5P.400/2005 21.11.2005
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.400/2005 /bnm 
 
Urteil vom 21. November 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (fürsorgerischer Freiheitsentzug; Zwangsmedikation), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem X.________ (Beschwerdeführer) am 25. August 2005 freiwillig in die psychiatrische Klinik B.________ eingetreten war, verfügte die Klinik per 29. August 2005 - aufgrund einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - das Zurückbehalten des Beschwerdeführers im Sinne eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs; zugleich wurde die Medikation auch gegen seinen Willen angekündigt. Hiergegen opponierte der Beschwerdeführer noch gleichentags beim Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen. 
B. 
Mit Urteil vom 2. September 2005 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen das Entlassungsbegehren ab und bewilligte die angeordnete Zwangsmedikation. Zur Zwangsmedikation führte er aus, dass § 26 Abs. 1 des Patientinnen- und Patientengesetzes des Kantons Zürich vom 5. April 2004 (PatG) die Zwangsbehandlung zulasse, um im Falle einer Notsituation eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Dritten abzuwenden. Zudem sei nach § 26 Abs. 2 lit. a PatG die Zwangsbehandlung möglich, um eine länger dauernde medikamentöse Behandlung durchzuführen, wenn dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sei und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden könne. Im vorliegenden Fall seien sowohl die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 als auch diejenigen von § 26 Abs. 2 lit. a PatG erfüllt. Der Beschwerdeführer verweigere nämlich die Einnahme von Medikamenten mangels Krankheitseinsicht, obwohl er offensichtlich unter seinem psychotischen Zustand leide. Als Folge davon bestehe eine akute Selbstgefährdung und die Gefahr, dass sich die dringend behandlungsbedürftige Psychose weiter chronifiziere und in die Unbehandelbarkeit abzugleiten drohe. 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht. Das Obergericht führte in seinem Beschluss vom 30. September 2005 aus, nachdem sich der Beschwerdeführer nunmehr freiwillig in der Klinik befinde und sich der erforderlichen Medikation freiwillig unterziehe, bestehe im einzig massgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der veränderten Gegebenheiten kein aktuelles Interesse an einem Entscheid über die Entlassung bzw. Zwangsmedikation. Fehle aber ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, so sei auf die Berufung nicht einzutreten. 
D. 
Gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2005 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Berufung in Bezug auf das Begehren um Aufhebung der länger dauernden Zwangsmedikation einzutreten. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beschränkt den Beschwerdegegenstand in seiner staatsrechtlichen Beschwerde auf das Nichteintreten auf sein Gesuch um Aufhebung der Zwangsmedikation im Sinne einer länger dauernden und unbefristeten medikamentösen Behandlung gemäss § 26 Abs. 2 lit. a PatG. Nicht Gegenstand der Beschwerde ist demnach die Beurteilung des Nichteintretens auf die Frage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und die kurzfristige Zwangsmedikation gemäss § 26 Abs. 1 PatG
2. 
Das Obergericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil dem Beschwerdeführer ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse fehle. Es stützt damit seinen Entscheid auf kantonales Verfahrensrecht, dessen verfassungswidrige Anwendung mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (Art. 84 OG). Der Beschwerdeführer kann mit staatsrechtlicher Beschwerde ausschliesslich rügen, das Obergericht habe seine verfassungsmässigen Rechte verletzt, indem es auf seine Berufung nicht eingetreten sei. Diese Rüge erhebt der Beschwerdeführer auch und begründet sie. Er legt indessen nicht dar, welche kantonale Verfahrensbestimmung ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für die kantonale Berufung vorschreibe und inwiefern das kantonale Verfahrensrecht diesbezüglich in verfassungswidriger Weise angewendet worden wäre. Indessen hat sich auch das Obergericht auf keine kantonale Verfahrensvorschrift berufen, sondern ohne nähere Erläuterungen die Rechtsprechung angewendet, welche auch das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin in diesem Bereich zur Anwendung bringt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Obergericht die kantonalen Bestimmungen über das Rechtsschutzinteresse im Bereich der Zwangsmedikation gleich auslegt wie das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde Art. 88 OG anwendet. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem kantonalen Prozessrecht führt daher nicht zum Nichteintreten. 
3. 
Nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG verlangt das Bundesgericht, dass ein Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde und an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 mit Hinweisen). 
 
Die Klinik hat nach der Darstellung des Obergerichts zur Zwangsmedikation ausgeführt, diese sei unmittelbar nach Einreichung der kantonalen Berufung anfangs September 2005 eingestellt worden. Bereits kurze Zeit später sei indes die neuroleptische Medikation auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers wieder verordnet worden, da er unter der Medikation eine Verbesserung der Symptomatik verspürt habe. Der Beschwerdeführer habe sodann am 8. September 2005 einen Ausgang genutzt, um die Klinik zu verlassen und die Behandlung zu beenden. Er sei aber am 14. September 2005 nicht nur freiwillig in die Klinik zurückgekehrt, sondern nehme die Medikamente seither freiwillig ein. Der Beschwerdeführer rügt diese Sachverhaltsfeststellungen nicht als verfassungswidrig, sondern räumt selber ein, die Massnahme müsse aktuell nicht durchgeführt werden, weil er freiwillig die Medikamente einnehme. Wenn er dann gleichwohl eigene Sachverhaltsfeststellungen an die Stelle derjenigen des Obergerichts stellt und ausführt, er nehme die Medikamente nur "nolens volens" ein, dann kann er damit mangels hinreichender Verfassungsrüge nicht gehört werden. Es kann daher festgehalten werden, dass die Zwangsbehandlung anfangs September 2005 eingestellt worden ist. Es liegt gegenwärtig und insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids des Obergerichts keine Zwangsbehandlung vor. Die Massnahme nach § 26 Abs. 1 PatG kam zwar während der akuten Phase zum Tragen, diejenige nach § 26 Abs. 2 lit. a PatG indessen wegen deren kurzfristigen Einstellung anfangs September 2005 nicht, so dass offen ist, ob die Klinik darauf verzichtete, weil sie die Voraussetzungen nicht als erfüllt erachtete oder ob sie die Zwangsbehandlung nicht weiterführte, weil der Beschwerdeführer die Behandlung freiwillig befolgte. Eine erneute Zwangsbehandlung müsste jedenfalls neu verfügt und begründet werden. Bei dieser Sachlage hat das Obergericht keine Rechtsverweigerung begangen, wenn es das aktuelle Rechtsschutzinteresse verneint hat. 
4. 
Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, wenn an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsrechtlich überprüft werden könnte (BGE 110 Ia 140 E. 2b S. 143; 114 Ia 88 E. 5b S. 90; 125 I 394 E. 4b S. 397). 
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Rechtsprechung und macht geltend, er leide an einer chronischen paranoiden Psychose. So sei denn die aktuelle Einweisung in die Klinik B.________ auch bereits die siebte Hospitalisierung des 31-jährigen Beschwerdeführers innerhalb von zwei Jahren. Diese werde wohl nicht die letzte sein. Er wehre sich andauernd gegen die Verfügung einer länger dauernden Zwangsmedikation und ihm liege viel daran zu wissen bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er im Sinne einer länger dauernden Behandlung gegen seinen Willen zwangsmediziert werden dürfe oder nicht. Sein Krankheitsbild sei stets dasselbe. Es müsse im Hinblick auf zukünftige Einweisungen und Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Klinik geprüft werden, ob er in analogen Situationen länger dauernd zwangsbehandelt werden dürfe oder nicht. 
4.2 Das Obergericht führte dazu aus, die Voraussetzungen von § 26 Abs. 2 lit. a PatG könnten unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht quasi auf Vorrat hin im Rahmen einer blossen Feststellung geprüft werden für den Fall, dass der Beschwerdeführer in naher oder ferner Zukunft die Klinik wieder verlassen möchte. Vielmehr werde dann zumal, auf neues Begehren hin und unter Prüfung der zu jenem Zeitpunkt massgeblichen Umstände wieder neu zu entscheiden sein. Einer rein prophylaktischen, zukunftsgerichteten Überprüfung könne hier nicht entsprochen werden. Vielmehr werde über Umfang und Angemessenheit einer allfälligen Zwangsmedikation erst dann zu entscheiden sein, wenn der Beschwerdeführer seine derzeit freiwillige und notwendige Medikamenteneinnahme zurückweisen werde. 
4.3 Das Bundesgericht hat erkannt, dass bei einer gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführten Medikation ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt, der einerseits eine klare und eindeutige gesetzliche Grundlage nach Art. 36 BV erfordert und andererseits im öffentlichen Interesse liegen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen muss (BGE 130 I 16 E. 3 S. 18). Das Gericht ist bereits wiederholt auf staatsrechtliche Beschwerden gegen eine Zwangsbehandlung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eingetreten, auch wenn die Zwangsbehandlung bereits abgeschlossen war. Es bejahte das virtuelle Interesse vorab in Fällen, in denen die gesetzliche Grundlage des Eingriffs umstritten oder anderweitig Voraussetzungen streitig waren, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten (vgl. Urteil 1P.218/1991 vom 7. Oktober 1992 publ. im ZBl 94/1993 S. 504; BGE 130 I 16 nicht publ. E. 1; BGE 127 I 6 nicht publ. E. 2b; 126 I 112 nicht publ. E. 1b). Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer die gesetzliche Grundlage nicht. Er ficht auch die kurzfristig angeordnete Zwangsbehandlung nicht an, welche gestützt auf § 26 Abs. 1 PatG in Notsituationen durchgeführt werden kann, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Dritten abzuwenden. Er möchte lediglich wissen, ob eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehandlung durchgeführt werden darf, welche nach § 26 Abs. 2 lit. a PatG voraussetzt, dass dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann. Ob diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, lässt sich indessen heute nicht ein für allemal entscheiden. Eine solche länger dauernde Zwangsbehandlung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abklärung der Verhältnismässigkeit der Massnahme eine umfassende Interessenabwägung voraus. Diese Interessenabwägung schliesst zahlreiche Elemente ein, welche im massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gegeben sein und sorgfältig einander gegenübergestellt werden müssen (BGE 130 I 16 E. 5.1 S. 19). Dies schliesst eine Beurteilung auf Vorrat aus. Insbesondere ist der Gesundheitszustand des Patienten Änderungen unterworfen. Dieser kann sich aufgrund der gegenwärtigen freiwilligen Medikamenteneinnahme derart verbessern, dass eine Zwangsmedikation in Zukunft allenfalls als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste. Er kann sich aber auch derart verschlechtern, dass eine Zwangsbehandlung dringend erforderlich erscheint. Ebenso sind die jeweils konkret angeordneten Medikamente mit ihren Auswirkungen und Nebenfolgen in Betracht zu ziehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer zukünftigen Zwangsmedikation andere Medikamente verschrieben werden als diejenigen, die er heute freiwillig einnimmt. Schliesslich kann sich auch die Selbst- oder Drittgefährdung im Verlauf der Zeit verändern (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 S. 19 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, um die Berufung trotz fehlendem aktuellem Interesse ausnahmsweise zu behandeln. Die Beschwerde muss aus diesem Grund abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese ist einer bedürftigen Partei gemäss Art. 152 OG zu gewähren, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nötigenfalls kann ihr zudem ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass das Rechtsbegehren als aussichtslos bezeichnet werden muss. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch abzuweisen. Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse kann aber von einer Gerichtsgebühr abgesehen werden, zumal keine Zivilsache und auch kein Vermögensinteresse infrage steht (Art. 154 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. November 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: