5A_342/2022 26.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_342/2022  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Bruno Frick und Fred Rueff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufungsanträge (Nachbarrechtliche Schadenersatzklage), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. März 2022 (ZK1 2022 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist Eigentümer der Grundstücke U.________ KTN xxx, yyy und zzz. Er behauptet, der B.________ habe durch Bautätigkeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung seiner Abwasserreinigungsanlage Schäden an seinen Grundstücken sowie darauf errichteten Gebäuden und Anlagen verursacht.  
 
A.b. Am 3. Februar 2012 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Höfe die Anordnung einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Auf Berufung hin wies das Kantonsgericht Schwyz die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück (Verfahren ZK2 2012 30, Urteil vom 4. Oktober 2012). Alsdann ordnete das Bezirksgericht die Durchführung der vorsorglichen Beweisführung an und bestellte ein Gutachten. Dieses wurde am 29. August 2014 erstattet. Nach Einholen von Stellungnahmen und der Beantwortung von Ergänzungsfragen schloss das Bezirksgericht das Verfahren am 15. Februar 2016 (Verfahren ZES 2013 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.c. Mit Klage vom 10. Januar 2017 stellte A.________ vor dem Bezirksgericht folgende, gegen den B.________ gerichtete Begehren:  
 
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten zur Zahlung von Fr. 817'514.10 abzüglichein eventueller Skonto sowie zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu 8 %, alles unter Abzug einer gutachterlich zu ermittelnden allfälligen Wertver minderung für Ersatzbauteile, zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit 1. Januar 2012, für die Schadenbehebung an den Objekten C.________ und D.________ (U.________ KTN xxx, yyy und zzz) 
 
entsprechend der Kostenschätzung der E.________ AG vom 24. Februar 2016 in Bezug auf die Baumeister arbeiten, umfassend: 
 
[Ziff. 1.1-1.58] 
 
und entsprechend der Offerte Nr. 2166 der F.________ vom 22. Februar 2016 in Bezug auf die Umgebungsarbeiten, umfassend: 
 
[Ziff. 1.59-1.80; die in den Ziff. 1.1-1.80 aufgeführten Teilforderungen machen in der Summe den Betrag von Fr. 817'514.10 aus]  
 
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die Rechnungen der Unternehmer für die Behebung der Schäden gemäss Ziff. 1.1 bis 1.8 0 von Klage begehren Ziffer 1 dem Kläger zurückzuerstatten. 
 
3. Subeventualiter seien die Kosten für die Schadenbehebung auf den Liegen schaften U.________ KTN xxx, yyy und zzz (C.________ und D.________), an den sich auf diesen befindlichen Gebäuden und Anlagen, detailliert durch einen gerichtlich zu bestellenden Gutachter zu bestimmen. 
 
4. Es seien die Gerichts- und Expertisek osten in Höhe von Fr. 18'486.20 aus dem Verfahren ZES 2013 22 vor Bezirksgericht Höfe auf den Beklagten zu verlegen und er sei zur Rückerstattung an den Kläger zu verpflichten. 
 
5. Der Beklagte sei zur Rückerstattung der Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- aus dem Verfahren ZES 2013 22 vor Bezirksgericht Höfe an den Kläger zu verpflichten. 
 
6. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- aus dem Verfahren ZK2 2012 30 vor Kan tonsgericht Schwyz seien der [sic] Beklagten zur Zahlung aufzuerle gen. 
 
a lles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beklagte n " 
 
 
A.d. Das Bezirksgericht wies die Klage ab (Urteil vom 14. Dezember 2021).  
 
B.  
A.________ wandte sich erneut mit Berufung an das Kantonsgericht, dem er folgende Begehren unterbreitete: 
 
"1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil [...] des Bezirksgerichts [...] vom 14. Dezember 2021, sei aufzuheben. 
 
2. Die Klage vom 10. Januar 2017 sei vom Kantonsgericht gutzuheissen. 
 
3. Evtl.: Die Sache sei zur Ergänzung, zur Durchführung des Beweisverfah rens und zur Entscheidung im Sinne der Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST " 
 
Das Kantonsgericht trat auf die Berufung nicht ein (Beschluss vom 22. März 2022). 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Mai 2022 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 22. März 2022 sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es auf die Berufung eintrete und materiell darüber entscheide.  
 
C.b. Das Kantonsgericht erstattete seine Vernehmlassung am 16. Mai 2022 und der B.________ (Beschwerdegegner) beantragte am 11. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zugestellt; dieser hat darauf am 20. Juli 2022 repliziert. Die Replik wurde dem Beschwerdegegner zugestellt, der sich indes nicht mehr vernehmen liess.  
 
C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des Kantonsgerichts eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, welches gegen einen eine Schadenersatzklage im Sinn von Art. 679 ZGB abweisenden Entscheid ergriffen wurde (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; vgl. dazu Urteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 235). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; Urteile 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass der Berufungskläger grundsätzlich ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein ungenügendes Rechtsbegehren ist kein im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO verbesserlicher Mangel; daher ist die Berufungsinstanz nicht verpflichtet, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein.  
 
2.1.2. Die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens ist indes nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; zit. Urteil 5A_775/2018 E. 3.4; Urteil 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Von der Pflicht, ein reformatorisches Begehren zu stellen, ausgenommen ist daher der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte (Urteile 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 413; 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4; 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 28). Rügt eine Partei in ihrem Rechtsmittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so genügt ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, damit das Gericht die Gehörsverletzung beurteilen und ein kassatorisches Urteil fällen kann. Nur wenn das Gericht ein reformatorisches Urteil fällen möchte, d.h. die festgestellte Verletzung als heilbar erachtet, hat das Gericht zu prüfen, ob ein reformatorischer Antrag vorliegt (zit. Urteil 5A_485/2016 E. 2.3). Stellt die ein Rechtsmittel ergreifende Partei anstelle eines reformatorischen Begehrens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (für einen Anwendungsfall vgl. zit. Urteil 5A_929/2015 E. 5.1).  
 
2.1.3. Die Grenzen der Formenstrenge werden durch das Verbot des überspitzten Formalismus gesetzt (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 mit Hinweis; 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; siehe für das Zivilverfahrensrecht Urteil 4A_44/2019 vom 20. September 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 145 III 428, aber in: SZZP 2020 S. 34).  
 
Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf (Urteil 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweis, in: SZZP 2020 S. 519) : Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a mit Hinweisen). Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2; Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3 in fine, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (vgl. zit. Urteil 5A_775/2018 E. 4.1 in fine; Urteil 5A_354/2018 vom 21. September 2018 E. 1.6.3). Überspitzt formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (zit. Urteil 5A_775/2018 E. 4.1; Urteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
 
Das Verbot des überspitzten Formalismus ist ein Verfassungsrecht. Die Pflicht zur Auslegung der Rechtsbegehren gilt daher in allen Gerichtsinstanzen. Folglich kann für die weiteren Belange auch auf die Praxis des Bundesgerichts abgestellt werden. 
 
2.1.3.1. Lautet der Berufungsantrag des im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer bestimmten Summe Verurteilten einzig auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, genügt dieser, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergibt, dass der Berufungskläger nicht zur Leistung des besagten Betrages verurteilt werden will bzw. die Abweisung der Klage verlangt (Urteile 4A_417/2013 vom 25. Februar 2014 E. 3; 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1). Ebenso ist auf ein Rechtsmittelbegehren einzutreten, das auf die Feststellung abzielt, wonach der Prozessgegner eine Leistung schuldet und insofern eine fällige Leistungspflicht besteht, wenn es als Leistungsbegehren verstanden werden muss (Urteil 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.3; für einen weiteren Anwendungsfall vgl. Urteil 4A_209/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Sodann nahm das Bundesgericht ein Feststellungsbegehren als Nichteintretensantrag entgegen, zumal sich aus der Begründung ergab, dass die beschwerdeführende Partei keine Feststellung anbegehren wollte, und sie die Anträge auf Nichteintreten in den Rechtsbegehren selbst begründet hatte (Urteil 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 515). Ähnlich geht das Bundesgericht vor hinsichtlich rein kassatorischer Begehren, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die Partei inhaltlich die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, damit diese auf das Rechtsmittel eintrete (BGE 137 II 313 E. 1.3). Ebenso einzutreten ist auf den formell ungenügenden Antrag, "die Sache neu zu beurteilen", wenn sich aus der Begründung der Beschwerde sowie dem angefochtenen Entscheid ergibt, was die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht erreichen möchte, nämlich das Eintreten auf ihre Beschwerde und alsdann die Neuformulierung der Berichte des Beistands sowie eine Reduktion der diesem zugesprochenen Entschädigung (Urteil 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 1.2).  
 
2.1.3.2. Demgegenüber erscheint nicht überspitzt formalistisch, wenn die Rechtsmittelinstanz vor dem Hintergrund, dass die erste Instanz formell zwar einen Nichteintretensentscheid gefällt, aber in einer materiellen Eventualbegründung zur Sache Stellung bezogen hatte, schloss, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit einem reformatorischen Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO hätte rechnen und folglich Anträge in der Sache hätte stellen müssen, zumal die Beschwerdeführerin keine Gründe nannte, die einem reformatorischen Entscheid zwingend entgegengestanden wären (Urteil 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3, in: SZZP 2021 S. 605). Ebenso wenig entscheidet das Berufungsgericht überspitzt formalistisch, wenn es ein Begehren für unzulässig erklärt, mit welchem der Berufungskläger in der Berufung (u.a.) verlangt, "ihn zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrags im Umfang desjenigen Anteils seines Nettoeinkommens zu verurteilen, der sein Existenzminimum von Fr. 2'422.-- übersteigt", wenn das Ergebnis des Unterhaltsbeitrags variabel bleibt (Urteil 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.3). Nicht einzutreten war in einem Fall ungenügender Begründung, weil im vorinstanzlichen Verfahren "letztlich unklar [blieb], ob [die Beklagte] die Abweisung der Klage als solche mit Rechtskraftwirkung anstreben wollte, oder ob sie Abweisung zur Zeit meinte, mit der Folge, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt hätte einklagen können", denn es obliegt der Rechtsmittelinstanz nicht, Annahmen hinsichtlich der Absichten des Rechtsmittelklägers zu treffen (zit. Urteil 5A_188/2017 E. 2.4).  
 
3.  
 
3.1. Zum Hauptbegehren führt das Kantonsgericht (zusammengefasst) aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung kein materielles Rechtsbegehren gestellt, er habe keinen Anspruch auf die (nachträgliche) Verbesserung seiner ungenügenden Rechtsbegehren, das Begehren, die Klage vom 10. Januar 2017 sei gutzuheissen, könne nicht als die erforderlichen reformatorischen Anträge ersetzender Verweis betrachtet werden und auch aus der Berufungsbegründung ergebe sich nicht, was das Kantonsgericht zum Urteil gegen den Beschwerdegegner erheben könnte.  
 
3.2. Vorliegend lautet das vom im erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegenen Beschwerdeführer dem Kantonsgericht unterbreitete Hauptbegehren wie folgt: "Die Klage vom 10. Januar 2017 sei vom Kantonsgericht gutzuheissen." Wie das Kantonsgericht zutreffend feststellt, liegt kein reformatorisches Begehren vor, das im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könnte, weshalb es formell ungenügend ist. Ebenso trifft zu, dass kein Mangel im Sinn von Art. 132 ZPO vorliegt, der einer Verbesserung zugänglich ist. Anders als das Kantonsgericht meint und wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, steht die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels, wonach den Begründungsanforderungen nicht genügt, wer bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, in keinem Zusammenhang zur Frage, wie ein Rechtsbegehren nach Treu und Glauben zu verstehen ist. Dass im Rechtsmittelstadium ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gestellten Begehren an sich nicht genügt, trifft zwar zu; diese Schlussfolgerung entbindet die Rechtsmittelinstanz jedoch gerade nicht, das Begehren nach Treu und Glauben auszulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Rechtsnatur der Hauptsache lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Begehren entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ohne Weiteres ermitteln, was der Beschwerdeführer mit der Berufung anstrebte, nämlich die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung des in der vor der ersten Instanz bezifferten Betrages. Aufgrund der Evidenz dieser Schlussfolgerung hat denn auch die Formulierung, "[die] Klage sei vollumfänglich gutzuheissen" in den Urteilen 4A_159/2017 vom 28. August 2017, 5A_399/2016 und 5A_400/2016 vom 6. März 2017 (nicht publ. in: BGE 143 III 177), 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 (nicht publ. in: BGE 140 III 312), 4A_349/2013 vom 4. Oktober 2013 sowie 4A_141/2009 und 4A_149/2009 vom 7. September 2009 zu keinen Diskussionen über die Zulässigkeit des Begehrens Anlass gegeben. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kantonsgericht in seiner Stellungnahme verwiesenen Urteil 4A_163/2022 vom 8. Juni 2022, zumal dort ein Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten war und die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG gegeben sein könnten, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und damit die sich dort stellende Frage, ob das Kantonsgericht trotz fehlenden reformatorischen Berufungsantrags auf die Berufung hätte eintreten müssen, nicht beantwortet hat. Im Übrigen tritt vorliegend aufgrund der Offenkundigkeit dessen, was der Beschwerdeführer mit dem streitigen Begehren erreichen wollte, entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts in den Hintergrund, dass jener anwaltlich vertreten war und von Rechtsanwälten eine hohe Sorgfalt an die Formulierung der Rechtsbegehren erwartet werden darf (vgl. Urteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3).  
 
3.3. Führt bereits die Auslegung des Rechtsbegehrens zu einem klaren Ergebnis, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Zusammensetzung des Forderungsbetrags der Berufungsbegründung entnommen werden kann oder nicht.  
 
3.4. Nicht einzugehen ist sodann auf die Einwendungen des Beschwerdegegners, soweit er sich zur Zulässigkeit der in der Klage gestellten Begehren äussert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob das Kantonsgericht die im Berufungsverfahren gestellten Begehren als ungenügend qualifizieren und aus diesem Grund nicht auf die Berufung eintreten durfte. Ob der Beschwerdeführer in der ersten Instanz rechtsgenügliche Begehren gestellt hat, war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich das Bundesgericht nicht damit befassen kann.  
 
4.  
 
4.1. Zum berufungsweise gestellten Eventualbegehren erwägt das Kantonsgericht, der Beschwerdeführer beantrage nur eventualiter, die Angelegenheit sei zurückzuweisen, womit er selber zum Ausdruck bringe, dass die Berufungsinstanz reformatorisch entscheiden könnte, zumal er trotz seiner Kritik an der Beweisabnahme und angeblich willkürlicher, das rechtliche Gehör verletzender Beweiswürdigung Befunde der vom Bezirksgericht in Auftrag gegebenen Expertise für beweisgeeignet halte. Der beruflich vertretene Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, inwiefern ein Grund für eine Ausnahme vom Gebot, einen reformatorischen Berufungsantrag zu stellen, vorliege. Deshalb sei auch nicht auf den Eventualantrag einzutreten.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Erwägung des Kantonsgerichts sei schon deswegen fehlerhaft, weil erneut unterstellt werde, es liege kein reformatorischer Berufungsantrag vor. Im Übrigen habe er den Eventualantrag nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag nicht gutgeheissen werde bzw. nicht gutgeheissen werden könne. Eine Begründung für den Eventualantrag sei nicht erforderlich, genau so wenig wie es einen ausdrücklichen Eventualantrag auf Rückweisung brauche. Er, der Beschwerdeführer, habe gerügt, dass das Bezirksgericht den beantragten Augenschein nicht durchgeführt, das beantragte Gutachten zur Bestimmung der Schadensbehebungskosten nicht angeordnet, die offerierten sachverständigen Zeugen nicht angehört und das beantragte Gutachten über die Bodenmechanik nicht angeordnet habe. Dem Kantonsgericht wäre es, ungeachtet eines reformatorischen Antrags, nicht anders möglich gewesen als die Sache in Berücksichtigung des Grundsatzes der " double instance " an das Bezirksgericht zurückzuweisen.  
 
4.3. Im Rahmen seiner Prüfung hat sich das Berufungsgericht mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Dabei hat es den Entscheid unter Vorbehalt von offensichtlichen Mängeln nur auf die im Berufungsverfahren gerügten Punkte hin zu überprüfen. Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, verfügt es aber bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition und darf insbesondere nicht ausschliesslich die Argumente zugunsten einer Partei berücksichtigen.  
 
4.3.1. Wenn das Berufungsgericht die Kritik des Berufungsklägers als nicht berechtigt erachtet und keine offensichtlichen Mängel feststellt, bestätigt es den angefochtenen Entscheid (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Wenn es anlässlich dieser Prüfung zum Schluss gelangt, die vom Berufungskläger vorgebrachte Kritik des angefochtenen Entscheides sei berechtigt, stehen ihm zwei Möglichkeiten offen: Es kann entweder neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder - wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) - die Sache an die erste Instanz zurückweisen.  
 
4.3.2. Ob es ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt, entscheidet das Berufungsgericht nach seinem Ermessen. Es ist jedoch zu beachten, dass reformatorische Urteile nur bei gegebener Spruchreife getroffen werden dürfen. Dies wird zwar für die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) nicht ausdrücklich festgehalten, ergibt sich jedoch aus allgemeinen Prinzipien, die unter der ZPO für sämtliche Endentscheide Geltung beanspruchen (vgl. Art. 223 Abs. 2 und Art. 236 Abs. 1 ZPO für das ordentliche Verfahren und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO für das Beschwerdeverfahren). Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Überdies muss das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sein. Die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches müssen vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern. Es dürfen keine prozesskonform gestellten Beweisanträge zu entscheiderheblichen strittigen Fragen offen sein. Bei einem reformatorischen Entscheid tritt somit das Berufungsgericht in gewisser Hinsicht an die Stelle der Vorinstanz. Bei einem reformatorischen Entscheid hat das Berufungsgericht folglich - im Rahmen der im Berufungsverfahren von den Parteien aufgeworfenen bzw. thematisierten Rechts- und Sachfragen - sämtliche vorhandenen Beweise zu würdigen und sämtliche Argumente der Parteien zu prüfen. Wenn sich das Berufungsgericht bei einer Gutheissung der Berufung - in Ausübung seines Ermessens - für ein neues Urteil in der Sache entscheidet, hat es folglich sicherzustellen, dass das Verfahren spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, hat es entweder die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen oder die Spruchreife selber zu erstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es als Sachgericht auch hinsichtlich Sachverhaltsfragen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Es kann insbesondere den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen und selber Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Insofern wird keine Partei durch den Ermessensentscheid des Berufungsgerichts, entweder die Sache zurückzuweisen oder neu zu entscheiden, benachteiligt (zum Ganzen: BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Anders liegt die Sache nur, wenn die erste Instanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, denn diesfalls hat sie die Klagebegehren materiell überhaupt nicht beurteilt, weshalb die Berufungsinstanz die Sache im Fall der Gutheissung der Berufung an die erste Instanz zurückweisen muss (Urteil 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2 f.).  
 
4.3.3. Indem der Gesetzgeber der Berufungsinstanz in Art. 318 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einräumt ("kann"), im Falle der Begründetheit der Berufung selber neu zu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen (lit. c) sowie Beweise abzunehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO), hat er den Grundsatz der " double instance ", dem nicht Verfassungsrang zukommt, nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben und folglich in Kauf genommen, dass einer Partei nicht in jedem Fall zwei Instanzen mit voller Kognition zur Verfügung stehen (zit. Urteil 5A_9/2020 E. 2.3.4; vgl. auch BGE 143 III 42 E. 5.4).  
 
4.4. Hat die erste Instanz - wie hier - in der Sache entschieden und käme das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Bezirksgericht zu Unrecht den beantragten Augenschein nicht durchgeführt, das beantragte Gutachten zur Bestimmung der Schadensbehebungskosten nicht angeordnet, die offerierten sachverständigen Zeugen nicht angehört und das beantragte Gutachten über die Bodenmechanik nicht angeordnet hat, stünde es in seinem Ermessen, entweder die Beweise selber abzunehmen oder - bei diesem Umfang vernünftigerweise - die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht entscheidet diesbezüglich von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Anträgen, und der Grundsatz der " double instance " räumt dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation keinen Anspruch auf Rückweisung an das Bezirksgericht ein. Mangels Relevanz für das vorliegende, aber auch für das vor Kantonsgericht fortzusetzende Verfahren erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Rüge.  
 
5.  
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache wird zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Verteilung der Kosten im vorangehenden Verfahren obliegt dem Kantonsgericht (Art. 67 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. März 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller