6B_790/2022 15.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_790/2022  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
2. B.C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Mehtap Giunuzoglu, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (versuchte schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Mai 2022 (UE210301-O/U/MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ erstattete am 10. März 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen B.C.________ Strafanzeige wegen versuchter schwerer Körperverletzung (eventualiter einfache Körperverletzung; subeventualiter Tätlichkeiten).  
 
A.b. Der Anzeige von A.________ liegt ein sich am 20. Februar 2021 in U.________ zugetragener Vorfall zu Grunde, bei welchem es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem ihm zuvor gänzlich unbekannten B.C.________ gekommen ist. Letzterer hat aufgrund der Auseinandersetzung vom 20. Februar 2021 seinerseits Anzeige gegen A.________ erstattet. Ursprung des fraglichen Streits sei laut Strafanzeige ein seit längerem bestehender Konflikt zwischen der Familie A.________ und der Familie E.________, welche neben dem Wohnort von B.C.________ ein Blumengeschäft betreibe.  
 
A.c. A.________ wirft B.C.________ zusammengefasst vor, ihn zunächst beschimpft und danach tätlich angegriffen zu haben. Kurze Zeit vor dem Angriff habe B.C.________ ihn nur wenige Hausnummern vom Tatort entfernt beim Rauchen beobachtet. Es scheine so, als sei B.C.________ von einer Drittperson, mutmasslich von F.E.________, über seinen Standort informiert worden. Als er (A.________) B.C.________ auf sein auffälliges Verhalten angesprochen habe, habe sich B.C.________ unaufgefordert genähert und einen zuvor bereitgestellten Baseballschläger behändigt. Mit diesem Schläger in der Hand sei B.C.________ auf ihn zugegangen und habe ihn angegriffen, woraufhin er auf dem Boden zu liegen gekommen sei. In der Folge habe B.C.________ ihn so fixiert, dass er nicht habe entkommen können. Während dieses Tathergangs habe B.C.________ ihm mehrere Verletzungen zugefügt. An den genauen Ablauf könne er sich aufgrund des Schocks zwar nicht erinnern; B.C.________ habe ihn mit dem Baseballschläger aber wohl mindestens einmal in Richtung Kopf geschlagen.  
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte mit Verfügung vom 23. September 2021 das Strafverfahren gegen B.C.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung sowie subeventualiter Tätlichkeiten, ein.  
 
 
B.b. Die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2021 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2022 ab.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2021 sei gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.C.________ fortzuführen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und - kumulativ - ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer "Zivilansprüche" auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR.  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.1; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit Arzt- und Heilungskosten sowie Genugtuungsansprüchen infolge des von ihm angeblich als Folge der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 erlittenen Körperverletzungen. Aufgrund der Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Straftatbestände ergibt sich hinreichend, dass sich der Entscheid auf mögliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beziehen kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) ist damit Genüge getan.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Indem die Vorinstanz die Einstellungsverfügung geschützt habe, obgleich die Beschwerdegegnerin 1 die Begründungspflicht missachtet habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.  
 
2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie stellt fest, der Einstellungsverfügung lasse sich insbesondere entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung als nicht anklagegenügend erstellbar erachtet habe, da sich dieser lediglich auf die ihrer Auffassung nach vagen bzw. unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Vaters stütze. Die Vorinstanz folgert, der Beschwerdeführer sei anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres in der Lage gewesen, ein Rechtsmittel zu ergreifen und dieses ausführlich zu begründen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 der Argumentation des Beschwerdeführers materiell nicht gefolgt sei, verletze dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie die Einstellungsverfügung geschützt habe, obgleich die Beschwerdegegnerin 1 die Begründungspflicht missachtet habe, als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Beschluss, mit dem die Abweisung seiner Beweisanträge durch die Beschwerdegegnerin 1 geschützt wurde. Er rügt in diesem Zusammenhang neben der Missachtung von Art. 318 Abs. 2 StPO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) sowie des Verfolgungszwangs (Art. 7 StPO). Die Erhebung der Anrufranddaten zwischen dem Beschwerdegegner 2, F.E.________, G.E.________, H.E.________ sowie D.C.________ sei erforderlich. Auch die Hausdurchsuchung beim Beschwerdegegner 2 sowie die Einvernahmen von G.E.________ und H.E.________ hätten zur Aufklärung der sachlich indizierten Beteiligung in irgendwelcher Form und somit die Beweggründe für die Bereitstellung und Verwendung eines Baseballschlägers durch den Beschwerdegegner 2 wesentlich beigetragen. Schliesslich inkriminiere ihn das von der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 aufgenommene Video in voller Länge, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit eine gekürzte Version eingereicht worden sei (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2).  
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 sowie vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). 
 
3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 142 II 218 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2).  
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO durch die Beschwerdegegnerin 1 und weist die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisabnahmen ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung ab. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür der Vorinstanz darzulegen. Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit den Anrufranddaten darauf hin, gegen eine Anstiftung des Beschwerdegegners 2 durch die Familie E.________ spreche bereits der Umstand, dass die Auseinandersetzung auf der Treppe bzw. dem Vorplatz der vom Beschwerdegegner 2 bewohnten Liegenschaft stattgefunden habe und es gar nicht erst zu einem Aufeinandertreffen gekommen wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht dort angehalten, um den Beschwerdegegner 2 zur Rede zu stellen. Mit diesem Argument der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und beschränkt sich vielmehr darauf, seine Argumentationslinie hinsichtlich einer Anstiftungshandlung der Familie E.________ vorzutragen. Dies gilt auch hinsichtlich der beantragten Hausdurchsuchung und Einvernahmen. Die Vorinstanz weist im Hinblick auf diese Beweisanträge darauf hin, dass keine Hinweise auf ein geplantes Vorgehen oder gar Anstiftung des Beschwerdegegners 2 durch die Familie E.________ bestünden. Auf diese Begründung der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer wiederum nicht ein und vermag in dieser Hinsicht keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen, zumal aufgrund der Aussagen der Beteiligten das Dasein eines Baseballschlägers an der Auseinandersetzung erstellt ist. Schliesslich kann der Vorinstanz auch hinsichtlich der Edition einer angeblich unvollständigen Videosequenz keine Willkür vorgeworfen werden. Allein die Tatsache, dass mit dem standardmässig in jedem iPhone zur Verfügung gestellten Editor die Möglichkeit besteht, ein Video zu schneiden, vermag die Annahme der Vorinstanz, es bestünden keine Hinweise dafür, dass bei der Polizei ein unvollständiges (manipuliertes) Video eingereicht worden sei, nicht als willkürlich auszuweisen, insbesondere als die Vorinstanz die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 als einleuchtend erachtet, wonach sie die Aufnahme auf Aufforderung des Beschwerdeführers beendet und sogleich die Polizei angerufen habe und ein zeitgleiches Filmen und Telefonieren nicht möglich sei.  
Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz willkürlich die antizipierte Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin 1 geschützt und die Beweisanträge des Beschwerdeführers in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hätte. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 308 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO und des Grundsatzes "in dubio pro duriore", indem die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen sei.  
 
4.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).  
 
4.2.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).  
Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2).  
 
4.2.3. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3).  
 
4.3. Angesichts des Aussageverhaltens des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Eingeständnis, von seinem Blinkwinkel aus den Schlag mit dem Baseballschläger nicht habe einschätzen können, ist es nicht willkürlich, einen vom Beschwerdegegner 2 beabsichtigten Schlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers als nicht erstellt zu betrachten, insbesondere als auch der Beschwerdeführer selber nicht einmal behauptete, er sei vom Baseballschläger am Kopf getroffen worden. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellen lässt. Zwar bringt der Beschwerdeführer zurecht vor, dass das Verletzungsbild bei versuchter Körperverletzung unterschiedlich sein kann, allerdings lassen sich aus den im ärztlichen Bericht festgestellten Verletzungen keine hinreichenden Rückschlüsse auf einen (beabsichtigten) Schlag mit dem Baseballschläger ziehen. Ebensowenig ergeben sich Anhaltspunkte für einen (beabsichtigten) Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Beschwerdeführer bzw. dessen Kopf aus den Aussagen des Zeugen I.________, nachdem er keine Sicht auf die Geschehnisse hatte. Es kann daher offengelassen werden, ob die Vorinstanz dessen Aussagen zu Unrecht nicht als objektives Beweismittel bezeichnet hat.  
Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer mit keinem seiner Einwendungen durchzudringen. Seine Rüge, die Vorinstanz gehe willkürlich von einer klaren Beweislage aus, erweist sich als unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin