1C_402/2023 14.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_402/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juli 2023 (TB220125-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. April 2019 reichte A.________ Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ ein. Dieser gehört zur Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, die ein gegen A.________ gerichtetes, inzwischen abgeschlossenes Strafverfahren führte. Er warf ihm zusammengefasst vor, in diesem Strafverfahren das seiner Ansicht nach zentrale, ihn entlastende Beweismittel "Assignment as Chief Operating Officer" (nachfolgend: ACOO) und die ihn ebenfalls entlastende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2009 bewusst unterdrückt und somit den Strafprozess zu seinen Ungunsten manipuliert zu haben. Das habe im erstinstanzlichen Verfahren zu zwei Verurteilungen wegen Bankgeheimnisverletzung geführt. Erst nachdem ihm die genannten Beweismittel anlässlich einer Teilaktenherausgabe zugestellt worden seien, habe er im Rechtsmittelverfahren einen Freispruch erwirken können. 
Die mit der Strafanzeige befasste Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 16. September 2022 dem Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung entscheide. In der Sache beantragte sie, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen, da nach summarischer Prüfung kein Anfangsverdacht vorliege. Die Existenz bzw. das Zustandekommen des ACOO sei dem erstinstanzlichen Gericht bekannt gewesen und auch nicht in Zweifel gezogen worden. Die Rechtsmittelinstanz habe lediglich die Rechtsfrage, ob Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) auf A.________ anwendbar gewesen sei, anders gewürdigt als die erste Instanz. Betreffend die als unterschlagen gerügte Einstellungsverfügung bestünden keine Hinweise, dass Staatsanwalt B.________ tatsächlich Kenntnis von dieser gehabt habe. 
Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung. 
 
B.  
Mit vom 18. August 2023 datierender Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Ermächtigung zu erteilen, einen ausserkantonalen Sonderermittler einzusetzen und eine Rechtsverzögerung festzustellen.  
Die Staatsanwaltschaft II hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventualiter, sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung stellt eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar, wird jedoch in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren erteilt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht. Lit. e dieser Bestimmung, wonach Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen sind, ist nur auf die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar, denn nur bei diesen dürfen politische Gesichtspunkte in den Entscheid einfliessen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner fällt nicht in diese Kategorie.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er wirft dem Beschwerdegegner unter anderem Amtsmissbrauch vor (Art. 312 StGB). Von diesem behaupteten Straftatbestand ist er insoweit potenziell direkt betroffen, als er geltend macht, er sei aufgrund der Manipulation von Beweismitteln durch den Beschwerdegegner erstinstanzlich zu Unrecht verurteilt worden und habe deshalb einen Nachteil erlitten (vgl. Urteil 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2 mit Hinweis). Die Berechtigung zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist deshalb gegeben.  
 
1.4. Auf die Beschwerde ist jedoch nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen den angefochtenen Entscheid richtet und somit auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners bezieht. Andere Entscheide und das vom Beschwerdeführer als strafbar gerügte Verhalten anderer Personen sind nicht Verfahrensgegenstand.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden offen. Dazu gehört auch der Beschwerdegegner als Staatsanwalt. Die kantonalgesetzliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren ist § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1).  
 
2.2. Das Ermächtigungserfordernis soll namentlich dem Zweck dienen, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Der nachgelagerte Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung der Staatsanwaltschaft (Art. 309 und 310 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2 mit Hinweis). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteil 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe beziehen sich auf zwei Strafverfahren, wobei der Beschwerdegegner allerdings nur das später eröffnete leitete. Diese beiden Verfahren wurden im Berufungsverfahren vereinigt und schliesslich rechtskräftig vom Bundesgericht erledigt. Zu deren Hintergrund ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer ab 1987 bis zu seiner Entlassung im Dezember 2002 in unterschiedlicher Stellung für verschiedene Gesellschaften des Bankkonzerns C.________ tätig war. Ab 1994 arbeitete er auf den Cayman lslands. Bekanntheit erlangte er als Informant der Enthüllungsplattform Wikileaks. Sowohl die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland als auch die Staatsanwaltschaft III (diese vertreten durch den Beschwerdegegner) eröffneten eine Strafuntersuchung gegen ihn, wobei sie ihm unter anderem eine mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses vorwarfen. Erstinstanzlich wurde er vom Bezirksgericht Zürich deswegen mit Urteilen vom 19. Januar 2011 und vom 12. Januar 2015 schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht ging davon aus, dass er für den Zeitraum von 1999 bis 2001 einerseits das schweizerischem Recht unterstehende "Expatriate Agreement" mit der Bank C.________ abgeschlossen hatte, andererseits eine Vereinbarung mit der auf den Cayman lslands domizilierten Bank D.________ Ltd (das bereits erwähnte ACOO). Diese Parallelität von Entsendungsvertrag mit dem inländischen Arbeitgeber und gleichzeitigem Arbeitsvertrag nach lokalem ausländischem Recht entspreche der gängigen Praxis bei internationalen Arbeitsverhältnissen. Das Expatriate Agreement vom 1. September 1999 qualifizierte das Bezirksgericht als dem schweizerischen Recht unterstehender Arbeitsvertrag. Es ging davon aus, dass aufgrund dieser Anstellung im relevanten Zeitraum (von 1999 bis 2002) Art. 47 BankG zur Anwendung gelange. Im Berufungsverfahren kam das Obergericht mit Urteil vom 19. August 2016 zum gegenteiligen Schluss. Es sprach dem Expatriate Agreement die Natur eines Arbeitsvertrags ab und erachtete als solchen nur das ACOO. Mangels Anstellungsverhältnisses zu einer schweizerischen Bank verneinte es die Anwendbarkeit von Art. 47 BankG und sprach den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Bankgeheimnisverletzung frei, soweit es das Verfahren nicht infolge Verletzung des Anklageprinzips einstellte. Den in diesem Punkt erfolgten Freispruch bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2018 (BGE 145 IV 114). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren vor, insbesondere das unterzeichnete ACOO, das bei einer Hausdurchsuchung am 19. Januar 2011 beschlagnahmt wurde, als entlastendes Beweismittel unterdrückt zu haben. Den gleichen Vorwurf erhebt er in Bezug auf eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2009. Mit dieser Einstellungsverfügung wurde ein Verfahren unter anderem gegen die Bank C.________ AG betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hielt damals zur Begründung der Verfahrenseinstellung fest, vor dem Hintergrund der erwähnten Verträge sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei dieser Einstellungsverfügung handle es sich um einen ihn entlastenden Beweis. Weil zudem auch andere Beweismittel, insbesondere Arbeitszeugnisse, unterdrückt worden seien, ist seiner Ansicht nach nicht von einem Versehen, sondern von vorsätzlichem Handeln auszugehen.  
 
4.2. Die Staatsanwaltschaft II hielt in der Überweisungsverfügung vom 16. September 2022 zusammengefasst fest, der Beschwerdegegner habe ab dem 24. Januar 2011 eine nicht unterzeichnete Version des ACOO in Kopie in den Untersuchungsakten dokumentiert. Zwar werde das ACOO in der Anklageschrift vom 30. Juni 2014 nicht explizit erwähnt, jedoch habe der Beschwerdegegner eine Formulierung daraus in den Entwurf des Schlussvorhaltes vom 17. April 2014, den Schlussvorhalt der Einvernahme vom 8. Mai 2014 und in den Anklagesachverhalt übernommen. Zudem habe er das nicht unterzeichnete Exemplar des ACOO als Beilage zu den vorgenannten Aktoren abgelegt und als "Entwurf Schreiben E.________ vom 01.09.99" bezeichnet. In den bewussten Besitz der unterzeichneten Version des ACOO sei er indessen erst im Februar 2015 und damit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gelangt. Er habe selbst angegeben, das unterzeichnete ACOO zuvor versehentlich nicht zu den Untersuchungsakten genommen zu haben. Da in der Sicherstellungsliste der Hausdurchsuchung vom 19. Januar 2011 und den detaillierten Empfangsscheinen der Sachrückgaben an den Beschwerdeführer keine einzelnen Dokumenttitel aufgeführt gewesen seien, lasse sich das konkrete Schicksal der unterzeichneten Version des ACOO nicht mehr rekonstruieren. In welchem Ordner es sich befunden habe, sei letztlich nicht bekannt. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherstellungen bei der Kantonspolizei Zürich befunden hätten, die auch für deren Sichtung und Auswertung sowie die Teilrückgaben zuständig gewesen sei. Eine Absicht der Verfahrensmanipulation durch den Beschwerdegegner sei nicht erkennbar. Angesichts der umfangreichen Sicherstellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Triagierung und Auswertung gelegentlich Fehler passierten. Dass Textstellen des ACOO in die Schlusseinvernahme und die Anklageschrift integriert worden seien, lasse erkennen, dass der Beschwerdegegner - wie auch das erstinstanzliche Sachgericht - gar nicht an dessen Bestand und Inhalt zweifelten. Indessen hätten sie die rechtliche Bedeutung des Expatriate Agreement bei der Anwendung von Art. 47 BankG anders gewürdigt als danach das Obergericht und das Bundesgericht. Weiter sei die angeblich absichtlich unterschlagene Einstellungsverfügung anlässlich der Triagierung wohl als "nicht von Relevanz" eingestuft worden. Insbesondere deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdegegner, der nicht für die Sichtung und Triagierung der sichergestellten Dokumente zuständig gewesen sei, Kenntnis von dieser Verfügung gehabt und sie absichtlich unterschlagen habe. Hinsichtlich der übrigen Beweismittel, die der Beschwerdegegner ignoriert haben solle, übersehe der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft, wie erwähnt, weder die Existenz noch die Gültigkeit des ACOO in Frage gestellt habe, weshalb sich die Erhebung weiterer Beweismittel erübrigt habe.  
 
4.3. Das Obergericht, das im angefochtenen Entscheid auf diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwies, zog als mögliche Straftatbestände die Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB), falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) in Betracht. Es erwog zusammengefasst, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar sei, in welchem Ordner sich das unterzeichnete ACOO (bzw. Kopien davon) befunden hätten. Auch sei kein Aktenbeizugsgesuch der Staatsanwaltschaft III betreffend die Einstellungsverfügung (oder ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers) ersichtlich. Allein aus dem Vorbringen, die fraglichen Dokumente seien in verschiedenen herausgegebenen oder beschlagnahmten Ordnern abgelegt gewesen, könne keine Kenntnis des Beschwerdegegners davon abgeleitet werden. Damit gebe es auch keinen genügenden Anfangsverdacht. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich das ACOO als Urkunde im Sinne von Art. 254 StGB unterdrücken wollen, hätte er dies nicht nur in Bezug auf die unterschriebene Version, sondern auch die nicht unterschriebene versucht. Zudem treffe zwar zu, dass es für den Beschwerdeführer allenfalls vorteilhaft gewesen wäre, seinen Standpunkt mit weiteren Beweisen zum Austritt bei der Bank C.________ AG in U.________ zu untermauern. Jedoch wäre es ihm jederzeit freigestanden, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Hinzu komme, dass er gemäss seinen eigenen Angaben in Folge einer Rückgabe von Unterlagen bereits im Jahr 2011 wieder im Besitz der von ihm erwähnten Dokumente hätte sein müssen. Schliesslich sei im Verfahren nicht der Sachverhalt, sondern die rechtliche Würdigung strittig gewesen, weshalb die Straftatbestände der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege ausschieden.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde daran fest, dass alle entlastenden Beweise, die ein Arbeitsverhältnis mit der auf den Cayman lslands domizilierten Bank D.________ Ltd belegten, nicht dem Bezirksgericht vorgelegt worden seien. Es sei unverkennbar die Strategie des Beschwerdegegners gewesen, keine Beweise eines lokalen Arbeitsverhältnisses in den Gerichtsakten zu haben. Das nicht unterzeichnete ACOO sei zum Beweis untauglich. Trotzdem habe der Beschwerdegegner nicht nach der unterzeichneten Originalversion geforscht. Die Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft weder die Existenz noch die Gültigkeit des ACOO in Frage gestellt habe, sei falsch. Folglich hätten weitere Beweise erhoben werden müssen. Zudem gebe es verschiedene Hinweise darauf, dass sich das unterzeichnete ACOO in einem Ordner befunden habe, der ihm erst nach dem erstinstanzlichen Urteil wieder herausgegeben worden sei. Eine frühere Herausgabe könne nicht nachgewiesen werden, denn es fehle an seiner Unterschrift auf der Empfangsbestätigung. Dass er betreffend die Einstellungsverfügung kein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, erkläre sich unter anderem damit, dass er juristischer Laie und im relevanten Zeitraum krank gewesen sei.  
 
4.5. Mit seiner Kritik macht der Beschwerdeführer teilweise sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG geltend. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung des Sachverhalts allerdings nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist. Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 160 E. 3 mit Hinweisen).  
 
4.6. Weshalb die vorinstanzliche Feststellung, die Staatsanwaltschaft habe weder die Existenz noch die Gültigkeit des ACOO in Frage gestellt, falsch sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt leuchten im Übrigen ein. Aus den Darlegungen des Obergerichts ergibt sich insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft und ihr folgend auch das Bezirksgericht davon ausgegangen waren, der Beschwerdeführer sei im relevanten Zeitraum durch zwei Arbeitsverträge gleichzeitig gebunden gewesen. (Dass die diesbezügliche Qualifizierung im Licht von Art. 47 BankG nicht eindeutig war, ergibt sich aus der späteren bundesgerichtlichen Beurteilung, s. BGE 145 IV 114 und E. 3 hiervor.) Vor diesem Hintergrund konnte es aus Sicht des Beschwerdegegners nicht entscheidend auf das ACOO ankommen, da dieses ja entgegen dem Expatriate Agreement nicht mit einer schweizerischen Bank abgeschlossen worden war. Ähnliches gilt für die weiteren Beweismittel, mit denen nach Auffassung des Beschwerdeführers die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der schweizerischen Bank hätte belegt werden können. Denn wäre nach der allein massgebenden objektiven Betrachtung das Expatriate Agreement als Arbeitsvertrag zu qualifizieren gewesen, hätten Dokumente, aus denen eine gegenteilige subjektive Sicht der Vertragspartner hervorgeht, nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner nicht nach solchen Dokumenten forschte. Anhaltspunkte für ein Verhalten, das einen der erwähnten Straftatbestände erfüllen könnte, sind darin nicht erkennbar. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner habe von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2009 keine Kenntnis gehabt, offensichtlich unzutreffend sein soll. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es dem Beschwerdegegner selbst im gegenteiligen Fall, das heisst bei Kenntnis von jener Einstellungsverfügung, offengestanden hätte, an seiner davon abweichenden Rechtsauffassung festzuhalten. Schliesslich vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, das nicht unterzeichnete ACOO habe keinen Beweiswert, nicht zu überzeugen. Das Bestehen eines nicht unterzeichneten Exemplars wirft unwillkürlich die Frage nach dem Verbleib des unterzeichneten auf und stellt insofern ein Indiz für dessen Bestehen dar. Hätte der Beschwerdegegner letzteres unterdrücken wollen, hätte er sich somit im Verfahren kaum auf das erstere berufen. Auch in diesem Punkt überzeugen die vorinstanzlichen Erwägungen.  
 
4.7. Selbst wenn der Beschwerdegegner im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die belastenden und entlastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersucht haben sollte, wie dies Art. 6 Abs. 2 StPO fordert, bestehen nach dem Ausgeführten keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten, zumal sämtliche von der Vorinstanz in Betracht gezogenen Straftatbestände Vorsatz (Wissen und Willen) erfordern (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Ob der Beschwerdeführer mit Beweisanträgen und Akteneinsichtsgesuchen dafür hätte sorgen können, dass die von ihm als relevant erachteten, angeblich entlastenden Beweismittel Eingang ins Verfahren gefunden hätten, spielt in dieser Hinsicht keine Rolle. Auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzugehen. Somit erweist sich die Rüge, das Obergericht habe die Ermächtigung zu Unrecht verweigert, als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.  
 
5.  
Während das Verfahren noch vor dem Obergericht hängig war, erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 1C_327/2023). Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 19. Juli 2023 den am gleichen Tag ergangenen, hier angefochtenen Beschluss zu, ohne sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern. Das Bundesgericht schrieb in der Folge die Beschwerde in jenem Verfahren mit Verfügung vom 5. September 2023 als gegenstandslos geworden ab. In der hier zu beurteilenden Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seiner Rüge der Rechtsverzögerung fest. 
Art. 29 Abs. 1 BV verleiht jeder Person einen Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich die Komplexität des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falls durch die Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Betroffenen (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3a). 
Der Beschwerdeführer erhob seine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner am 16. April 2019. Bis zum Entscheid über die Ermächtigung durch das Obergericht vergingen damit mehr als vier Jahre. Angesichts des Verfahrensthemas, das sich auf die Frage beschränkt, ob minimale Hinweise auf ein strafbares Verhalten bestehen, ist diese Dauer unangemessen. Daran ändert auch nichts, dass die Akten umfangreich sind und im Rückblick schwer nachvollziehbar ist, was genau mit den einzelnen, vom Beschwerdeführer bezeichneten Aktenstücken geschehen ist. 
 
6.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer hatte das Bundesgericht darum ersucht, ihm den Kostenvorschuss zu erlassen, worauf das Bundesgericht von dessen Erhebung vorläufig absah. Ein Gesuch um definitive Befreiung von den Gerichtskosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG hat er jedoch nicht gestellt. Ein solches wäre wohl auch nicht zu bewilligen gewesen, da der Beschwerdeführer selbst darlegt, Bitcoins mit einem Kurswert von Fr. 5,5 Mio. zu besitzen, auf die er lediglich deshalb keinen Zugriff hat, weil die notwendigen Unterlagen beschlagnahmt worden sind. Somit hat der Beschwerdeführer dem teilweisen Unterliegen entsprechende, reduzierte Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er nicht anwaltlich vertreten ist, fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (Art. 68 BGG). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde auf eine Gerichtsgebühr verzichtet, so dass diesbezüglich keine weiteren Anordnungen zu treffen sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold