5A_22/2024 22.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_22/2024  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal, 
 
1. B.________, 
2. C.________ AG, 
3. D.________ GmbH, 
4. Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinden, alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Bestimmung der Verwertungsart im Verfahren gemäss Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Dezember 2023 (ABS 23 393). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin und B.________ sind Mitglieder einer einfachen Gesellschaft, in deren Vermögen die Grundstücke U.________ Gbb.-Nr. xxx und yyy stehen. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, pfändete den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an der einfachen Gesellschaft (Pfändung Nr. zzz). Mit Schreiben vom 2. August 2023 lud das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin, die Mitanteilsinhaberin und die Pfändungsgläubiger zur Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41). Die Verhandlung scheiterte. Mit Schreiben vom 6. September 2023 forderte das Betreibungsamt die Beteiligten auf, Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen (Art. 10 VVAG). Innert Frist gingen keine Anträge ein. 
Am 13. November 2023 überwies das Betreibungsamt die Akten dem Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft auf und wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den Erlös aus gepfändeten Liquidationsanteilen zu verteilen. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Haus, um das es gehe, gehöre ihr nicht. Es sei nur geschrieben worden, dass ihr 10 % gehören würden, so dass sie beim Ableben ihrer Mutter nicht auf der Strasse sitze. Zudem bestreitet sie in verschiedener Hinsicht die geltend gemachten Forderungen (sie habe 2002 ihren Mann verloren, der Kreditnehmer 1 gewesen sei; sie habe der Gesellschaft geschrieben, dass sie die Forderung ablehnen werde; sie bekomme nur Fr. 1'900.--, wovon sie Miete, Lebensunterhalt etc. bezahlen müsse; es gehe nicht auf, dass eine Inkassofirma ins Spiel komme; im Vertrag stünden keine konkreten Zahlen, was bei vorzeitiger Rückgabe zu leisten sei; das Fahrzeug sei auch nicht mehr vorhanden; der Kredit sei nicht korrekt gewesen, denn es sei ihres Wissens strafbar, einen Kredit auszustellen, wenn es zur Verschuldung komme, was damals schon der Fall gewesen sei [Art. 3 UWG]). 
Mit diesen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne eine genügende Sachverhaltsrüge zu erheben (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Zudem gehen die Ausführungen am angefochtenen Entscheid vorbei, in dem es weder um die Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin (bzw. die Pfändbarkeit des Liquidationsanteils) noch den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen ging, sondern einzig um die Bestimmung der Art der Verwertung. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg