9C_62/2016 25.02.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_62/2016  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Luzern vom 7. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2015, worin die IV-Stelle Luzern an einer Begutachtung durch das ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, und insbesondere am Gutachter Dr. med. B.________ festgehalten hat, 
in den Entscheid vom 7. Dezember 2015, mit dem das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, die am 16. Juni 2015 gegen die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2015 erhobene Beschwerde der A.________ abwies, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Januar 2016 (Poststempel), mit welcher A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 14. Mai 2015 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu neuem Entscheid beantragen lässt und zusätzlich ersucht, es sei festzustellen, dass Dr. med. B.________ in den Ausstand zu treten habe und es sei die IV-Stelle anzuweisen, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs einen anderen Gutachter einzusetzen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381), 
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers befassen, vor Bundesgericht -auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen und 318), 
 
dass die formelle Ablehnung sachverständiger Personen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277), weshalb der Einwand, die Tätigkeit des Dr. med. B.________ für mehrere Gutachterstellen und die dadurch erhöhte Wahrscheinlichkeit, ihn als Experten zugeteilt zu erhalten, verletze das Zufallsprinzip, in diesem Verfahren ebenso wenig gehört werden kann wie die Ausführungen zur angeblich auffällig häufig von Dr. med. B.________ attestierten, "nicht näher definierten Arbeitsunfähigkeit von rund 20 %" ( z.B. Urteile 9C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3, 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2 und 9C_260/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2, je mit Hinweisen), 
dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen, nicht gegen Behörden richten kann, so dass auch auf die Rüge der "überstrengen" Begutachtung in einzelnen Gutachterstellen nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweis), 
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte als der formellen Ablehnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_923/2015 vom 4. Januar 2016 mit Hinweisen), und in diesem Rahmen auch die geltend gemachten Verfahrensrügen (namentlich bezüglich des vorinstanzlich abgewiesenen Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung; hiezu auch Urteil 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 3.3 mit Hinweisen) vorgebracht werden können, 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und die Erledigung im Verfahren nach Art. 108 BGG die Erhebung reduzierter Gerichtskosten nach sich zieht (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Luzern, 25. Februar 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle