5A_927/2022 22.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_927/2022  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Micha Bühler und/oder Rechtsanwältin Francesca Borio, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Luzern, 
Winkelriedstrasse 14, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. November 2022 (2C 22 72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ liess A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern vom 8. März 2022 für Fr. 225'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2022 sowie für Fr. 4'050.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2022 betreiben. A.________ erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Mit Gesuch vom 23. März 2022 beantragte B.________ beim Bezirksgericht die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Entscheid vom 24. August 2022 erteilte das Bezirksgericht Luzern vollumfänglich definitive Rechtsöffnung.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ mit Beschwerde vom 5. September 2022 an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Er beantragte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Eventualiter trug er auf Rückweisung an. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde. Mit Entscheid vom 15. November 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ ist mit Beschwerde vom 1. Dezember 2022 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 15. November 2022 und der Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 24. August 2022 seien vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde angeordnet, dass das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx keine Verwertungs- oder Verteilungshandlungen vornehmen darf. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. B.________ (Beschwerdegegner) reichte am 7. Februar 2023 unaufgefordert eine Stellungnahme in der Sache ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Kantonsgerichts, das als kantonale Rechtsmittelinstanz über ein Rechtsöffnungsbegehren, mithin eine Schuldbetreibungssache, entschieden hat; nicht anfechtbar ist das bezirksgerichtliche Urteil (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundes- sowie Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich. 
 
2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Damit ein gerichtlicher Vergleich als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen kann, muss er, nicht anders als ein Urteil, den Schuldner eindeutig und unzweifelhaft zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichten (BGE 143 III 564 E. 4.4.4; Urteile 5A_1052/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.1; 5A_444/2020 vom 28. August 2020 E. 6.2.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner schlossen anlässlich einer Instruktionsverhandlung vor dem Kantonsgericht Zug am 1. Dezember 2021 einen Vergleich. Der Vergleich wurde im Abschreibungsentscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2021 zusammen mit den Rechtsbegehren von Klage und Widerklage sowie dem Sachverhalt wiedergegeben. Beklagte in diesem Verfahren waren der Beschwerdeführer und die "C.A.________ Corporation", die gleichzeitig Widerklägerin war. Kläger (und Widerbeklagter) war der Beschwerdegegner. Die im Rechtsöffnungsverfahren strittigen Klauseln lauten:  
 
"1. Die Beklagten verpflichten sich solidarisch, dem Kläger CHF 225'000.00 zu bezahlen, zahlbar bis am 28. Februar 2022. 
 
2. Der Kläger verpflichtet sich, bis 20. Dezember 2021 RA lic.iur. Micha Bühler den von ihm für seine Arbeit verwendeten Laptop sowie sämtliche elektronisch oder auf andere Art gespeicherte Dokumente und Datenträger, die er während dem Arbeitsverhältnis erhielt oder erstellt hat, herauszugeben und unwiderruflich von allen eigenen bzw. von ihm zugänglichen Datenträgern zu löschen und sämtliche physisch vorhandenen Dokumente sowie allfällige Kopien, die eine der D.A.________ Gesellschaften oder A.________ betreffen, ebenfalls an RA lic.iur. Micha Bühler herauszugeben. Der Kläger bestätigt unterschriftlich nach erfolgter Herausgabe über keine weitere solche Gegenstände, Unterlagen oder Daten mehr zu verfügen." 
 
 
2.3. Fraglich ist, ob dem Beschwerdegegner gestützt auf Ziff. 1 des Vergleichs definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Strittig ist dabei namentlich, ob der Beschwerdegegner für seine Leistungen gemäss Ziff. 2 des Vergleichs vorleistungspflichtig ist bzw. ob die Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind.  
 
2.4. Die Vorinstanz erwog, dass sich aus dem Wortlaut keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verknüpfung der beiden Leistungsversprechen ergäben. Ein Vorbehalt, wonach die Zahlung nach Ziffer 1 zu erfolgen habe, wenn zuvor der Laptop zurückgegeben worden sei, sei nicht angebracht worden. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Auch die systematische Reihenfolge der beiden Klauseln spreche gegen eine Vorleistungspflicht. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass an der Ausarbeitung des Vergleichs zahlreiche juristische Fachpersonen beteiligt gewesen seien, weshalb von einer sorgfältigen Formulierung ausgegangen werden könne. Hätte eine Vorleistungspflicht vereinbart werden sollen, wäre dies explizit in den Vergleich aufgenommen worden.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht durch unrichtige Vertragsauslegung. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem klaren Wortlaut des Vergleichs ausgegangen und habe diesem eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommen könne, die wirtschaftlich und logisch betrachtet keinen Sinn ergebe und die auch nicht dem damaligen Verständnis der Parteien entsprochen habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Willen der Parteien aufgrund sämtlicher Auslegungsmethoden zu ermitteln, was sie nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hätte tun müssen.  
 
2.5.2. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei, soweit er unter Verweis auf TERCIER/PICHONNAZ, Le droit des obligations, 6. Aufl. 2019, S. 238 f. bzw. auf die dort zitierte Rechtsprechung davon auszugehen scheint, das Rechtsöffnungsgericht habe den vorgelegten gerichtlichen Vergleich materiell umfassend auszulegen und damit inhaltlich Art. 18 Abs. 1 OR rügt. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt sich auf den vollstreckungsrechtlichen Aspekt der in Betreibung gesetzten Forderung. Eine materielle Prüfung der Forderungsgrundlage und eine materielle Auslegung des Rechtsöffnungstitels findet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht statt (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 f.; Urteile 5A_335/2021 vom 19. Juli 2022 E. 3; 5A_123/2021 vom 23. Juli 2021 E. 4.1.2.2; 5A_505/2019 von 19. Februar 2020 E. 2.1; 5A_579/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 III 345; 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Mit seinen Ausführungen zu den einzelnen Aspekten einer Auslegung der strittigen Klausel des gerichtlichen Vergleichs ist der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht zu hören. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts bewegen.  
 
2.5.3. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts gegen das vorinstanzliche Ergebnis richten, vermögen sie es nicht umzustossen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Vorbehalt, wonach die Zahlung gemäss Ziff. 1 erst nach vorgängiger Herausgabe des Laptops gemäss Ziff. 2 geschuldet sei, gerade nicht angebracht wurde. Die Abfolge (Ziff. 1 Bezahlung des Betrags; Ziff. 2 Herausgabe des Laptop) spricht nach richtiger Auffassung der Vorinstanz gegen eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich zu Unrecht auf die Abfolge von Klage und Widerklage, die sich aus dem Abschreibungsentscheid des Kantonsgerichts Zug ergebe. Aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf die im genannten Entscheid zitierten Rechtsbegehren der Widerklage ergibt sich weder, dass die Verpflichtung zur Herausgabe des Laptops Gegenstand der Widerklage war, noch, dass der Beschwerdeführer persönlich Widerklage gegen den Beschwerdegegner erhoben hatte. Hinsichtlich der Chronologie der Leistungspflichten des Vergleichs ist zwar zutreffend, dass die Leistung gemäss Ziff. 2 zeitlich vor der Leistung gemäss Ziff. 1 fällig wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt dieser Umstand jedoch seine Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages gemäss Ziff. 1 nicht zweifelhaft erscheinen, da daraus nicht ohne weiteres auf eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin bzw. ein Leistungsverweigerungsrecht geschlossen werden kann. Die Festlegung eines Zeitpunkts für die ordnungsgemässe Erfüllung der einzelnen Leistungen gemäss Vergleich kann auch gerade deren selbständige Erfüllung und Vollstreckung bezwecken. Der Beschwerdeführer scheint dann auch unter Verweis auf gegenseitige Zugeständnisse als allgemeines Wesensmerkmal eines Vergleichs sowie unter Verweis auf die in Ziff. 6 des Vergleichs vereinbarte Saldoklausel davon auszugehen, dass einem solchen ein (synallagmatisches) Austauschverhältnis zugrunde zu legen sei, was jedoch auch die von ihm zitierte Lehre nicht in dieser undifferenzierten Weise vertritt (ERNST PLATZ, Der Vergleich im schweizerischen Recht, 2014, S. 17 ff. m.w.H.). Wie es sich mit der Rechtsnatur eines Vergleichs und dem Verhältnis zum zugrunde liegenden Rechtsverhältnis verhält, kann vorliegend mit Verweis auf die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts offenbleiben.  
 
2.5.4. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 90 III 71 und die daraus gezogene Parallele hilft ihm nicht weiter. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der genannte Entscheid gerade nicht mit der Prüfung einer Vorleistungspflicht durch das Rechtsöffnungsgericht befasst. Das Bundesgericht beantwortete im angeführten Entscheid hinsichtlich einer betreibungsrechtlichen Beschwerde die Frage, ob das Betreibungsamt bei Unklarheiten über eine Vorleistungspflicht zu entscheiden habe. Es erwog, dass die Betreibung bei Unklarheit erst dann fortgesetzt werden könne, wenn definitive Rechtsöffnung oder ein den Vergleich ergänzendes materielles Urteil erwirkt worden sei. Darüber, ob die definitive Rechtsöffnung gestützt auf die (strittige) Vorleistungspflicht in diesem vermeintlich ähnlich gelagerten Fall verweigert werden müsse, äusserte sich das Bundesgericht nicht, da diese Frage im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde auch nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der Beschwerdeführer kann also aus dem Vergleich der Klauseln gemäss zitiertem Entscheid mit dem Wortlaut der Klauseln im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
2.5.5. Es kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, indem es in Ziff. 1 des gerichtlichen Vergleichs eine klare und vollständige Verpflichtung zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels erblickte.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich in der knappen Begründung nicht mit seinen Vorbringen zur Auslegung befasst und habe ihm stattdessen vorgehalten, er habe eine substanziierte Rüge gegen den erstinstanzlichen Entscheid unterlassen. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz seine Ausführungen zum Charakter des Vergleichs als Gesamtkompromiss mit Saldoklausel, zur Gegenseitigkeit als konstitutives Element sowie zum Umstand, dass die Herausgabe des Laptops für ihn eine conditio sine qua non für den Vergleich gewesen sei.  
 
3.2. Dem Beschwerdeführer kann in diesen Vorbringen nicht gefolgt werden. Das Gericht ist zwar verpflichtet, seinen Entscheid zu begründen. Dabei muss es sich indes nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 148 III 30 E. 3.1). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Aus den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich erkennen, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf einen klaren und eindeutigen definitiven Rechtsöffnungstitel geschlossen hat. Diese Begründung ermöglichte dem Beschwerdeführer eine Anfechtung. Dass sich die Begründung nicht auf die Argumente hinsichtlich dem Willen der Parteien einlässt, ist Folge der beschränkten Prüfungsbefugnis. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Argumenten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht gefolgt ist, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern die Rechtsanwendung.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO) und zusammenhängend seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Einholung einer schriftlichen Auskunft gemäss Art. 190 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgericht Zug abgelehnt. Das Einholen einer schriftlichen Auskunft sei vorliegend zulässig. Die "Interdependenz" zwischen den beiden Verpflichtungen sei das "Kernstück" der vorliegenden Streitigkeit, weshalb sich das Einholen einer schriftlichen Auskunft durch das Gericht aufgedrängt habe. Diese hätte ergeben, dass anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 1. Dezember 2021 sämtliche an der Verhandlung beteiligten Personen (Parteien, Rechtsvertreter und Gericht) davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich Ziff. 2 des Vergleichs vorleistungspflichtig sei.  
 
4.2. Gemäss Art. 190 Abs. 1 ZPO kann das Gericht als eigenständiges Beweismittel eine Amtsstelle um schriftliche Auskunft ersuchen. Der Beschwerdeführer bezeichnete seinen Beweisantrag formell auch als schriftliche Auskunft. Inhaltlich zielt dieser jedoch darauf ab, dass sich das Sachgericht zur Willensbildung der Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs äussert, um einen (vermeintlich) unklaren Wortlaut im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens zu konkretisieren. In der Sache zielt der Antrag somit auf eine Erläuterung gemäss Art. 334 ZPO eines gerichtlichen Vergleiches durch das Sachgericht ab. Ein solches Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 334 ZPO ist bei einem gerichtlichen Vergleich jedoch nicht möglich, da es sich bei diesem gerade nicht um eine Willenserklärung des Gerichts, sondern der Parteien handelt (BGE 143 III 520 E. 6.2 f., 564 E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer kann diesen Grundsatz nicht damit umgehen, indem er inhaltlich eine Erläuterung in die Form einer schriftlichen Auskunft giesst. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter darauf einzugehen, ob die schriftliche Auskunft im Verfahren um definitive Rechtsöffnung mit Blick auf die Beweismittelbeschränkung überhaupt zulässig ist.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner wird nicht zugesprochen, da er mit seinem Begehren um Abweisung vorsorglicher Massnahmen im Ergebnis unterlegen ist. In der Sache ist er nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst