7B_287/2023 12.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_287/2023  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, 
 
gegen  
 
B.________, Bundesstrafrichter, 
Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstandsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, 
vom 14. Mai 2023 (CA.2023.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Ab Sommer 2008 führte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen A.________ und mitbeschuldigte Personen eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts von qualifizierter Geldwäscherei, Urkundenfälschung und weiteren Delikten. Die Verfahrenssprache war Französisch. Mit Verfügung vom 26. August 2011 lehnte die BA Anträge des Beschuldigten vom 18. Juli 2011 ab, mit denen er die Übertragung der Strafuntersuchung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verlangt hatte, eventualiter an einen deutschsprachigen Staatsanwalt des Bundes, zwecks Wechsel der Verfahrenssprache von Französisch auf Deutsch (Muttersprache des Beschuldigten).  
 
A.b. Am 19. Mai 2015 reichte die BA die in französischer Sprache verfasste Anklageschrift gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei, Urkundenfälschung sowie mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein. Die Strafkammer wies die Anklageschrift mit Entscheid vom 31. August 2015 zurück an die BA zur weiteren Untersuchung im Sinne der Erwägungen. Am 3. März 2016 wies auch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen Antrag des Beschuldigten auf Änderung der Verfahrenssprache von Französisch auf Deutsch ab.  
 
A.c. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 reichte die BA ihre ergänzte und wiederum in französischer Sprache redigierte Anklageschrift gegen den Beschuldigten und weitere beschuldigte Personen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes ein. Dem Beschuldigten warf sie qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung und betrügerischen Konkurs vor. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 der Vorsitzenden der Strafkammer wurde als Verfahrenssprache Französisch festgelegt. Gewisse Ausnahmen wurden für das Vortragen der Plädoyers gemacht. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am Sitz des Bundesstrafgerichts im Zeitraum vom 26. Januar bis 11. Februar 2021 statt. Mit Urteil der Strafkammer SK.2019.12 vom 23. April 2021 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und des betrügerischen Konkurses für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen à Fr. 350.-- sowie einer weiteren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 350.-- bestraft. Dagegen meldete der Beschuldigte am 3. Mai 2021 fristgemäss die Berufung an.  
 
A.d. Die Strafkammer übermittelte das erstinstanzliche Urteil (inklusive Berufungsanmeldungen und Verfahrensakten) an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Mit Beschluss der Berufungskammer CA.2022.6 vom 3. Juni 2022 wurde das Urteil der Strafkammer SK.2019.12 vom 23. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 409 StPO), zwecks Bereinigung des Rubrums (Klärung der Rolle aller Verfahrensbeteiligten), ohne Anweisung einer Wiederholung von Verfahrenshandlungen. Demzufolge erliess die Strafkammer am 17. Juni 2022 das bereinigte Urteil SK.2022.22. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte wiederum Berufung.  
 
A.e. Der durch einen amtlichen Verteidiger und eine erbetene Verteidigerin doppelt vertretene Beschuldigte liess mit Eingabe vom 27. Juni 2022 seiner erbetenen Verteidigerin gegen das Urteil SK.2022.22 eine in deutscher Sprache verfasste Berufungserklärung einreichen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger zusätzlich noch eine in französischer Sprache verfasste zweite Berufungserklärung einreichen. In einer persönlich verfassten weiteren Eingabe vom 11. Oktober 2022 stellte der Beschuldigte unter anderem ein Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter C.________ (designierter Beisitzer im Berufungsverfahren CA.2022.18).  
 
A.f. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 an den amtlichen Verteidiger (in Kopie an die erbetene Verteidigerin) wies die Verfahrensleitung der Berufungskammer darauf hin, dass der Beschuldigte von einem amtlichen Verteidiger und einer erbetenen Verteidigerin vertreten werde, weshalb alle Verfahrensanträge über seinen Rechtsvertreter und seine Rechtsvertreterin zu stellen seien. Weitere persönliche Eingaben des Gesuchstellers würden daher nicht beantwortet. Es obliege dem amtlichen Verteidiger als Hauptvertreter des Beschuldigten, über das weitere prozessuale Vorgehen der Verteidigung zu entscheiden. Im Übrigen sei bereits vor Erhalt des Ausstandsgesuchs geplant gewesen, dass Bundesstrafrichter C.________ bei Amtsantritt eines neuen Richters, der voraussichtlich Anfang 2023 die Verfahrensleitung übernehme, im Spruchkörper ersetzt werde.  
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung der Verfahrensleitung der Berufungskammer vom 3. Februar 2023 wurde der Beschuldigte über die Einsetzung von Bundesstrafrichter B.________ als neuer Vorsitzender bzw. das Ausscheiden von Bundesstrafrichter C.________ aus dem Spruchkörper sowie über den Wechsel der ehemaligen Vorsitzenden zur Beisitzerin informiert, wobei der Beschuldigte auch auf die Möglichkeit zur unverzüglichen Einreichung eines Ausstandsgesuchs hingewiesen wurde. Der neue Vorsitzende informierte den Beschuldigten und seine Verteidigung mit Schreiben vom 23. Februar 2023 darüber, dass die zahlreichen in deutscher Sprache eingereichten Dokumente in Übereinstimmung mit der einschlägigen Praxis in der Verfahrenssprache verfasst sein müssten, im vorliegenden Fall auf Französisch. Entsprechend wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt bis 9. März 2023, um Übersetzungen in französischer Sprache von in der Verfügung aufgelisteten Eingaben, darunter die Berufungserklärung vom 27. Juni 2022, einzureichen.  
 
B.b. Mit Schreiben vom 7. März 2023 liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigerin vorbringen, dass er im hängigen Berufungsverfahren weiterhin Eingaben auf Deutsch einzureichen gedenke, da er dies als rechtens erachte. Er stellte in Aussicht, künftig zu bestimmten Themen zum gegebenen Zeitpunkt jeweils eine Eingabe auf Französisch oder Deutsch einzureichen und bat die Verfahrensleitung bezüglich Verfahrenssprache sinngemäss um Wiedererwägung. Andernfalls werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. Diese Ausführungen wurden auch vom amtlichen Verteidiger gemäss dessen Schreiben vom 8. März 2023 unterstützt.  
 
B.c. Am 13. März 2023 verfügte der Verfahrensleiter die Aufrechterhaltung der Verfügungen vom 3. und 23. Februar 2023, unter Gewährung von Fristerstreckungen bis zum 3. April 2023 und Androhung des Nichteintretens auf die Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 im Unterlassungsfall. Mit Schreiben vom 15. März 2023 fragte die erbetene Verteidigerin den Verfahrensleiter an, ob er Eingaben verstehe, die in juristischem Deutsch verfasst sind, da dieser Umstand für die Beurteilung der sich stellenden Fragen und das weitere Verfahren als essentiell erscheine. Der Verfahrensleiter antwortete darauf mit Schreiben vom 16. März 2023, es sei bereits in der Verfügung vom 13. März 2023 ausgeführt worden, dass die Anordnungen der Berufungskammer bezüglich Verfahrenssprache in keinem Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen der Mitglieder der Kammer stünden.  
 
B.d. Mit Eingabe vom 23. März 2023 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigerin folgendes Ausstandsbegehren (Ziffer 1) und folgenden weiteren Antrag (Ziffer 2) stellen:  
(Ziffer 1) Der vorsitzende Bundesstrafrichter Dr. iur. B.________ habe hinsichtlich des bei der Berufungskammer anhängigen Strafverfahrens CA.2022.18 und sämtlicher damit zusammenhängender bzw. sich daraus ergebender Verfahren in den Ausstand zu treten bzw. sei dessen Ausstand resp. Absetzung in diesem Verfahren zu verfügen und der Vorsitz des Dreiergremiums sei an seiner Stelle neu von einer geeigneten, der deutschen Sprache ausreichend mächtigen Richterperson zu übernehmen bzw. sei ein geeigneter, der deutschen Sprache mächtiger neuer Vorsitzender einzusetzen. 
 
(Ziffer 2) Aufgrund der Befangenheit des vorsitzenden Bundesstrafrichters Dr. iur. B.________ sei dessen Verfügung vom 13. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschuldigten bzw. dessen deutschsprachiger Verteidigung sei weiterhin zu gewähren, Eingaben auf Deutsch einzureichen. 
 
Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 (eingereicht sowohl in französischer als auch in deutscher Fassung) beantragte der betroffene Verfahrensleiter die Abweisung des Ausstandsbegehrens. 
 
B.e. Mit Beschluss vom 14. Mai 2023 entschied das Bundesstrafgericht, Berufungskammer, wie folgt über die Ausstandssache:  
Das Ausstandsbegehren (Antrag Ziffer 1) des Gesuchstellers gegen Bundesstrafrichter B.________ vom 23. März 2023 wird abgewiesen. Auf Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 23. März 2023 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. 
 
Das Ausstandsverfahren wurde (auf Anfrage des Gesuchstellers und seiner erbetenen Verteidigerin) ausnahmsweise auf Deutsch geführt. 
 
C.  
Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes vom 14. Mai 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 an das Bundesgericht. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt er zur Hauptsache, der vom Ausstandsgesuch betroffene Bundesstrafrichter sei hinsichtlich des Berufungsverfahrens CA.2022.18 und sämtlicher damit zusammenhängender Verfahren abzusetzen, und an seiner Stelle sei (jeweils) eine geeignete, der deutschen Sprache ausreichend mächtige Justizperson einzusetzen. 
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 22. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Innert zweimal erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer am 9. August 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein selbständig eröffneter Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes über ein Ausstandsgesuch gegen eines seiner Mitglieder (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 BGG und Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). 
Soweit der Beschwerdeführer auch der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf "Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gerichts" vorwirft, geht seine Rüge am Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter im Berufungsverfahren CA.2022.18) vorbei. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
Nicht einzutreten ist mangels prozessualer Beschwer (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) auch auf die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist das Bundesstrafgericht auf das Ausstandsgesuch eingetreten; die Rechtzeitigkeit des Gesuches hat es ausdrücklich bejaht. 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. BGG) sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 
Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend in der Amtssprache Deutsch, geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2; 271 E. 8.4; 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Eine in einer Strafbehörde, etwa beim Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO), tätige Person tritt, abgesehen von den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen, in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Justizperson ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).  
 
2.3. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 240 E. 2.2; 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Der Anschein von Befangenheit "aus anderen Gründen" (im Sinne von Art. 56 lit. f StPO) kann auch vorliegen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortlichen Justizperson vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteile 1B_387/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3; 1B_98/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2-3.3; 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2-4; 1B_332/2018 vom 7. November 2018 E. 2). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Schon im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, der richterliche Verfahrensleiter sei für die Berufungssache fachlich ungeeignet und befangen, da er angeblich keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe. Diese Vermutung leitet der Beschwerdeführer aus dem Umstand ab, dass der Verfahrensleiter verlangt habe, gewisse in der Amtssprache Deutsch verfasste Eingaben seien in die Verfahrenssprache Französisch zu übersetzen. Da er, der Beschwerdeführer, deutscher Muttersprache sei und zudem zahlreiche Strafakten und Prozesseingaben auf Deutsch abgefasst seien, erscheine der Verfahrensleiter, mangels ausreichender Sprachkenntnisse, als fachlich inkompetent. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang einen Ausstands- bzw. Absetzungsgrund zu Unrecht verneint und dabei, neben seinem Anspruch auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV), insbesondere Art. 56 lit. f StPO verletzt. Die Verfügung, wonach gewisse deutschsprachige Eingaben, darunter die Berufungserklärung vom 27. Juni 2022, auf Französisch zu übersetzen seien, sei zudem ungesetzlich, beruhe auf einer ungerechtfertigten "plötzlichen Praxisänderung" und begründe eine Befangenheit des Verfahrensleiters. Verletzt würden namentlich das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV), der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV) sowie der Anspruch auf ein faires Strafverfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).  
 
3.2. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. Im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit bestimmt die Verfahrensleitung die Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch als Verfahrenssprache (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Diese wird von der Bundesanwaltschaft (BA) bei der Eröffnung der Untersuchung festgelegt (Art. 3 Abs. 2 StBOG). Die BA berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG). Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 5 StBOG). Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt in diesem Sinne nicht absolut. Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2-5 StBOG; vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Die einschlägigen Bestimmungen der StPO und des StBOG gehen als leges speciales dem Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpG; SR 441.1) vor (vgl. Art. 6 Abs. 6 SpG).  
 
3.3. Aus den Prozessakten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung, dass die Übersetzung von deutschsprachigen Eingaben aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse des Verfahrensleiters verfügt worden wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde die Verfahrenssprache Französisch sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im gerichtlichen Haupt- und Berufungsverfahren mehrmals rechtskräftig bestätigt. Dabei wiesen die verfahrensleitenden Instanzen namentlich auf die jeweiligen Muttersprachen der Parteien hin, auf die Sprache der wesentlichen Akten sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer perfekt Französisch spreche, sein amtlicher Verteidiger französischer Muttersprache sei und auch seine erbetene Verteidigerin Französisch ausreichend verstehe (bzw. nötigenfalls auch auf Übersetzungen zurückgreifen könne).  
Die Vorinstanz erwägt, Anträge des Beschwerdeführers auf Änderung der Verfahrenssprache (von Französisch auf Deutsch) seien schon im Laufe des Vorverfahrens wiederholt abgewiesen worden. In Übereinstimmung mit der festgelegten und mehrmals bestätigten Verfahrenssprache seien die zentralen Prozesshandlungen (wie etwa die Ausdehnungsverfügungen der BA oder deren Anklageschriften) jeweils in französischer Sprache erfolgt. Auch die Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes habe im Hauptverfahren als Verfahrenssprache Französisch bestätigt. Dass betreffend die erstinstanzlichen Parteivorträge gewisse Ausnahmen zugelassen wurden, ändere daran nichts. Auch das vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochtene Urteil der Strafkammer vom 23. April 2021 und die Urteilsberichtigung vom 17. Juni 2022 seien in französischer Sprache ergangen. Die festgelegte Verfahrenssprache habe laut StBOG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu gelten. Weder sei jemals ein Wechsel der Verfahrenssprache verfügt worden, noch seien die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen. 
Gemäss den Feststellungen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes beherrsche der Beschwerdeführer die französische Sprache perfekt. Nach Ansicht der Vorinstanz (Berufungskammer) sei bei ihm jedenfalls von einem "hohen Niveau der Französischkenntnisse" auszugehen. Im Berufungsverfahren CA.2022.18 werde er zudem gleichzeitig von zwei Rechtsbeiständen vertreten. Sein amtlicher Verteidiger sei französischer Muttersprache und (gemäss Selbstbeschreibung auf seiner beruflichen Website) auch der deutschen Sprache mächtig. Die erbetene Verteidigerin sei deutscher Muttersprache und beherrsche (laut den Angaben auf ihrer Website) ihrerseits auch Französisch. 
Wie die Vorinstanz weiter erwägt, seien für den Beschwerdeführer nacheinander zwei in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht verschiedene Berufungserklärungen eingereicht worden: Eine in deutscher Sprache, verfasst von der Wahlverteidigerin, und eine zweite in französischer Sprache, verfasst vom Offizialverteidiger. Die Einreichung von zwei sprachlich und inhaltlich unterschiedlichen Berufungserklärungen sei (schon im Lichte von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) zumindest als problematisch zu qualifizieren. Daher erscheine es sinnvoll und notwendig, dass der Verfahrensleiter dem amtlichen Verteidiger eine Frist gesetzt habe, innert der der Offizialverteidiger die Berufungserklärung der Wahlverteidigerin in seine eigene sachgerecht zu integrieren hatte. Diese prozessuale Anordnung habe vor allem der Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gedient. 
Im Berufungsverfahren habe der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2023 darüber informiert, dass die zahlreichen in deutscher Sprache eingereichten Dokumente grundsätzlich in der Verfahrenssprache verfasst sein müssten, im vorliegenden Fall auf Französisch. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer Frist bis zum 9. März 2023 angesetzt worden, um Übersetzungen in französischer Sprache von in der Verfügung aufgelisteten Schreiben einzureichen, darunter die Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 seiner Wahlverteidigerin. Mit Verfügung vom 13. März 2023 habe der Verfahrensleiter diese Anordnungen bestätigt. 
 
3.4. Entgegen den Unterstellungen des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass der Verfahrensleiter für das Berufungsverfahren die Übersetzung von gewissen deutschsprachigen Eingaben in die Verfahrenssprache Französisch verlangt hat, nicht ableiten, dass der betroffene Richter die Amtssprache Deutsch nicht ausreichend verstünde und deshalb fachlich nicht geeignet wäre, die Berufungssache zu behandeln. Im Gegenteil ist es für das Bundesgericht notorisch, dass der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus der deutschsprachigen vorinstanzlichen Stellungnahme des Verfahrensleiters vom 29. März 2023 nicht ableiten, dass dieser keine genügenden Deutschkenntnisse hätte. Dass durchaus erkennbar sei, dass der Verfahrensleiter "nicht deutscher Muttersprache ist", begründet keinen Ausstandsgrund.  
Die Vermutung des Beschwerdeführers, mangels Sprachkenntnissen werde der Verfahrensleiter die massgeblichen Akten und zulässigen Eingaben nicht ausreichend würdigen können, erschöpft sich damit in unbelegten Spekulationen. Diese hätten im Übrigen unterbleiben können: Wie die Vorinstanz feststellt, hatte die erbetene Verteidigerin den Verfahrensleiter mit Schreiben vom 15. März 2023 gefragt, ob er Eingaben verstehe, die auf Deutsch verfasst sind, da dieser Umstand für die Beurteilung der sich stellenden Fragen und das weitere Verfahren als essentiell erscheine. Der Verfahrensleiter antwortete darauf mit Schreiben vom 16. März 2023, es sei bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. März 2023 ausgeführt worden, dass die Anordnungen der Berufungskammer bezüglich Verfahrenssprache in keinem Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen der Mitglieder der Kammer stünden. Diesbezüglich verwies er insbesondere auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. 
In diesem Zusammenhang ist kein Ausstandsgrund dargetan. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, inwiefern ein Verfahrensleiter über besondere Kenntnisse der jeweiligen Muttersprache einer beschuldigten Person verfügen müsste bzw. in welchen Konstellationen auch Übersetzungen der wesentlichen Dokumente, Verfahrenshandlungen und mündlichen Äusserungen ausreichen könnten (vgl. dazu BGE 118 Ia 462 E. 2a-b). 
Soweit der Beschwerdeführer (aufgrund der ihn nicht überzeugenden Erwägungen des Bundesstrafgerichtes) auch noch der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf "Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gerichts" vorwirft, geht seine Rüge am Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter im Berufungsverfahren) vorbei. Darauf ist wie erwähnt (vgl. E. 1 oben) nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
3.5. Zu prüfen bleibt, ob dem Verfahrensleiter ein schwerer Prozessfehler im Sinne der oben (E. 2.3) dargelegten Praxis vorzuwerfen ist, der einen Ausstandsgrund nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer meint, das Verhalten des Verfahrensleiters sei "parteiisch, willkürlich und absolut untragbar" und es lägen "besonders krasse Rechtsverletzungen" vor.  
 
3.5.1. Dass sich inhaltlich widersprechende Eingaben und Rechtsbegehren von Offizialverteidiger und Wahlverteidigerin inhaltlich zu koordinieren und entsprechend zu korrigieren sind und der Verfahrensleiter zudem verlangte, dass die Rechtsschriften der Wahlverteidigerin (insbesondere ihre Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 und ihre Eingaben vom 21. September bzw. 9. November 2022) in der gerichtlich verfügten Verfahrenssprache abzufassen sind, hält vor dem Bundesrecht stand (Art. 3 Abs. 1-5 StBOG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 StPO; s.a. Art. 399 StPO). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Strafjustizbehörden des Bundes gewisse Eingaben, insbesondere diverse Laieneingaben des Beschwerdeführers, aus Gründen der Prozessökonomie und der Kulanz mitunter zugelassen haben (vgl. Art. 3 Abs. 5 StBOG). Von einer "plötzlichen Praxisänderung" betreffend die mehrfach bestätigte Verfahrenssprache kann keine Rede sein (vgl. dazu oben, E. 3.3). Ebenso wenig liesse sich aus diesem Umstand ein bundesrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers bzw. seiner erbetenen Verteidigerin ableiten, dass sie im Berufungsverfahren unbeschränkt Eingaben auf Deutsch einreichen dürften. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf ein faires Verfahren ist dabei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer neben einer deutschsprachigen und des Französischen mächtigen erbetenen Verteidigerin auch noch über einen französischsprachigen Offizialverteidiger verfügt und sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Wahlverteidigerin nötigenfalls die Möglichkeit offen steht, Eingaben und Dokumente übersetzen zu lassen.  
 
3.5.2. Soweit der Verfahrensleiter im Berufungsverfahren verlangte, gewisse Laieneingaben seien ebenfalls zu übersetzen, könnte sich zwar (im Lichte von Art. 3 Abs. 5 StBOG) die Frage stellen, ob es angemessen und verfahrensökonomisch erschiene, auch alle ergänzenden Rechtsschriften des Beschuldigten in seiner Muttersprache Deutsch, die gleichzeitig eine Amtssprache ist, auszuschliessen bzw. zu verlangen, dass diese Eingaben (soweit sie nicht querulatorisch erscheinen) ebenfalls in die Verfahrenssprache Französisch zu übersetzen sind, um Beachtung zu finden. Diese Frage ist hier jedoch nicht weiter zu vertiefen. Erstens stand dem Beschwerdeführer sowohl gegen die mehrmals (im Untersuchungs-, Haupt- und Berufungsverfahren) verfügte Verfahrenssprache Französisch als auch gegen den verfügten Ausschluss von Laieneingaben auf Deutsch grundsätzlich der Rechtsweg offen. Nach der oben (E. 2.3) dargelegten Rechtsprechung dient das Ausstandsverfahren nicht dem Zweck, jedwelche prozessleitende Anordnungen zu beanstanden und damit den Beschwerdeweg zu vermeiden. In seinem Schreiben vom 7. März 2023 an den Verfahrensleiter hat der Beschwerdeführer ausdrücklich eine "anfechtbare Verfügung" (betreffend Verfahrenssprache und Übersetzungen) verlangt. Die diesbezüglichen Verfügungen vom 13. März bzw. 3. und 23. Februar 2023 hat er dann aber offenbar nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Beschwerdeweg angefochten. Statt dessen hat er direkt das vorliegende Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter gestellt.  
Und zweitens läge in der Auflage, auf Deutsch verfasste Laieneingaben des Beschuldigten in die verfügte Verfahrenssprache Französisch zu übersetzen, jedenfalls kein besonders krasser Prozessfehler, der von Bundesrechts wegen den Ausstand des Verfahrensleiters nach sich zu ziehen hätte. 
Entscheiderhebliche willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind nicht dargetan (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht zutreffend, dass er "perfekt" Französisch spreche. Er hat die mehrfach verfügte und bestätigte Verfahrenssprache jedoch nicht angefochten und legt auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern aus dem Umstand, dass er Französisch nicht perfekt beherrsche, ein schwerer Prozessfehler abzuleiten wäre. 
 
3.5.3. Auch hinsichtlich angeblicher Verfahrensfehler ist somit kein Ausstandsgrund dargetan. Die weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze (insbesondere das Rückwirkungsverbot, der Untersuchungsgrundsatz, der Grundsatz von Treu und Glauben oder das Gleichbehandlungsgebot usw.) haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.  
 
3.6. In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer noch beiläufig eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht bzw. des diesbezüglich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen zu den Kosten der Wahlverteidigung nicht ausreichend befasst.  
Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz einen Ausstandsgrund verneinte und insbesondere keinen schweren Prozessfehler des Verfahrensleiters feststellte. Dabei musste sie sich von Bundesrechts wegen nicht mit sämtlichen Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen befassen. Das Bundesstrafgericht hat namentlich erwogen, dass das Recht auf Wahlverteidigung durch die Festlegung der Verfahrenssprache nicht erkennbar verletzt werde. Dass die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers inhaltlich nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Im Übrigen ist es nicht den Strafjustizbehörden anzulasten, wenn aufgrund der vom Beschwerdeführer (neben der Offizialverteidigung) gewünschten Wahlverteidigung zusätzliche Kosten anfallen, wozu bei einer erbetenen Verteidigung, die der Verfahrenssprache nicht ausreichend mächtig ist, nötigenfalls auch Übersetzungskosten gehören können. Weshalb sich der Beschwerdeführer mit seiner Verteidigung angeblich nicht "in einer ihm geläufigen Sprache besprechen und austauschen" könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster