4A_320/2023 21.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_320/2023  
 
 
Urteil vom 21. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Simon Holzer und Marcel C. Steinegger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andri Hess und Rechtsanwältin Dr. Angelika Murer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Patentrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. Mai 2023 (O2021-006, O2021_015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Deutschland ist Inhaberin der schweizerischen/liechtensteinischen Teile der europäischen Patente EP www, EP xxx und EP yyy (alle zusammen: Streitpatente).  
Diese drei Patente gehören zu derselben Patentfamilie, zurückgehend auf die internationale Anmeldung WO zzz. Sie schützen Portionskapseln zur Herstellung eines Getränks mit einer als Barcode ausgestalteten Kennung. 
 
A.b. Die B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ vertreibt unter der Marke X.________ folgende Portionskapseln:  
 
 
 
Die X.________-Portionskapseln weisen auf der Rückseite des Flansches eine Kennung auf. Diese Kennung setzt sich aus 140 Segmenten (Winkelbereichen) zusammen. Jeder Winkelbereich hat eine Winkelweite von 2.5714° (360°/140). Ein Winkelbereich ist entweder reflektierend (weiss) oder nicht reflektierend (schwarz). Während der Kaffeezubereitung wird die Kennung von der Kaffeemaschine ausgelesen und interpretiert. 
 
B.  
 
B.a. Am 26. August 2021 reichte die Klägerin beim Bundespatentgericht eine Patentverletzungsklage ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen X.________-Portionskapseln fielen in den Schutzbereich der Streitpatente.  
Sie stört sich unter anderem an der Kennung der X.________-Portionskapseln, welche sie in der vorinstanzlichen Replik wie folgt beschrieb: 
 
"die Kennung [ist] ein Barcode und [besteht] insbesondere aus dunklen und hellen Strichen unterschiedlicher Breite und [ist] an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen; insbesondere auf einem Ringkranz um das Basiselement herum, beispielsweise wie in der folgenden Abbildung (Ansicht von oben auf die der Membran abgewandte Seite der Portionskapsel) : 
 
 
 
..." 
Die Klägerin stellte erstens verschiedene Unterlassungsbegehren und beantragte zusammengefasst, der Beklagten sei zu verbieten, die X.________-Portionskapseln in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen. 
Sie ersuchte zweitens um Auskunft und Rechnungslegung über die mit dem Verkauf der X.________-Portionskapseln erzielten Umsätze sowie über Lieferanten und gewerbliche Abnehmer. 
Drittens begehrte die Klägerin die Bezahlung von Schadenersatz. 
Viertens verlangte sie die Vernichtung der sich im Besitz der Beklagten befindlichen X.________-Portionskapseln. 
 
B.b. Die Beklagte trug auf Klageabweisung an. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die X.________-Portionskapseln die Streitpatente nicht verletzten. Ohnehin seien die Streitpatente wegen unzulässigen Änderungen, mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig. Ferner erhob sie eine Eventualwiderklage auf Erteilung einer Zwangslizenz.  
 
B.c. Am 23. Januar 2023 erstattete Patentrichter Tobias Bremi ein Fachrichtervotum.  
 
B.d. Mit Urteil vom 11. Mai 2023 wies das Bundespatentgericht die Klage mangels Eingriff in den Schutzbereich der Streitpatente ab. Die Frage, ob die Streitpatente rechtsbeständig sind, liess es offen. Die Eventualwiderklage erachtete es als hinfällig.  
 
C.  
Die Klägerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Bundespatentgerichts sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Klägerin replizierte, worauf die Beklagte eine Duplik eingereicht hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (vgl. Art. 72 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG) des Bundespatentgerichts (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. e BGG unabhängig vom Streitwert. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5).  
 
2.2. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt wiederholt, das Bundespatentgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt. 
Sie begründet ihre Gehörskritik im Kern jeweils damit, dass das Bundespatentgericht ihrer Rechtsauffassung beziehungsweise ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht folgte. Dies stellt indes von vornherein keine Gehörsverletzung dar. 
 
4.  
Vor Vorinstanz war umstritten, ob die X.________-Portionskapseln in den Schutzbereich der Streitpatente fallen. 
 
4.1. Die drei Streitpatente schützen Portionskapseln mit einer Kennung. Gemäss den Patentansprüchen muss diese Kennung ein "Barcode" sein. Kontrovers ist, ob die Kennung auf der Rückseite des Flansches der X.________-Portionskapseln (140 schwarze oder weisse Winkelbereiche à je 2.5714°; vgl. Sachverhalt Bst. A.b) einen Barcode im Sinne der Streitpatente darstellt.  
 
4.2. Das Bundespatentgericht hielt nach eingehender "normativer" Auslegung der Ansprüche der Streitpatente und gestützt auf das Verständnis des massgebenden Fachmanns fest, dass "jede Abbildungsvorschrift, die Striche und Lücken zur Übermittlung von Information verwendet", ein anspruchsgemässer Barcode sei. Darunter falle auch die Kennung der X.________-Portionskapseln. Insoweit stimmt das angefochtene Urteil mit dem Fachrichtervotum vom 23. Januar 2023 überein.  
Indes - so führte die Vorinstanz im Gegensatz zum Fachrichtervotum aus - würden die Parteien "abweichend davon und übereinstimmend" von einem anderen Verständnis des Begriffs "Barcode" ausgehen. Sie seien nämlich einhellig der Meinung, dass "binäre Streifencodes mit einem Zeichenvorrat von nur zwei Zeichen" (sogenannte Bitcodes oder Binärcodes) keine Barcodes gemäss den Patentansprüchen zeigten. Die Parteien hielten beide dafür, dass ein Barcode im Sinne der Ansprüche "zwingend die Breite der Striche und Lücken zur Übermittlung von Informationen verwenden" müsse. Das Gericht sei an diese übereinstimmende Anspruchsauslegung der Parteien gebunden (dazu nachstehende Erwägung 5). 
 
4.3. Zur Frage, ob die angegriffene Ausführungsform in den so definierten Schutzbereich falle, erwog das Bundespatentgericht was folgt:  
Die Kennung der X.________-Portionskapseln gebe einen Bitcode wieder, indem die einzelnen Segmente (Winkelbereiche) entweder schwarz oder weiss gehalten seien (für die arabischen Ziffern 0 und 1). Die Vorinstanz illustriert dies mit folgendem Beispiel, das die Information "001101001000" zum Ausdruck bringe: 
 
 
 
Werde eine Information codiert, bei der mehrere Nullen oder Einsen aufeinanderfolgten, erschienen die Winkelbereiche jeweils als breitere Balken oder Lücken. Durch die Breite der Balken und Lücken als solche werde aber keine Information vermittelt. Die Information ergebe sich einzig durch die Färbung eines jeden einzelnen Winkelbereichs in weiss oder schwarz (reflektierend oder nicht reflektierend). Die durch einen Winkelbereich offenbarte Information sei mit anderen Worten unabhängig von der mittels des vorangehenden Winkelbereichs vermittelten Information (dazu nachstehende Erwägung 6). 
 
4.4. Da mithin - so fasste das Bundespatentgericht zusammen - die Breite der Striche und Lücken nicht zur Übermittlung von Information verwendet werde respektive der Code nur aus zwei Zeichen bestehe, handle es sich bei der Kennung auf der Rückseite des Flansches der X.________-Portionskapseln nicht um einen anspruchsgemässen Barcode im Sinne der unter den Parteien unstrittigen Auslegung. Die angegriffene Ausführungsform greife nicht in den Schutzbereich der Streitpatente ein und die Klage sei abzuweisen (dazu nachstehende Erwägung 7).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den sachlichen Geltungsbereich der Streitpatente hinsichtlich des Merkmals "Barcode" fehlerhaft bestimmt zu haben. 
 
5.1. Der sachliche Geltungsbereich beziehungsweise Schutzbereich eines Patents bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 2 PatG (SR 232.14) respektive Art. 69 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2), nach den Patentansprüchen. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG beziehungsweise Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 147 III 337 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das Gericht im Patentverletzungsprozess an eine von den Parteien übereinstimmend vertretene Anspruchsauslegung gebunden ist.  
 
5.2.1. Patentansprüche sind nicht - wie etwa vertragsbezogene Willenserklärungen - subjektiv an einen bestimmten Adressaten gerichtet, sondern objektiv darauf ausgelegt, ein absolutes Recht mit Defensivwirkung gegenüber allen Unbefugten zu begründen. Die absolute Normwirkung setzt dabei ein einheitliches Verständnis des vorbehaltenen Machtbereichs voraus; darüber hinaus verlangt das der Rechtssicherheit verpflichtete Bestimmtheitsgebot einen für die Ausgeschlossenen erkennbaren, anhand fassbarer Kriterien feststellbaren Herrschaftsraum. Die Patentansprüche sind daher im Allgemeinen nicht empirisch, sondern normativ auszulegen. Normative Auslegung ist Teil der Rechtsfindung (BGE 147 III 337 E. 6.2 mit Hinweisen; auch Urteil 4A_142/2011 vom 31. Mai 2011 E. 1.3 und grundsätzlich EUGÈNE BRUNNER, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht - eine Spätlese, sic! 4/1998 S. 355; HANS PETER WALTER, Zwischen Skylla und Charybdis - zur Auslegung der Patentansprüche nach Art. 69 EPÜ, GRUR 1993 S. 349-352).  
Der Umstand, dass die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen aus Sicht des Fachmanns auszulegen sind, ändert nichts am Grundsatz der normativen Auslegung, die vom Bundesgericht als Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann. Vorbehalten bleiben Einzelfälle, in denen die Auslegung eines Patentanspruchs auf tatsächlichen Feststellungen beruht - wie etwa dem Verständnis eines Fachausdrucks in einer bestimmten Branche oder spezifischen technischen Verhältnissen -, an die das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG gebunden ist (BGE 147 III 337 E. 6.2). 
 
5.2.2. Im Zivilverfahren entscheiden die Parteien, worüber gestritten wird, konkret über welchen Sachverhalt (vgl. Art. 55 ZPO) und über welche Begehren (vgl. Art. 58 ZPO). Es ist prozessualer Reflex der Privatautonomie, dass die Parteien das Prozessthema bestimmen. Dies gilt zumal im Patentverletzungsprozess und mit Bezug auf Patentansprüche. So hat die Patentinhaberin anzugeben, auf welches Patent und welche Patentansprüche sie ihre Patentverletzungsklage stützt, und es steht ihr namentlich frei, den Patentanspruch im Prozess "verbal" ("inter partes") einzuschränken, mit der Folge, dass das Gericht die Verletzungsklage auf der Basis des verbal eingeschränkten Anspruchs prüft (vorausgesetzt, die Einschränkung wurde in prozessual zulässiger Weise erklärt, vgl. BGE 146 III 416 E. 4.1-4.3 und 5.3, 55 E. 2.5; Urteil 4A_511/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3).  
Vor diesem Hintergrund ist es nur konsequent, dass die Parteien die Interpretation einzelner Merkmale eines Patentanspruchs prozessual ausser Streit stellen können. Sind sie sich in einem Patentverletzungsverfahren über die Auslegung eines Anspruchsmerkmals einig, hat sich das Gericht diesem Verständnis zu unterwerfen. Es ist nicht Aufgabe der Justiz, eine Kontroverse über das Verständnis eines Patentanspruchs zu entfachen, wo es keine gibt. Zur - wie erwähnt: normativen - Auslegung eines Patentanspruchs hat der Richter nur dann und insoweit zu schreiten, als eine Uneinigkeit über die Auslegung an ihn herangetragen wird. Dies hat das Bundespatentgericht zu Recht erkannt. 
Das Auslegungsergebnis, zu dem das Gericht gestützt auf übereinstimmende prozessuale Parteivorbringen gelangt, wirkt dementsprechend allein zwischen den Parteien (inter partes) im hängigen Verfahren. Über den Schutzbereich des Patents im Allgemeinen mit Bezug auf andere Personen oder Fälle ist damit nichts gesagt. 
 
5.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Patentverletzungsprozess eine gerichtliche Bindung an eine von den Parteien übereinstimmend verfochtene (und damit unstrittige) Anspruchsauslegung besteht.  
 
5.3. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zu Recht von einer übereinstimmenden Lesart des Merkmals "Barcode" ausgegangen ist.  
 
5.3.1. Das Bundespatentgericht stellte ein gemeinsames Verständnis des Merkmals "Barcode" fest, und zwar dahingehend, dass binäre Streifencodes mit einem Zeichenvorrat von lediglich zwei Zeichen (Bitcodes; Binärcodes) keine Barcodes im Sinne der Streitpatente seien.  
So habe die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften vor Bundespatentgericht - unter anderem unter der Überschrift "Anspruchsauslegung" - ausdrücklich und an verschiedenen Stellen erklärt, dass ein Bitcode kein Barcode sei, da ein Barcode zwingend die unterschiedliche Breite der Striche und Lücken zur Übermittlung von Information verwende. Die Beschwerdegegnerin habe sich diesem Verständnis angeschlossen. 
 
5.3.2. Die Beschwerdeführerin ist hiermit nicht einverstanden. Sie habe vor Bundespatentgericht nicht argumentiert, dass Bitcodes keine Barcodes seien. Vielmehr habe sie in den Rechtsschriften dargelegt, dass "Barcodes eine Untergruppe der Bitcodes" bildeten, dass "jeder Barcode grundsätzlich auch ein Bitcode" sei und dass sich die beiden Begriffe folglich nicht ausschlössen.  
 
5.3.3. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin verfängt nicht:  
Die Frage, welche rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen die Parteien im bundespatentgerichtlichen Verfahren gemacht haben und wie diese zu verstehen sind, betrifft den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Entsprechend kann das Bundesgericht die vorinstanzliche (Tatsachen-) Feststellung, die Parteien hätten sich im Prozess über die Bedeutung des Anspruchsmerkmals "Barcode" geeinigt, nur unter Willkürgesichtspunkten überprüfen (Erwägung 2.1). 
Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem erläutert, ein Barcode zeichne sich dadurch aus, dass "die Balken, mit denen optische Informationen dargestellt werden können, zwingend unterschiedliche Breiten" aufwiesen, und weiter, dass "Striche bzw. Balken unterschiedlicher Dicke [...] für einen Barcode zwingend erforderlich" seien. Sie schilderte ferner, dass "ein Barcode aus Balken unterschiedlicher Breite aufgebaut" und die "unterschiedliche Strichbreite [...] das Wesen eines Barcodes" sei. Sie verwies ausserdem auf ein Gutachten, wonach bei einem Barcode "mehr als zwei verschiedene optisch erfassbare und beim Lesen des Barcodes auswertbare Elemente bzw. Zeichen verwendet werden, nämlich - neben Lücken - insbesondere Striche mit entweder zwei verschiedenen Breiten (Zweibreitencodes) oder Striche mit mehr als zwei verschiedenen Breiten (Mehrbreitencodes) ". Die Beschwerdegegnerin pflichtete diesem Verständnis bei. 
Es erscheint zumindest nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz mit Blick auf diese Ausführungen auf ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien schloss, wonach ein Streifencode mit einem Zeichenvorrat von lediglich zwei Zeichen kein Barcode im Sinne der Streitpatente sei. Dieser Befund findet eine Stütze in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin. Diese unterbreitet dem Bundesgericht nun zwar eine andere Interpretation ihrer vorinstanzlichen Darlegungen, und sie wiederholt namentlich ihre Ausführungen in Klage und Replik, in denen sie erläutert habe, weshalb sämtliche Barcodes binäre Codes seien: Die unterschiedlich breiten Striche und Lücken von Barcodes setzten sich nämlich aus "Päckchen" (also einem Vielfachen) des schmalsten Elements eines Barcodes zusammen. Dieses schmalste Element sei binär codiert (schwarz oder weiss). Daraus folge, dass auch breitere Elemente letztlich auf einer binären Codierung beruhten. Die Beschwerdeführerin mag dies im vorinstanzlichen Verfahren tatsächlich so vorgetragen haben. Indes weist sie damit allein die bundespatentgerichtlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt - übereinstimmendes Verständnis der Parteien dahingehend, dass binäre Streifencodes mit einem Zeichenvorrat von lediglich zwei Zeichen keine anspruchsgemässen Barcodes sind - nicht als geradezu willkürlich aus (vgl. Erwägung 2.2). Daran ändert auch nichts, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat, man sei sich "bei der Definition des Barcodes eben nicht einig". 
 
5.4. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin die Auslegung der Patentansprüche nicht. Sie stört sich einzig daran, dass das Bundespatentgericht "die rechtliche Situation im angefochtenen Entscheid diametral anders einschätzt als der Fachrichter". Die Vorinstanz habe es unterlassen, "ihre Kehrtwendung gegenüber dem Fachrichtervotum" zu begründen.  
Diese Kritik ist unbegründet. Das Bundespatentgericht hat einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen (abweichendes übereinstimmendes Parteiverständnis) nicht auf die objektive, auch im Fachrichtervotum vertretene Interpretation des Begriffs "Barcode" abzustellen sei. Inhaltlich bindet das Fachrichtervotum das Bundespatentgericht ohnehin nicht (Urteile 4A_581/2020 vom 26. März 2021 E. 4.3; 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 10.3.3, nicht publ. in: BGE 146 III 403). 
 
5.5. Nach dem Gesagten hat das Bundespatentgericht den Schutzbereich der Streitpatente bundesrechtskonform bemessen. Sein Schluss, ein Streifencode mit einem Zeichenvorrat von nur zwei Zeichen sei gemäss dem übereinstimmenden Parteiverständnis kein anspruchsgemässer Barcode, hält der (beschränkten) bundesgerichtlichen Überprüfung stand.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin erhebt eine weitere Rüge: Selbst wenn der Schutzbereich im bundespatentgerichtlichen Sinne definiert werde, fielen die X.________-Portionskapseln nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Streitpatente. Im Einzelnen:  
 
6.2. Das Bundespatentgericht erwog - wie erwähnt (Erwägung 4.3) -, die 140 Winkelbereiche seien je entweder schwarz oder weiss. Jeder dieser 140 Winkelbereiche werde von der Kaffeemaschine optisch einzeln ausgelesen und als Ziffer 0 oder als Ziffer 1 interpretiert. Mehrere unmittelbar nebeneinanderliegende Winkelbereiche würden visuell als breitere Balken oder Lücken erscheinen. Dies ändere aber nichts daran, dass der Zeichenvorrat des Codes nur aus zwei Zeichen bestehe, nämlich schwarzen Flächen und weissen Flächen. Die Breite der Balken und Lücken als solche übermittle keine Information. Die "durch jedes Winkelsegment vermittelte Information [sei] unabhängig von der vom vorangehenden Winkelsegment codierten Information". Folglich handle es sich um einen Bitcode und nicht um einen anspruchsgemässen Barcode. Die geltend gemachten Patentansprüche seien nicht verletzt.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Meinung, die Kennung der X.________-Portionskapseln weise "mehr als zwei Codiersymbole" auf und sei daher in jedem Fall ein Barcode. Die mit dem Code vermittelte Information hänge nicht nur von der Färbung der Winkelbereiche (schwarz oder weiss) ab, sondern auch von der Breite der sich daraus ergebenden schwarzen und weissen Balken. Sie verweist auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Triplik, wo sie ein Beispiel nannte: Eine Abfolge mehrerer gleicher Informationen (etwa: 1 - 1 - 1 - 1) ergebe einen breiten Balken gleichfarbiger Winkelbereiche (in diesem Beispiel: ein weisser Balken bestehend aus vier weissen Winkelbereichen). Die Codierung unterschiedlicher Informationen (etwa: 1 - 1 - 0 - 0) führe zu vergleichsweise schmäleren Balken (in diesem Beispiel: ein weisser Balken bestehend aus zwei weissen Winkelbereichen und ein schwarzer Balken bestehend aus zwei schwarzen Winkelbereichen). Es sei "offensichtlich, dass die Abfolge der Einsen und Nullen [...] gerade von der unterschiedlichen Breite der verwendeten Striche und Balken abhängt".  
Das Bundespatentgericht hat diese Deutung überzeugend widerlegt, indem es von zwei entscheidenden Prämissen ausging: (i) Der Breite der Balken als solcher ist keine Information zugeordnet. (ii) Jeder Winkelbereich repräsentiert für sich einen Wert - 0 oder 1 - und behält diesen Wert unabhängig davon, welche Information die angrenzenden Winkelbereiche darstellen. Es ist der Sache inhärent, dass bei aufeinanderfolgenden gleichfarbigen Flächen ein breiterer Balken entsteht. Demgemäss weist die Kennung weisse und schwarze Balken unterschiedlicher Breite auf, die je einem Mehrfachen eines Winkelbereichs entsprechen. Je länger ein Balken, umso länger die Abfolge der gleichen codierten Information. Jeder Winkelbereich kann und wird indes isoliert verstanden, indem er entweder die Ziffer 0 oder die Ziffer 1 abbildet. Bei dieser Ausgangslage erscheint ohne Weiteres einleuchtend, dass der Code der Beschwerdegegnerin lediglich zwei Zeichen verwendet. Die angegriffene Ausführungsform erfüllt demnach das Merkmal "Barcode" der Streitpatente nicht, setzt dieses doch einen Streifencode mit einem Zeichenvorrat von mehr als zwei Zeichen voraus. Die bundespatentgerichtliche Folgerung, die geltend gemachten Patentansprüche seien nicht verletzt, ist nicht zu beanstanden. 
 
6.4. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin die Kennung der X.________-Portionskapseln in der internen und externen Kommunikation als "Barcode" bezeichne, und zwar sowohl in der Werbung als auch in technischen Dokumenten wie der Druckspezifikation. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese Tatsache und leitet daraus ab, dass die streitgegenständliche Kennung selbst nach Auffassung der Beschwerdegegnerin in den Schutzbereich der geltend gemachten Patentansprüche falle.  
Das Bundespatentgericht hielt dazu was folgt fest: Die Verwendung einer anderen Terminologie als jene im Patentanspruch führe nicht aus dem Schutzbereich eines Patents hinaus. Umgekehrt führe der Gebrauch eines im Patentanspruch vorkommenden Begriffs nicht in den Schutzbereich des Anspruchs hinein, wenn die damit bezeichnete Vorrichtung die anspruchsgemässen strukturellen und/oder funktionalen Eigenschaften nicht aufweise. Eine Patentverletzung entstehe nicht dadurch, dass die Beschwerdegegnerin einen Bitcode ausserhalb der patentrechtlichen Diskussion als Barcode ausgebe. 
Dies trifft zu: Das Patent gibt ein Ausschliesslichkeitsrecht an der (gewerbsmässigen) Benützung einer Erfindung (vgl. Art. 8 und 66 PatG), regelt aber grundsätzlich nicht die (sprachliche) Terminologie, mit der ein Produkt intern bezeichnet oder extern beworben wird. Entscheidend ist einzig, ob sich die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre der Erfindung zunutze macht und die Merkmale des Patentanspruchs (Art. 51 PatG) verwirklicht, sei es unmittelbar oder durch Äquivalente. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Die X.________-Portionskapseln greifen nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Streitpatente ein. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die hier zur Diskussion stehende Kennung in der internen und externen Kommunikation als "Barcode" bezeichnet hat, stösst diesen Schluss nicht um, und zwar auch nicht vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall "die Frage der Patentverletzung gerade nicht nach normativ-objektiven Kriterien geprüft wird, sondern basierend auf den rein subjektiven Äusserungen der Parteien und einem darauf aufbauenden angeblichen Parteiverständnis". 
 
6.5. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit auch in diesem Punkt nicht, das vorinstanzliche Urteil als rechtsfehlerhaft auszuweisen. Das Bundespatentgericht gelangte zutreffend zum Ergebnis, dass die X.________-Portionskapseln nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Streitpatente fallen.  
 
7.  
Damit entfällt die Grundlage für die von der Beschwerdeführerin eingeklagten und auf Art. 66 in Verbindung mit Art. 69, 72 und 73 PatG (sowie die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts) gestützten Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadenersatz- sowie Zerstörungsansprüche. Die Klage war abzuweisen. Ob die Streitpatente rechtsbeständig sind, konnte die Vorinstanz offenlassen. Auch die Eventualwiderklage, mit welcher die Beschwerdegegnerin für den Fall der Gutheissung der Klage die Erteilung einer Zwangslizenz an den Streitpatenten verlangte, war bei diesem Ergebnis nicht zu beurteilen. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle