Parteien nicht zwei Mal Gelegenheit gehabt hätten, sich vollumfänglich zum Streitgegenstand zu äussern. Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, die Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen würde unter diesen Umständen eine erhebliche Ersparnis an Zeitaufwand und Kosten bedeuten. An anderer Stelle führt sie jedoch auf, das Obergericht habe zu Unrecht festgestellt, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden sei. Das Hauptverfahren sei abgeschlossen gewesen. Nach dieser zweiten Darstellung wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, detailliert darzulegen, welche Tatsachen nach Abschluss des Hauptverfahrens noch umstritten und welche Beweismassnahmen noch zu ergreifen und inwiefern letztere weitläufig und teuer wären. Dies hätte sie angesichts der Unklarheit im Zusammenhang mit den neben dem Wert der Liegenschaft in U.________ (vgl. vorne Bst. A.b) weiter umstrittenen Tatsachen und der daraus fliessenden Schlussfolgerung, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht nicht geradezu in die Augen springt, auch tun müssen. Da sie dies unterlassen hat, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG nicht dargetan. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, weil bei Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids die Gefahr bestehe, dass ein zwischenzeitlich gegen den Beschwerdegegner verfügter Arrest - dieser betrifft die Liegenschaft in U.________ - wieder aufgehoben werden könnte. Damit bestehe das Risiko einer Verminderung des Vollstreckungssubstrats, worin ein Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG liege.  
Dies vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Finanzierungsnachweis für die in der Scheidungsvereinbarung vorgesehene Ausgleichszahlung (vgl. vorne Bst. A.b) angibt, beim Beschwerdegegner handle es sich um eine vermögende Person und er könne den durch die Bank nicht gedeckten Betrag von Fr. 500'000.-- ohne weiteres aus seinem Vermögen bezahlen. Ebenso ist in der Scheidungsvereinbarung, wie bereits das Obergericht bemerkt, für den Kindesunterhalt eine Kapitalabfindung vorgesehen. Selbst wenn, wie allerdings weitgehend appellatorisch geltend gemacht ist, der Beschwerdegegner die Liegenschaft in U.________ bei Aufhebung des Arrests verschenken oder verkaufen könnte, ist damit nicht ausreichend dargetan, dass die Beschwerdeführerin künftig zu Verlust kommen könnte. Unbesehen darum, ob in der vorgetragenen Verminderung des Haftungssubstrats ein Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG liegen kann (vgl. allgemein BGE 144 III 475 E. 1.2), vermag die Beschwerdeführerin im konkreten F all daher das Vorliegen eines solchen nicht aufzuzeigen. 
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der Beschwerdegegner in der Hauptsache nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und für das Verfahren um aufschiebende Wirkung unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber