5A_141/2023 01.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_141/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armand Pfammatter, 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Beweisführung (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Januar 2023 (PC230001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien stehen sich seit Mitte 2017 in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Am 18. August 2022 stellte die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, mit welchem sie die Edition diverser Unterlagen beim Ehemann verlangte. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 setzte das Bezirksgericht Horgen diesem Frist, diverse (näher bezeichnete) Unterlagen bei diversen (näher bezeichneten) Banken einzureichen. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 2023 mangels Ausführungen zum nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Abnahme der beantragten Beweise und mangels Ersichtlichkeit eines offenkundigen Nachteils bzw. einer offenkundigen Gefahr nicht ein. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2023 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides; ferner verlangt er den Aufschub der Vollstreckbarkeit bzw. die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Rahmen eines Zivilverfahrens (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Dieser schliesst zwar das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz ab; dennoch gilt auch der Rechtsmittelentscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, wenn sich das kantonale Rechtsmittel seinerseits gegen einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid gerichtet hat (BGE 142 III 653 E. 1.1; Urteil 4A_597/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.1). Die besonderen Beschwerdevoraussetzungen für die ausnahmsweise Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2) sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). 
Überdies geht es bei der vorsorglichen Beweisführung um eine vorsorgliche Massnahme (ausführlich BGE 133 III 638 E. 2 und ferner BGE 138 III 555 E. 1; erneut ausführlich Urteil 4A_165/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 1.2 - 2.4), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Zu beachten ist sodann, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Anfechtungsgegenstand ist deshalb auf die Frage beschränkt, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf hat sich die erwähnte Darlegung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beziehen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. 
In der Sache selbst äussert sich der Beschwerdeführer direkt zum nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO statt zum obergerichtlichen Vorhalt, diesen im Rahmen des kantonalen Rechtsmittels nicht dargelegt zu haben. Auch insofern bleibt die Beschwerde unbegründet, umso mehr als die Ausführungen appellatorisch sind und keine Verfassungsrügen erhoben werden; es müsste aufgezeigt werden, inwiefern der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil im kantonalen Verfahren dargelegt worden wäre, aber diese Darlegung vom Obergericht in Verletzung verfassungsmässiger Rechte übergangen worden sein soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli