6B_345/2023 28.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_345/2023  
 
 
Urteil vom 28. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
Postfach 2401, 8021 Zürich 1, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der 
Privatklägerschaft; formelle Rechtsverweigerung, 
Grundsatz von Treu und Glauben, etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 16. Februar 2023 (BB.2022.47). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde in einem kantonalen Strafverfahren für die Privatklägerschaft als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 
 
2.  
Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 17. Dezember 2021 in jenem Strafverfahren, soweit vorliegend relevant, u.a. wie folgt über die Entschädigungsfolgen: 
 
"13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 
... 
... 
Fr. 0.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft" 
 
"2.1. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B.________, Rechtsanwalt Dr. iur. A.________, wird für das Berufungsverfahren keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen." 
 
3.  
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer am 8. April 2022 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte die Aufhebung von Ziffern 13 und 16 des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2021, wonach die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren nicht zu entschädigen sei, und verlangte die Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 5'925.-- (inkl. MwSt) für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners resp. des Kantons Zürich. 
 
4.  
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2023 ab. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 9. März 2023 Beschwerde in Strafsachen, eventualiter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. 
 
6.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). 
Der Begriff der Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG bezieht sich gemäss Rechtsprechung auf im Verlauf eines Strafverfahrens als Zwischenentscheid getroffene Untersuchungs- und Zwangsmassnahmen, wie die Verhaftung, die Haft, die Beschlagnahme, die Durchsuchung und die Hausdurchsuchung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der durch die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesstrafgericht gewollte Entlastungseffekt durch die systematische Öffnung des Beschwerdewegs an das Bundesgericht zunichtegemacht wird. Es können nur die Zwangsmassnahmen wie die provisorische Inhaftierung oder die Beschlagnahme von Vermögen Gegenstand einer Beschwerde sein, weil es sich um schwerwiegende Massnahmen handelt, welche die Grundrechte berühren (BGE 143 IV 85 E. 1.2; 136 IV 92 E. 2.1; vgl. auch das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil 6B_314/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
7.  
Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid über die vom Obergericht des Kantons Zürich als Berufungsgericht festgesetzte und vom Beschwerdeführer beanstandete Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im kantonalen Berufungsverfahren zu befinden (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. 138 Abs. 1 StPO und Art. 37 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7). Ihr abschlägiger Entscheid betreffend die erhobene Entschädigungsrüge stellt offensichtlich keinen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG dar (vgl. E. 6). Der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen fehlt es damit an einem zulässigen Anfechtungsobjekt (BGE 140 IV 213 E. 1.6), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die Entgegennahme des Rechtsmittels als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kommt im Übrigen von vornherein nicht in Frage (vgl. Art. 82 ff. BGG). Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ebenfalls ausser Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. 
 
8.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill