6B_1179/2023 11.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1179/2023  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
 
II. Strafkammer,  
Postfach 2401, 8021 Zürich 1, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 24. August 2023 (BB.2023.5). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Rechtsanwalt A.________ war in einer Strafsache sowohl im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich als auch (zu Beginn) im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich als amtlicher Verteidiger tätig. 
Mit Berufungsurteil vom 4. November 2022 entschied das Obergericht - soweit vorliegend relevant -, es trete auf die von Rechtsanwalt A.________ erhobene Rüge betreffend die Höhe seiner vom Bezirksgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten amtlichen Entschädigung nicht ein und setze die ihm für das Berufungsverfahren zustehende amtliche Entschädigung auf Fr. 1'000.-- fest. 
 
2.  
Nachdem sich Rechtsanwalt A.________ mit zwei Eingaben beim Obergericht betreffend die Höhe seiner amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren beschwert hatte, erliess das Obergericht am 22. Dezember 2022 diesbezüglich einen zusätzlichen Beschluss. Dagegen erhob Rechtsanwalt A.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils des Obergerichts vom 4. November 2022 legte er zudem gegen dieses Urteil - die Frage der amtlichen Entschädigungen betreffend - Beschwerde beim Bundesgericht ein, das diese zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete. Letztere wies beide Beschwerden mit Beschluss vom 24. August 2023 ab. 
 
3.  
Rechtsanwalt A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht. 
 
4.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). 
Der Begriff der Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG bezieht sich gemäss Rechtsprechung auf im Verlauf eines Strafverfahrens als Zwischenentscheid getroffene Untersuchungs- und Zwangsmassnahmen, wie die Verhaftung, die Haft, die Beschlagnahme, die Durchsuchung und die Hausdurchsuchung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der durch die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesstrafgericht gewollte Entlastungseffekt durch die systematische Öffnung des Beschwerdewegs an das Bundesgericht zunichtegemacht wird. Es können nur die Zwangsmassnahmen wie die provisorische Inhaftierung oder die Beschlagnahme von Vermögen Gegenstand einer Beschwerde sein, weil es sich um schwerwiegende Massnahmen handelt, welche die Grundrechte berühren (BGE 143 IV 85 E. 1.2; 136 IV 92 E. 2.1). 
 
5.  
Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Beschluss darüber zu befinden, ob das Obergericht zu Recht auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Höhe seiner vom Bezirksgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten amtlichen Entschädigung nicht eingetreten ist und seine amtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- bemessen hat. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilden mithin einzig Rügen des Beschwerdeführers betreffend seine amtlichen Entschädigungen (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2). Der von der Vorinstanz diesbezüglich gefasste abschlägige Beschluss stellt offensichtlich keinen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG dar (vgl. E. 4 oben). Der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen fehlt es damit an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt im Weiteren ebenfalls ausser Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer beantragte Fristansetzung zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse erübrigt sich. Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller